Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 25.07.2012


BFH 25.07.2012 - X S 14/12 (PKH)

Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung bei Versäumung der Rechtsmittelfrist und PKH-Antrag


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
25.07.2012
Aktenzeichen:
X S 14/12 (PKH)
Dokumenttyp:
Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: PKH-Anträge unterliegen nicht dem vor dem BFH grundsätzlich geltenden Vertretungszwang.  

2. NV: Hat ein Beteiligter die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Frist versäumt, weil er wegen Mittellosigkeit keinen Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Er ist jedoch nur dann ohne Verschulden an der Fristwahrung gehindert, wenn er noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH schafft, insbesondere die Erklärung über seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse einreicht. Dem Erfordernis, das Rechtsverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen, ist indes auch dann genügt, wenn eine laienhafte Substantiierung des Rechtsmittelbegehrens erst innerhalb der --längeren-- Rechtsmittelbegründungsfrist beim BFH eingeht.  

3. NV: Die Unkenntnis dieser Grundsätze kann keine Wiedereinsetzung rechtfertigen, da es dem Beteiligten zuzumuten ist, sich beim Prozessgericht über die formalen Erfordernisse der Stellung eines wirksamen PKH-Antrags zu erkundigen.

Gründe

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1. Der Senat wertet die mit "Einspruch sowie Beschwerde" gegen das finanzgerichtliche Urteil sowie "Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den zuständigen Richter" überschriebene, an den Bundesfinanzhof (BFH) gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 27. April 2012 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für eine noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde.

2

Dies gebietet der Grundsatz der rechtsschutzgewährenden Auslegung, weil eine Auslegung als Nichtzulassungsbeschwerde zur Unzulässigkeit dieses --nicht von einem Prozessbevollmächtigten eingelegten-- Rechtsmittels und zur Kostenpflicht des Antragstellers führen würde (vgl. zu einer solchen Auslegung auch Senatsbeschluss vom 28. September 2005 X S 15/05 (PKH), BFH/NV 2005, 2249, unter II.1.).

3

2. Der solchermaßen ausgelegte Antrag ist zulässig. Insbesondere konnte er durch den nicht postulationsfähigen Antragsteller selbst auch ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten wirksam gestellt werden. Denn für PKH-Anträge gilt der in § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) angeordnete Vertretungszwang nicht (BFH-Beschluss vom 16. September 2010 XI S 18/10 (PKH), BFH/NV 2010, 2295).

4

3. Der PKH-Antrag ist allerdings nicht begründet.

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Gemäß § 142 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) setzt die Bewilligung von PKH u.a. voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier, weil die noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig wäre.

6

Die Unzulässigkeit folgt nicht schon daraus, dass die in § 116 Abs. 2 Satz 1 FGO angeordnete Monatsfrist für die wirksame Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde versäumt worden ist. Denn einem Beteiligten, der wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, ein dem Vertretungszwang unterliegendes Rechtsmittel wirksam zu erheben, kann gemäß § 56 FGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.

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Die Wiedereinsetzung setzt jedoch voraus, dass der Antragsteller noch innerhalb der Rechtsmittelfrist alles ihm Zumutbare unternimmt, um das in seiner Mittellosigkeit liegende Hindernis für die Fristwahrung zu beheben. Insbesondere muss er innerhalb der Monatsfrist alle Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH schaffen. Hierzu gehört es auch, dem PKH-Antrag die nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie entsprechende Belege beizufügen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2005, 2249, unter II.2.b). Lediglich dem Erfordernis, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen (§ 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist aus Gründen der --verfassungsrechtlich gebotenen-- Gleichbehandlung mit vertretenen Antragstellern auch dann genügt, wenn eine laienhafte Substantiierung des Rechtsmittelbegehrens innerhalb der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO beim BFH eingeht (BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2004 VII S 11/04 (PKH), BFHE 208, 26, BStBl II 2005, 139).

8

Vorliegend ist das finanzgerichtliche Urteil dem Antragsteller am 30. März 2012 zugestellt worden; die Eingabe des Antragstellers ging am 27. April 2012 beim BFH ein. Die Senatsgeschäftsstelle hat den Antragsteller mit einem am 11. Mai 2012 abgesandten Schreiben auf die Anforderungen an einen zur Gewährung von Wiedereinsetzung führenden PKH-Antrag, insbesondere auf das Erfordernis der fristgerechten Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, hingewiesen und um Mitteilung der Gründe für das verspätete Einreichen des Vordrucks gebeten. Hierauf hat der Antragsteller zwar am 21. Mai 2012 die genannte Erklärung nachgereicht, aber keine Gründe für die Fristversäumnis angegeben.

9

Vor diesem Hintergrund erscheint es als ausgeschlossen, dass dem Antragsteller hinsichtlich der versäumten Frist für die Einlegung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte. Auch eine etwaige Rechtsunkenntnis --zu der der Antragsteller im Übrigen nichts vorgetragen hat-- würde ihn nicht entschuldigen, da es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich beim Prozessgericht über die formalen Erfordernisse zu erkundigen, die für die Stellung eines wirksamen und die Versäumung der Beschwerdefrist heilenden PKH-Antrags gelten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29. April 1997 VII S 6/97, BFH/NV 1997, 800, und in BFH/NV 2005, 2249, unter II.2.b).

10

Da die noch zu erhebende Nichtzulassungsbeschwerde mangels eines Wiedereinsetzungsgrundes unzulässig wäre, kann für dieses Rechtsmittel keine PKH gewährt werden.

11

4. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. In Ermangelung eines Gebührentatbestands nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz (GKG) werden keine Gerichtskosten erhoben (§ 3 Abs. 2 GKG).