Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 14.02.2012


BFH 14.02.2012 - VII R 16/11

Tarifierung von aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen gewonnenen Pulvern oder Granulaten als "Titan in Rohform; Pulver" - Maßgeblichkeit der objektiven Beschaffenheit der Ware bei Einfuhr - Auslegung einzelner Tarifpositionen


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsdatum:
14.02.2012
Aktenzeichen:
VII R 16/11
Dokumenttyp:
Urteil
Vorinstanz:
vorgehend FG Düsseldorf, 9. Februar 2011, Az: 4 K 1890/10 Z, Urteil
Zitierte Gesetze
Art 220 Abs 1 ZK
Art 221 Abs 1 ZK
Pos 8108 UPos 2000 KN
Pos 8108 UPos 3000 KN
EGV 1719/2005
EGV 1255/96
Art 220 Abs 1 EWGV 2913/92
Art 221 Abs 1 EWGV 2913/92

Leitsätze

1. NV: Für die zolltarifliche Beurteilung der Ware ist nur deren objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt der Einfuhr maßgebend. Deshalb kommt es auf die objektive Beschaffenheit der durch das Vermahlen angefallenen Pulver und Granulate an und nicht auf die Klassifizierung der vor dem Vermahlen vorhandenen Ware .

2. NV: Die Einreihung scheitert nicht an der Formulierung "Titan in Rohform". Gemeint ist damit weder "reines" Titan noch die physikalische "äußere" Form, in der das Titan vorliegt, sondern im Wesentlichen unbearbeitetes Titan. Geschieht die Bearbeitung von Abfällen und Schrott aus Titan zur Aufbereitung des Metalls für die Weiterverarbeitung und entsteht dadurch eine Ware, die für weitere Verarbeitungsprozeduren verwendbar ist, ist diese als Titan in Rohform einzureihen .

3. NV: Neben reinem Titan werden auch dessen Legierungen mit geringen Anteilen anderer Metalle von der Unterpos. 8108 20 00 KN erfasst .

Tatbestand

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I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) stellt Metalllegierungen her. Sie meldete in dem Zeitraum vom August bis zum Dezember 2006 beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) als "titan scrap powder" oder "titan scrap metal" bezeichnete Waren aus China und Kanada zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr an. Bei den Waren handelte es sich um aus Drehspänen, Abfällen oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen gewonnene Pulver oder Granulate mit definierter Korngröße und chemischer Zusammensetzung. Der Anteil an Titan betrug etwa 90 %. Daneben bestanden die Waren aus Aluminium und Vanadium in unterschiedlichen Anteilen. Vor ihrer Einfuhr waren die Metalllegierungen in einem Hydrier-Dehydrierverfahren aufbereitet, d.h. zunächst hydriert, auf von der Klägerin bestellte Granulat- oder Korngrößen vermahlen und anschließend durch eine Vakuumhitzebehandlung wieder dehydriert worden.

2

Die Klägerin meldete die Waren unter der Unterpos. 8108 30 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN) als Abfälle und Schrott aus Titan an. Dies hatte zur Folge, dass das HZA zunächst von der Erhebung von Zoll absah, weil für Waren der Unterpos. 8108 30 00 KN in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 286/1) i.V.m. der Verordnung (EG) Nr. 1255/96 (VO Nr. 1255/96) des Rates vom 27. Juni 1996 zur zeitweiligen Aussetzung der autonomen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte gewerbliche und landwirtschaftliche Waren sowie Fischereierzeugnisse (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 158/1) der Zoll im Streitzeitraum ausgesetzt war. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhob das HZA von der Klägerin mit Bescheid vom 22. April 2009 u.a. Zoll mit der Begründung nach, die Waren seien als Titan in Rohform der Unterpos. 8108 20 00 KN zuzuweisen. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos. Zwar sei, so das HZA, das Ausgangsprodukt bei dem Herstellen oder dem Be- und Verarbeiten von Metallen angefallen. Da die Abfälle jedoch in einem Aufbereitungsverfahren bearbeitet worden seien, handele es sich nicht mehr um Abfälle oder Schrott.

