Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 22.08.2012


BFH 22.08.2012 - X R 27/12

Verfahren bei fehlendem Einspruch des anderen Ehegatten


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
22.08.2012
Aktenzeichen:
X R 27/12
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend FG Hamburg, 8. Juni 2009, Az: 3 K 79/08, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Hat die Ehefrau keinen Einspruch eingelegt, darf gegen sie keine Einspruchsentscheidung ergehen; ggfs. hat sie einen Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

2. NV: Soll der nur von einem Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen - mit ihm zusammen veranlagten - Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird.

3. NV: Bei fehlendem Einspruch fehlt das Vorverfahren, so dass die gleichwohl erhobene Klage unzulässig ist.

Tatbestand

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I. Mit Schreiben vom 28. November 2007 beantragte der Ehemann der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), dass ein Betrag in Höhe von 37.089 € als Freibetrag auf seiner Lohnsteuerkarte 2008 eingetragen werde. Mit Bescheid vom 19. Dezember 2007 wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) den Antrag gegenüber dem Ehemann teilweise zurück. Der Einspruch des Ehemanns vom 27. Dezember 2007 hatte keinen Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 25. März 2008). Adressat der Einspruchsentscheidung war auch die Klägerin. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Ehemanns und der Klägerin ab (Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 42).

2

Hiergegen wenden sich beide Eheleute mit der Revision. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 22. August 2012 das Revisionsverfahren der Klägerin vom Verfahren des Ehemanns abgetrennt.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben, und festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 19. Dezember 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 25. März 2008 rechtswidrig war und dass das FA verpflichtet gewesen war, auf der Lohnsteuerkarte des Klägers anstelle eines Freibetrags für Unterhaltszahlungen von (gerundet) 13.740 € einen Freibetrag für Sonderausgaben in Höhe von 37.089 € einzutragen.

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Das FA beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Die Revision der Klägerin ist zulässig, da sie durch das auch gegen sie ergangene FG-Urteil beschwert ist.

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2. Die Revision ist begründet, soweit die Klägerin die Aufhebung der gegen sie ergangenen Einspruchsentscheidung begehrt. Das FA hätte die Einspruchsentscheidung nicht auch gegen die Klägerin richten dürfen, weil diese keinen Einspruch eingelegt hatte. Der Klägerin steht daher ein Anspruch auf isolierte Aufhebung der Einspruchsentscheidung zu, soweit diese gegen sie ergangen ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. November 2008 V R 24/06, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 2009, 217; Senatsurteil vom 20. Dezember 2006 X R 38/05, BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.4.). Dies hat das FG verkannt, als es die Klage insgesamt abgewiesen hat.

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3. Soweit der Revisionsantrag der Klägerin auf die Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte gerichtet ist, ist ihre Revision allerdings unbegründet. Denn die von ihr erhobene Klage war unzulässig, weil das erforderliche Vorverfahren nicht durchgeführt worden ist. Gegen die Ablehnung des Antrags des Ehemanns hat die Prozessbevollmächtigte ausdrücklich nur im Namen und Auftrag des Ehemanns Einspruch eingelegt. Soll der von nur einem der Ehegatten eingelegte Rechtsbehelf auch für den anderen --mit ihm zusammen veranlagten-- Ehegatten wirken, muss im Einspruchsschreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht werden, dass der Einspruch auch für den anderen Ehegatten eingelegt wird (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung; vgl. z.B. Senatsurteile in BFHE 216, 297, BStBl II 2007, 823, unter B.I.1., m.w.N.). Daran fehlt es hier.

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Damit fehlt es insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Dies ist aber gemäß § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.