Entscheidungsdatum: 18.05.2011
1. NV: Ebenso wie das FG einer Klage aus anderen als den vom Kläger geltend gemachten Gründen stattgeben darf, kann es die Klage aus anderen als den vom FA vorgetragenen Gründen abweisen .
2. NV: Mit dem allgemeinen Hinweis, das FG überspanne das Maß der erforderlichen richterlichen Überzeugungsbildung, weil es von einem Maß der richterlichen Überzeugungsbildung ausgehe, bei dem praktisch niemals eine Verwechslung völlig ausgeschlossen werden könne, und laufe damit der BFH-Rechtsprechung zuwider, wird keine Divergenz von einem konkreten Urteil des BFH oder eines anderen Gerichts bezeichnet .
3. NV: Ein zur Revisionszulassung führender Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO liegt nur vor, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung genügt hierfür nicht .
Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1. Wird die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), so muss eine bestimmte --abstrakte-- klärungsbedürftige und in dem angestrebten Revisionsverfahren auch klärbare Rechtsfrage herausgestellt und --unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur-- deren Bedeutung für die Allgemeinheit substantiiert dargetan werden (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, 32, m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO (BFH-Beschluss vom 19. November 2007 VIII B 30/07, BFH/NV 2008, 335; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38).
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), in den Streitjahren eine im Autohandel tätige GbR, macht hierzu im Wesentlichen geltend, es sei die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, ob das Finanzgericht (FG) den Vorsteuerabzug mit der Begründung versagen könne, der Leistungsempfänger sei nicht ausreichend bezeichnet, obgleich sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) während der langjährigen Auseinandersetzung hierauf niemals berufen habe, sondern stets nur darauf, dass die in den Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht von den Rechnungsstellern ausgeführt worden seien.
Wie die Klägerin selbst vorträgt, ist anerkannt, dass das Gericht einer Klage auch aus anderen Gründen --zu Gunsten des Klägers-- stattgeben darf, als sie der jeweilige Kläger geltend gemacht hat. Warum für den umgekehrten Fall, dass das Gericht die Klage aus anderen als den vorgetragenen Gründen --zu Gunsten des FA-- abweist, etwas anderes gelten sollte, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich, vorausgesetzt, das FG hat das Recht auf Gehör beachtet. Soweit die Klägerin für die grundsätzliche Bedeutung zusätzlich auf ein treuwidriges Verhalten des FA abstellt, fehlt es zudem an der Darlegung, worin das treuwidrige Verhalten des FA liegen sollte, nachdem es das FG war, das die Klage aus anderen als den vom FA vorgetragenen Gründen abgewiesen hat.
2. Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erfordert.
Zur Zulässigkeit einer solchen auf Divergenz gestützten Nichtzulassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer dartun, dass das vorinstanzliche Gericht dem angefochtenen Urteil einen abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der von einem --ebenfalls tragenden-- abstrakten Rechtssatz einer Entscheidung des BFH abweicht. Das setzt voraus, dass der Beschwerdeführer die betreffenden Rechtssätze der Vorentscheidung und des BFH so genau bezeichnet, dass die behauptete Abweichung erkennbar wird (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 48 ff. und § 116 Rz 40 ff.).
Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Klägerin nicht. Sie trägt hierzu zwar vor, das FG stelle den Obersatz auf, es müsse positiv feststellbar sein, dass eine Verwechselungsgefahr mit einem anderen Leistungsempfänger ausgeschlossen werden könne. Sie führt aber keinen abstrakten Rechtssatz aus einem Urteil des BFH oder eines anderen Gerichts an, von dem das FG abgewichen sein soll.
Auch mit dem allgemeinen Hinweis, das FG überspanne das Maß der erforderlichen richterlichen Überzeugungsbildung, weil es von einem Maß der richterlichen Überzeugungsbildung ausgehe, bei dem praktisch niemals eine Verwechselung völlig ausgeschlossen werden könne, und laufe damit der BFH-Rechtsprechung zuwider, wird keine Divergenz von einem konkreten Urteil des BFH oder eines anderen Gerichts bezeichnet.
3. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen, auf dem die Entscheidung beruhen könnte (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die Klägerin hat nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan, dass die angefochtene Entscheidung --wie behauptet-- auf einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) beruhen könnte.
Das FG hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin sei in den Rechnungen nicht leicht und eindeutig erkennbar als Leistungsempfängerin bezeichnet worden. Wie in dem FG-Urteil festgestellt wird, hat der Berichterstatter vor Ergehen des Urteils die Klägerin auf diesen Gesichtspunkt ausdrücklich hingewiesen. Nach Aktenlage hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin noch vor der mündlichen Verhandlung inhaltlich dazu Stellung genommen
4. Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines schwerwiegenden Rechtsanwendungsfehlers zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO).
Ein solcher Rechtsanwendungsfehler liegt vor, wenn er von erheblichem Gewicht und deshalb geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist nur bei offensichtlichen materiellen oder formellen Rechtsanwendungsfehlern des FG im Sinne einer willkürlichen oder zumindest greifbar gesetzwidrigen Entscheidung der Fall. Eine bloße Fehlerhaftigkeit der Vorentscheidung oder die nur fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalles genügen hierfür nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Januar 2008 X B 90/07, BFH/NV 2008, 610; vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487, und vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25).
Es kann dahinstehen, ob das FG zu Recht zu der Überzeugung gekommen ist, es könne nicht positiv festgestellt werden, dass die Gesellschafterin X, die unter ihrem Namen einen Autohandel angemeldet hatte, nicht als Unternehmerin nach außen aufgetreten sei und dass deshalb keine Verwechselungsgefahr mit der Klägerin, der gleichfalls einen Autohandel betreibenden Gesellschaft, bestanden habe. Selbst wenn dies im Ergebnis fehlerhaft sein sollte, würde es sich hierbei nicht um einen qualifizierten Rechtsfehler im vorbezeichneten Sinne handeln. Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Rügen angegriffenen Feststellungen des FG hat keine der streitigen Rechnungen die Klägerin mit ihrem Gesellschaftsnamen und der Bezeichnung "GbR" benannt und ist keine Rechnung an den Sitz der Gesellschaft adressiert.