Entscheidungsdatum: 23.10.2012
NV: Schuhe, Stiefeletten oder Stiefel, die über der Ferse mit einer Vorrichtung zur Befestigung von Sporen versehen sind, sind vom Antidumpingzoll für Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China ausgenommene Sportschuhe .
I. Die Klägerin meldete im November 2008 verschiedene Reitschuhe mit Ursprung in der Volksrepublik China zur Überführung in den freien Verkehr an. Die Schuhe der Position 1 der Zollanmeldung wurden als "Reitstiefeletten und Reitschuhe, den Knöchel, jedoch nicht die Wade bedeckend, Obermaterial aus Rindsleder, Sohle aus Kunststoff mit Spezialtechnologie, mit einer Länge von 24 cm und mehr" des Taric-Code 6403 9113 10 0, die Schuhe der Position 3 der Zollanmeldung als "Reitsportschaftstiefel, Knöchel und Wade bedeckend, Obermaterial aus Rindsleder, Sohle aus Kunststoff mit Spezialtechnologie, mit einer Länge der Innensohle von 24 cm oder mehr" des Taric-Code 6403 9193 10 0 angemeldet. Die Waren wurden antragsgemäß --allerdings unter Hinweis auf weitere ausstehende Ermittlungen zur Überprüfung der Tarifnummer-- unter Erhebung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer abgefertigt.
Nachdem das Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung drei Warenproben untersucht und diese mit drei Einreihungsgutachten als Waren des Taric-Code 6403 9113 98 0 bzw. 6403 9193 98 0 angesehen hatte, erhob das Hauptzollamt --HZA-- mit Einfuhrabgabenbescheid Antidumpingzoll gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (VO Nr. 1472/2006) des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 275/1) nach.
Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage, mit der die Klägerin geltend machte, die Waren würden von den in Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1472/2006 aufgeführten Ausnahmen erfasst und diese Verordnung sei überdies formell und materiell rechtswidrig, wies das Finanzgericht (FG) aus den in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2011, Beilage 3, 36 veröffentlichten Gründen ab. Bei den eingeführten Schuhen handele es sich weder um Sportschuhe noch um nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe. Es bestünden auch keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der VO Nr. 1472/2006.
Mit ihrer Revision vertritt die Klägerin weiterhin die Ansicht, die eingeführten Schuhe seien sowohl Sportschuhe als auch nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe i.S. des Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1472/2006. Diese Verordnung sei außerdem rechtswidrig, weil der Verordnungsgeber Reitschuhe aus China überhaupt nicht im Blick gehabt habe und diese keineswegs als gedumpte Ware angesehen werden könnten.
II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung sowie der Verwaltungsentscheidungen, soweit diese angefochten sind (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Einfuhrabgabenbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), soweit für die Positionen 1 und 3 der Zollanmeldung Antidumpingzoll in Höhe von … € festgesetzt worden ist.
Von den in Art. 1 Abs. 1 VO Nr. 1472/2006 aufgeführten Schuhen ex Pos. 6403 und 6405 der Kombinierten Nomenklatur (KN) mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, für die mit dieser Vorschrift ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt worden ist, sind (u.a.) Sportschuhe ausgenommen. Nach der Unterpositionsanmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 64 KN (Buchst. b kommt im Streitfall nicht in Betracht), auf die Art. 1 Abs. 2 Anstrich 1 VO Nr. 1472/2006 zur Begriffsbestimmung verweist, sind "Sportschuhe" Schuhe, die für die Ausübung einer Sportart bestimmt sind und mit Dornen, Krampen, Klammern, Stollen oder ähnlichen Vorrichtungen versehen oder für deren Anbringung hergerichtet sind.