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Die dagegen im Wesentlichen mit der Begründung erhobene Klage, das Titan sei bereits weitergehend bearbeitet gewesen, das Hydrier-Dehydrierverfahren stelle eine weitere Bearbeitung dar und das Produktionsprinzip schließe es aus, einmal als Abfall zu betrachtenden Schrott aus Titan in eine numerisch kleinere Tariflinie einzureihen, wies das Finanzgericht (FG) ab. Das HZA habe zu Recht Zoll von der Klägerin nacherhoben. Die von der Klägerin zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldeten Waren seien in die Unterpos. 8108 20 00 KN mit einem Zollsatz von 5 % einzureihen. Die Klägerin könne nicht die für Abfälle oder Schrott aus Titan oder Titanlegierungen der Unterpos. 8108 30 00 KN geltende Zollaussetzung nach dem Anhang zur VO Nr. 1255/96 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 963/2006 des Rates vom 27. Juni 2006 (ABlEU Nr. L 176/3) --VO Nr. 1255/96-- in Anspruch nehmen. Durch das Vermahlen der Drehspäne, Abfälle und des Schrotts seien neue Waren anderer Beschaffenheit entstanden, die wegen des vorherrschenden Anteils an Titan als Titan in Rohform in die Unterpos. 8108 20 00 KN einzureihen seien. Der Begriff "Rohform" stelle auf den im Wesentlichen unbearbeiteten Zustand der fraglichen Metallgegenstände ab und die Unterpos. 8108 20 00 KN erfasse ausdrücklich auch Titan in Pulverform. Das Hydrier-Dehydrierverfahren habe an dem im Wesentlichen unbearbeiteten Zustand der Waren nichts geändert. Aufgrund ihrer Körnung und chemischen Zusammensetzung eigneten sich das Pulver und die Granulate vielmehr unmittelbar zur Weiterverarbeitung zu Metalllegierungen.

4

Das Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2011, Beilage 2, 26 veröffentlicht.

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Mit ihrer Revision beruft sich die Klägerin zur Begründung der von ihr gewünschten Einreihung der Waren als Abfälle und Schrott in die Unterpos. 8108 30 00 KN auf die Anm. 8 zu Abschn. XV KN; die Späne und Splitter, die sie eingeführt habe, seien ausweislich der Herstellererklärungen bei der Verarbeitung von Titanschrott angefallen. Um Titan in Rohform der Unterpos. 8108 20 00 KN könne es sich schon deshalb nicht handeln, weil der in Rede stehende Schrott nicht nur aus Titan, sondern aus einer Titanlegierung bestanden habe und außerdem das Hydrier-Dehydrierverfahren eine weitere Bearbeitung darstelle, dies den Ausgangsstoff keinesfalls in die Rohform zurückversetzen könne.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung und den Bescheid vom 22. April 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Mai 2010 aufzuheben, soweit darin Zoll nacherhoben worden ist.

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Das HZA hält das Urteil des FG für zutreffend und beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

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Die Zollschuld ist in der nachgeforderten Höhe entstanden, weil die Waren in die Unterpos. 8108 20 00 KN einzureihen sind und der Zoll von 5 % insoweit nicht ausgesetzt war.

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1. Das entscheidende Kriterium für die zollrechtliche Tarifierung von Waren ist allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen, wie sie im Wortlaut der Positionen und Unterpositionen und in den Anmerkungen zu den Abschnitten oder Kapiteln der KN festgelegt sind. Die Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens zum Harmonisierten System sowie die Erläuterungen der Kommission zur Kombinierten Nomenklatur stellen ein wichtiges, wenn auch ein nicht verbindliches Erkenntnismittel für die Auslegung der einzelnen Tarifpositionen dar (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 22. Dezember 2010 C-12/10 --LECSON Elektromobile--, ZfZ 2011, 47).

