Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 11.11.2010


BFH 11.11.2010 - XI B 107/09

NZB: Abweichung von einem Urteil eines Landgerichts


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
11. Senat
Entscheidungsdatum:
11.11.2010
Aktenzeichen:
XI B 107/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 20. Oktober 2009, Az: 5 K 36/06, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, wenn ein Urteil eines Finanzgerichts von einem Urteil eines Landgerichts abweicht.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind entweder nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden oder sie liegen nicht vor.

2

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) scheidet aus.

3

Durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist bereits geklärt, dass bestandskräftig festgesetzte Steuern nur dann im Billigkeitsverfahren nach § 227 der Abgabenordnung zu erlassen sind, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren rechtzeitig zu wehren. Der BFH hat in diesem Zusammenhang wiederholt entschieden, dass die Vorgaben in Art. 13 Teil B Buchst. f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG) vor Ergehen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17. Februar 2005 Rs. C-453/02 und C-462/02 --Linneweber und Akritidis-- (Slg. 2005, I-1131, BFH/NV Beilage 2005, 94) nicht eindeutig waren und dass es seinerseits trotz mangelnder Erfolgsaussichten nicht unzumutbar war, rechtzeitig gegen eine Umsatzsteuerfestsetzung Einspruch einzulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 5. Juni 2009 V B 52/08, BFH/NV 2009, 1593, m.w.N.; die gegen diesen Beschluss erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 2010  1 BvR 2218/09, nicht veröffentlicht; vgl. auch BFH-Beschluss vom 3. August 2010 XI B 104/09, juris).

4

Der Hinweis der Klägerin auf das Urteil des Landgerichts (LG) Berlin vom 13. Januar 2010  23 O 77/09 macht eine erneute Prüfung dieser Rechtsprechung in einem Revisionsverfahren nicht erforderlich. Das LG ist zwar davon ausgegangen, die Voraussetzungen eines gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzanspruchs lägen vor, weil der Gesetzgeber mit § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes a.F. "hinreichend qualifiziert" gegen seine Umsetzungspflicht aus Art. 13 Teil B Buchst. f der Richtlinie 77/388/EWG verstoßen habe. Diese Aussage --in einer für die Entscheidung des LG nicht erheblichen Passage-- wurde aber ohne jede Auseinandersetzung mit der einschlägigen Rechtsprechung des BFH (und anderer) Rechtsprechung oder Literatur getroffen.

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2. Deshalb kommt auch keine Revisionszulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO in Betracht.

6

Im Übrigen scheiden Urteile eines LG als mögliche Divergenzentscheidung i.S. dieser Vorschrift aus (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 49; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO, § 115 Rz 174, jeweils m.w.N.).

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3. Der von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) der Nichterhebung von Beweisen liegt nicht vor, weil die von der Klägerin gestellten Beweisanträge unsubstantiiert bzw. nach der insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts nicht entscheidungserheblich waren (vgl. Urteil, S. 9 f.).

8

4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).