Die im Streitfall eingeführten Schuhe erfüllen diese Voraussetzungen, weil sie nach den Feststellungen des FG über Vorrichtungen zur Befestigung von Sporen verfügen. Sporen sind, falls nicht schon mit "Dornen" gleichzusetzen, doch jedenfalls "ähnliche Vorrichtungen" i.S. der Unterpositionsanmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 64 KN. Es erscheint nicht zweifelhaft, dass ein Schuh, der mit Sporen ausgestattet ist, für die Ausübung einer konkreten Sportart, nämlich den Reitsport, bestimmt ist. Ob insoweit die vom HZA in der Einspruchsentscheidung vertretene Differenzierung zwischen einem als Wettkampf betriebenen Reitsport und bloßem Hobbyreiten zolltariflich geboten ist, kann offenbleiben, weil den Feststellungen des FG keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass die streitgegenständlichen Schuhe von Reitsportlern, wie sie das HZA versteht, nicht benutzt werden können oder üblicherweise nicht benutzt werden. Ist aber ein mit Sporen ausgestatteter Schuh als für die Ausübung des Reitsports bestimmt anzusehen, so gilt dies nach dem klaren Wortlaut der Unterpositionsanmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 64 KN auch für einen Schuh, der (ohne mit Sporen versehen zu sein) für das Anbringen von Sporen hergerichtet ist. Was das FG mit der diesbezüglichen Einwendung meint, die streitgegenständlichen Reitschuhe seien nicht "eigens --nur bzw. in erster Linie--" für die Befestigung von Sporen hergerichtet, ist nicht verständlich. Jedenfalls lassen sich diese vom FG hinzugefügten Attribute der Unterpositionsanmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 64 KN nicht entnehmen.
Ebenso wenig ist der Unterpositionsanmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 64 KN zu entnehmen, dass es sich bei den dort namentlich aufgeführten Vorrichtungen um solche handeln muss, die --wie das FG meint-- dem Schuh besondere Rutschfestigkeit und besonderen Halt verleihen. Diese Ansicht ließe sich evtl. auf die Erläuterung zur KN (ErlKN) zu Pos. 6402 Rz 11.2 (sinngemäß anwendbar gemäß ErlKN zu Pos. 6403 Rz 05.6) stützen, der zufolge die abnehmbaren oder dauerhaft befestigten Vorrichtungen die Verwendung für alle anderen Zwecke, insbesondere das Gehen auf asphaltiertem Straßenbelag, durch Höhe, Steife oder mangelnde Rutschfestigkeit etc. der Vorrichtungen erschweren. Wie sich aus der Fußnote zu dieser ErlKN ergibt, soll sie allerdings nur zum Ausdruck bringen, dass Schuhe mit sog. Multinockensohlen keine Sportschuhe sind. Darüber hinaus machen die Wendungen "insbesondere" sowie "etc." deutlich, dass es allein um die beispielhafte Abgrenzung spezieller Sportschuhe von solchen geht, die auch für andere Zwecke verwendbar sind. Es lässt sich aber nicht annehmen, dass ein Schuh, an dem Sporen angebracht sind, üblicherweise auch für andere Zwecke als zum Reiten benutzt werden kann und wird. Einem solchen speziellen Sportschuh steht nach der Unterpositionsanmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 64 KN ein Schuh, an dem Sporen zwar nicht angebracht sind, aber nach seinen besonderen Beschaffenheitsmerkmalen angebracht werden können, zolltariflich gleich.
Jedenfalls sind die ErlKN lediglich nicht verbindliche Hilfsmittel für die Auslegung der Tarifpositionen, die zudem an der Auslegung von Tarifpositionen des Harmonisierten Systems (HS) nichts ändern können (vgl. für Kommissionsverordnungen: Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 29. Oktober 2009 C-522/07 --Dinter--, Slg. 2009, I-10333). Dies geschähe aber, wenn man mit der ErlKN zu Pos. 6402 Rz 11.2 als die in der Unterpositionsanmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 64 KN aufgeführten Vorrichtungen nur solche ansähe, welche dem Schuh einen besonderen Halt auf dem Untergrund verleihen. Für eine derartige, allein auf Sportarten "mit Bodenhaftung" beschränkte Auslegung der Unterpositionsanmerkung 1 Buchst. a zu Kap. 64 KN lassen sich Anhaltspunkte weder dem Wortlaut noch den Erläuterungen zum HS (ErlHS) entnehmen (vgl. ErlHS zu Kap. 64 Rz 07.1). Die dort erwähnten "Krampen" und "Klammern" (in der englischen Sprachfassung "sprigs" und "clips") lassen eine weitergehende Auslegung zu.