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Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG sind die zur Überführung in den zollrechtlichen freien Verkehr angemeldeten Pulver und Granulate durch Vermahlen von Drehspänen, Abfällen und Schrott hergestellt worden. Diese Pulver und Granulate, so die weitere Feststellung des FG, eignen sich aufgrund ihrer definierten Körnung und chemischen Zusammensetzung unmittelbar zur Weiterverarbeitung zu Metalllegierungen und werden dafür von der Klägerin auch verwendet.

12

Auf der Grundlage dieser Feststellungen hat das FG zu Recht die Einreihung der Waren als Abfälle und Schrott in die Unterpos. 8108 30 00 KN abgelehnt.

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Abfälle und Schrott sind Waren aus Metall, die beim Herstellen oder beim Be- und Verarbeiten von Metallen anfallen, und Waren aus Metall, die durch Bruch, Verschnitt, Verschleiß oder aus anderen Gründen als solche endgültig unbrauchbar sind (Anm. 8 Buchst. a zu Abschn. XV KN). Die Drehspäne, Abfälle und der Schrott, die zu der zu tarifierenden Ware vermahlen worden sind, sind zwar durch Be- und Verarbeiten von Metallen angefallen. Für die zolltarifliche Beurteilung der Ware ist aber nur deren objektive Beschaffenheit im Zeitpunkt der Einfuhr maßgebend. Unter Hinweis darauf hat der Senat (Urteil vom 5. März 1980 VII R 62/77, BFHE 131, 124, ZfZ 1981, 16) für die Tarifierung durch Umschmelzen von Schrott entstandener Masseln (Barren) nicht darauf abgestellt, dass sie aus Schrott oder Bearbeitungsabfällen herrührten, sie insbesondere nicht als "Abfallblöcke" i.S. der Tarifst. 73.15 B I b 1 aa des seinerzeit einschlägigen Gemeinsamen Zolltarifs (GZT) angesehen, sondern die Ware als Ferrolegierungen in die Tarifst. 73.02 G GZT eingereiht. In gleicher Weise kommt es im Streitfall auf die objektive Beschaffenheit der durch das Vermahlen angefallenen Pulver und Granulate an und nicht auf die Klassifizierung der vor dem Vermahlen vorhandenen Ware. Denn ähnlich wie beim Umschmelzen von Schrott ist durch das gezielte Vermahlen der Bearbeitungsabfälle auf bestimmte, von der Klägerin bestellte Korn- und Granulatgrößen eine andere Ware entstanden. Daran ändert auch nichts, dass sich durch das Vermahlen die chemische Zusammensetzung des Produkts nicht verändert hat. Entscheidend ist allein die Veränderung der körperlichen Beschaffenheit der Bearbeitungsabfälle durch die mechanische Umformung in Pulver und Granulate.

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Die vom FG insoweit erörterten Erläuterungen zum Harmonisierten System zu Pos. 7204 KN --unbeschadet ihrer Anwendbarkeit im Rahmen der Prüfung der Pos. 8108 KN-- besagen nichts anderes. Denn nach der dortigen Rz. 05.0 sind als Abfälle und Schrott nur Erzeugnisse anzusehen, die als solche durch Bruch, Zerschneiden, Verschleiß oder durch andere Ursachen endgültig unbrauchbar geworden sind. Gerade das trifft auf die streitgegenständlichen Pulver und Granulate aber nicht zu.

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2. Die Pulver und Granulate sind in die Unterpos. 8108 20 00 KN einzureihen. Es handelt sich tariflich um "Titan in Rohform; Pulver".

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a) Die Einreihung scheitert nicht an der Formulierung "Titan in Rohform". Gemeint ist damit weder "reines" Titan noch die physikalische "äußere" Form, in der das Titan vorliegt, sondern im Wesentlichen unbearbeitetes Titan.

