Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 21.10.2015


BFH 21.10.2015 - X B 116/15

Bezugnahme des FG auf Einspruchsentscheidung des FA


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsdatum:
21.10.2015
Aktenzeichen:
X B 116/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Düsseldorf, 19. Juni 2015, Az: 15 K 3277/13 E, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Hat das FA in der Einspruchsentscheidung bereits zu allen vom Kläger im Klageverfahren vorgebrachten entscheidungserheblichen Einwendungen Stellung genommen, kann das FG zur Begründung seiner Entscheidung auf die Einspruchsentscheidung des FA ohne weitere eigene Darstellung der Entscheidungsgründe Bezug nehmen .

2. NV: Ein Verstoß gegen den in § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO angeordneten Begründungszwang liegt dann nicht vor .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 19. Juni 2015  15 K 3277/13 E wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.

2

1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügt, das Finanzgericht (FG) habe ein wesentliches und selbständiges Verteidigungsmittel außer Acht gelassen und das Urteil sei insofern ohne Begründung geblieben. Das Gericht habe sich nicht mit der Frage der Verjährung des Steueranspruchs befasst und die Einspruchsentscheidung --hierauf hat das FG gemäß § 105 Abs. 5 FGO verwiesen-- sei unzulänglich gewesen und habe sich mit keinerlei Tatumständen befasst.

3

a) Die Wiedergabe der Entscheidungsgründe dient der Mitteilung der wesentlichen rechtlichen Erwägungen, die aus der Sicht des Gerichts für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt deshalb nur vor, wenn dem Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2008 X B 138/07, BFH/NV 2008, 1516).

4

Eine Entscheidung ist dann i.S. von § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn diese ganz oder zu einem wesentlichen Teil fehlen sowie, wenn das FG einen selbständigen Anspruch oder ein selbständiges Verteidigungsmittel übergangen hat. Die Rüge einer zu kurzen, lücken- oder fehlerhaften Begründung berechtigt hingegen nicht zu einer Zulassung einer Revision (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. September 2007 III B 59/06, BFH/NV 2007, 2245).

5

b) § 105 Abs. 5 FGO räumt allerdings den Finanzgerichten die Möglichkeit ein, von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abzusehen und sich die in der Einspruchsentscheidung enthaltene Begründung des Finanzamts zu Eigen zu machen. Die Vorschrift dient der Entlastung der Gerichte, sofern ihr Zweck, den Beteiligten Kenntnis davon zu vermitteln, auf welchen Feststellungen, Verhältnissen oder rechtlichen Erwägungen die Entscheidung beruht, ohne Nachteil für den Rechtsschutz der Kläger auch durch Bezugnahme auf bereits vorliegende Verwaltungsentscheidungen erreicht werden kann (BFH-Beschluss vom 10. November 2006 XI B 147/05, BFH/NV 2007, 267, m.w.N.). Eine Urteilsbegründung, die über die Feststellung, dass das FG der Verwaltungsentscheidung folgt, hinausgeht, ist in diesen Fällen nicht erforderlich (BFH-Beschluss vom 20. November 2003 III B 88/02, BFH/NV 2004, 517). Die gebotene verfassungskonforme Anwendung des § 105 Abs. 5 FGO setzt aber voraus, dass das Gericht wegen des Anspruchs des Rechtsschutzsuchenden auf rechtliches Gehör auf dessen wesentliches neues Vorbringen im Klageverfahren eingeht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Mai 1994 VI R 10/94, BFHE 174, 391, BStBl II 1994, 707, und vom 23. April 1998 IV R 30/97, BFHE 186, 120, BStBl II 1998, 626; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 267, m.w.N.).

6

c) Im Streitfall hat das FG auf die Einspruchsentscheidung in den Urteilsgründen verwiesen und der Kläger hat nicht dargelegt, aus welchen Gründen das FG in den Entscheidungsgründen dennoch zu Ausführungen zur verlängerten Festsetzungsfrist von zehn Jahren gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung verpflichtet gewesen wäre. Er hat nicht vorgetragen, dass sich nach dem Abschluss des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens im Klageverfahren wesentlich neue Gesichtspunkte ergeben hätten, mit denen sich das FG hätte auseinandersetzen müssen. Weder in der Klagebegründung vom 11. September 2013 noch in dem ergänzenden Schriftsatz vom 2. Januar 2013 (zutreffend wohl 2014) hat der Kläger gerügt, zu Unrecht sei der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) von einer verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung ausgegangen. In der mündlichen Verhandlung hat das FG den einzig noch zu ermittelnden Zeugen gehört und sich in den Entscheidungsgründen mit dessen Aussage auseinandergesetzt. Eine mögliche Festsetzungsverjährung im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheids für das Streitjahr 2006 war kein Thema bei der Aussage des Zeugen und auch im Protokoll über die mündliche Verhandlung findet sich kein Hinweis, dass der Kläger, der auch im FG-Verfahren von seinem derzeitigen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde, die Festsetzungsverjährung angesprochen hätte. Die Bezugnahme des FG auf die Einspruchsentscheidung ist --wie ausgeführt-- gesetzlich vorgesehen. Letztlich rügt der Kläger nur, das FG habe seine Argumente nicht als durchgreifend angesehen. Damit kann er im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision jedoch nicht gehört werden.

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Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger in der Beschwerdebegründung auch nicht annähernd dargelegt hat, aus welchen Gründen die Einspruchsentscheidung des FA in Bezug auf die verlängerte Festsetzungsfrist unzulänglich war. Er beließ es bei dieser Feststellung.

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

9

3. Von der Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.