Entscheidungsdatum: 19.08.2011
NV: Die Fristsetzung nach § 79b FGO ist als prozessleitende Verfügung nicht beschwerdefähig und folglich der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen .
I. Der Beklagte und Beschwerdegegner hat mit Bescheid vom 7. April 2009 den Antrag des Antragstellers auf Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein abgelehnt und den hiergegen eingelegten Einspruch zurückgewiesen.
Das Finanzgericht (FG) hat die dazu erhobene Klage des Antragstellers als unbegründet abgewiesen. Der Antragsteller habe keine aktuelle Fassung seiner Satzung vorgelegt, weshalb die Zulässigkeit der Beitragsregelung nur eingeschränkt überprüft werden könne. Verbleibende Zweifel am Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen gingen zu Lasten des Antragstellers.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die unter dem Aktenzeichen VII B 112/11 anhängige Beschwerde des Antragstellers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) in Gestalt eines Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten und einer Verletzung der dem FG obliegenden Sachaufklärungspflicht stützt. Zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt der Antragsteller Prozesskostenhilfe (PKH).
II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist abzulehnen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung --ZPO--).
Nach § 142 FGO i.V.m. § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, d.h. wenn für den Erfolgseintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht, und wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint.
Bei der im PKH-Verfahren gebotenen und ausreichenden summarischen Prüfung des Rechtsbegehrens lassen sich aber weder aus der Beschwerdebegründung noch aus den Akten des erstinstanzlichen Verfahrens Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass im Streitfall der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen könnte.
a) Soweit die Beschwerde mit ihrem Hinweis auf § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO bemängeln will, das FG habe nicht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens entschieden, sondern mit seiner Annahme, die aktuelle Fassung der Satzung liege nicht vor, gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen (vgl. insoweit Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 80), ist diese Rüge unbegründet. Denn die Vertreterin des Antragstellers hat in der mündlichen Verhandlung vor dem FG selbst erklärt, die aktuelle Fassung liege (auch) ihr nicht vor.
b) Das FG hat auch nicht gegen seine Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung kam es für die Anerkennung des Antragstellers als Lohnsteuerhilfeverein darauf an, ob in der Satzung die --ursprünglich enthaltene-- Klausel zur Beitragsermäßigung entfernt worden ist und ob die in der vorgelegten Beitragsordnung vorgesehene Befugnis des Vorstands, den Beitragstarif anzupassen, eine Grundlage in der Satzung hat. Dafür durfte das FG vom Antragsteller die Vorlage einer aktuellen Fassung der Satzung verlangen. Da diese vom Antragsteller --trotz gerichtlicher Aufforderung nach § 79b Abs. 2 Nr. 2 FGO-- ohne Geltendmachung von Entschuldigungsgründen nicht vorgelegt worden ist, hatte das Gericht keine Veranlassung zu weiterer Sachaufklärung. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz wird durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten nach § 76 Abs. 1 Satz 2 FGO begrenzt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Januar 2000 IV B 151/98, BFH/NV 2000, 871).
c) Das Vorbringen der Beschwerde, dass die vom FG zur Vorlage der Satzung gesetzte Frist zu kurz gewesen sei, kann einen rügefähigen Verfahrensmangel schon deshalb nicht begründen, da die Fristsetzung nach § 79b FGO als prozessleitende Verfügung i.S. des § 128 Abs. 2 FGO nicht beschwerdefähig (vgl. Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 79b FGO Rz 16, m.w.N.) und folglich gemäß § 124 Abs. 2 FGO der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen ist. Sofern die Beschwerde in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen will, fehlt es an substantiierten Darlegungen, welche Anstrengungen unternommen wurden, sich Gehör zu verschaffen.
d) Ob --wie die Beschwerde im Gegensatz zum FG meint-- aus der Vorlage von Textauszügen aus der Satzung und aus Niederschriften über eine Satzungsänderung auf den Inhalt einer --aktuellen-- Satzungsversion geschlossen werden kann, ist eine Frage der Tatsachenwürdigung und daher vom Revisionsgericht nicht zu entscheiden. Soweit sich die Beschwerde in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils wendet, wird damit im Übrigen kein Revisionszulassungsgrund nach den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (BFH-Beschlüsse vom 18. März 2004 VII B 53/03, BFH/NV 2004, 978, und vom 26. August 2004 II B 117/03, BFH/NV 2004, 1625, je m.w.N.). Denn das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient nicht dazu, die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile umfassend zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2010 VII B 61/10, BFH/NV 2011, 195; vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).