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aa) "Reines" Titan im Sinne einer chemischen Urform eines Elements kann mit der Formulierung nicht gemeint sein. Einen Rohstoff Titanmetall gibt es nicht; Titan wird erst durch umfangreiche chemische und physikalische Bearbeitung aus titanhaltigen Mineralien gewonnen, wobei als Zwischenprodukt der Titanschwamm entsteht. Da dieser Titanschwamm in der Taric-Codenummer 8108 20 00 10 gesondert aufgeführt ist, kann es sich bei dem in der übergeordneten Unterpos. 8108 20 00 KN genannten Titan zumindest für die Zwecke der Anwendung der KN nur um einen Oberbegriff handeln. Diese Annahme wird dadurch untermauert, dass nach der Anm. 5 a zu Abschn. XV KN auch Titanlegierungen in diese Unterposition einzureihen sind.

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bb) Unter der Formulierung "in Rohform" ist nicht die äußere Form der Ware, die "rohe Form", zu verstehen. Zu den Unterpos. 8101 94 00 KN "Wolfram in Rohform" und 8102 94 00 KN "Molybdän in Rohform" hat der EuGH unter Hinweis auf andere Sprachfassungen der KN ausgeführt, der Ausdruck "Rohform", wie er in diesen Unterpositionen vorkomme, verweise nicht auf die Dimensionen der fraglichen Metallgegenstände, sondern auf ihren im Wesentlichen unbearbeiteten Zustand (Urteil vom 27. November 2008 C-403/07 --Metherma--, Slg. 2008, I-8921, Rz 50). Der Senat sieht keinen Grund, diese Rechtsauffassung nicht auf die wortgleiche Formulierung der Unterpos. 8108 20 00 KN "Titan in Rohform" anzuwenden.

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cc) Unschädlich ist, dass die angemeldeten Pulver und Granulate aus Titan oder aus Titanlegierungen mit einem Titananteil von etwa 90 % und Aluminium und Vanadium in unterschiedlichen Anteilen bestanden. Neben reinem Titan werden auch dessen Legierungen mit geringen Anteilen anderer Metalle von der Unterpos. 8108 20 00 KN erfasst. Denn wie sich aus der bereits erwähnten Anm. 5 a zu Abschn. XV KN ergibt, werden Legierungen unedler Metalle wie das gegenüber jedem anderen Metall gewichtsmäßig vorherrschende Metall eingereiht.

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b) Für den Streitfall kommt es demnach darauf an, ob das Titan nach der Pulverisierung und Granulierung der vormaligen Titanabfälle und des Titanschrotts in einer "rohen", also im Wesentlichen unbearbeiteten Form Gegenstand der Zollabfertigung war. Das ist angesichts der Feststellungen des FG zu bejahen. Denn das Vermahlen der Abfälle und des Schrotts auf die von der Klägerin bestellten Granulat- oder Korngrößen in einem Hydrier-Dehydrierverfahren diente nur der Aufbereitung der Metalllegierungen zur Weiterverarbeitung, d.h. --ähnlich wie durch die Herstellung des Titanschwamms des Taric-Codes 8108 20 00 10-- aus den titanhaltigen Mineralien war durch das Vermahlen der Abfälle und des Schrotts nur eine Voraussetzung für weitere Verarbeitungsprozeduren geschaffen worden. Da diese frühe Stufe der Produktion noch keinerlei Vorgaben für das Endprodukt aufweist, ist es gerechtfertigt, das streitgegenständliche Pulver oder Granulat als eine Rohform zu werten, in der das Titan zur Zollabfertigung gestellt wurde.

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Das HZA war daher gemäß Art. 220 Abs. 1 Satz 1, Art. 221 Abs. 1 des Zollkodex (ZK) berechtigt, den streitigen Zoll nachzuerheben. Denn die der Zollschuld der Klägerin entsprechenden Abgabenbeträge sind ursprünglich nicht buchmäßig erfasst worden (Art. 220 Abs. 1 Satz 1 ZK).