Entscheidungsdatum: 12.09.2013
I. Mit Schriftsatz vom 6. September 2012 hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) die Vollstreckung gegen den Antrags- und Beschwerdegegner (das Finanzamt) aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 in Höhe von … € zuzüglich Zinsen beantragt.
Das Finanzgericht (FG) hat diesen Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Vollstreckung einer Geldforderung gegen die öffentliche Hand lägen nicht vor, da nicht zuvor eine Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 151 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 727 der Zivilprozessordnung (ZPO) erteilt worden sei. Darüber hinaus sei die Antragstellung auch deshalb ohne Erfolg, weil die Verfügung der Vollstreckung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 begehrt werde. Dieser Beschluss sei durch den Beschluss vom 23. August 2007 geändert und die zu erstattenden Kosten auf … € herabgesetzt worden.
II. Die nach § 128 Abs. 3 FGO nicht ausgeschlossene und damit statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der im Namen der Antragstellerin unter dem 6. September 2012 gestellte Antrag gemäß § 152 Abs. 1 FGO auf Vollstreckung der Geldforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss keinen Erfolg haben kann, weil die Antragstellerin (frühere GbR) unstreitig nicht mehr existiert. Die Geldforderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss steht somit dem Rechtsnachfolger der Antragstellerin zu. Rechtsnachfolger sind entweder ihre früheren Gesellschafter oder ihr Prozessbevollmächtigter, der bereits im finanzgerichtlichen Verfahren 14 K 248/08 sowie im anschließenden Beschwerdeverfahren VII B 55/11 geltend gemacht hat, ihm sei der Anspruch aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss abgetreten worden.
Will ein Rechtsnachfolger die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss betreiben, benötigt er eine Ausfertigung dieses Beschlusses, die gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 727 Abs. 1 ZPO den Rechtsnachfolger als Gläubiger der festgesetzten Forderung ausweist. Der Begriff der "Rechtsnachfolge" i.S. dieser Vorschrift ist weit auszulegen und erfasst auch die vertragliche Rechtsnachfolge im Wege der Forderungsabtretung (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 71. Aufl., § 727 Rz 3). Da eine auf den Rechtsnachfolger umgeschriebene Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses bisher nicht erteilt worden ist, hat das FG zu Recht angenommen, dass die Verfügung der Vollstreckung aus diesem Beschluss gemäß § 152 Abs. 1 FGO derzeit nicht möglich ist.
In Anbetracht des bisherigen Verfahrens, wie es sich nach Aktenlage darstellt, sieht sich der beschließende Senat zu folgenden Hinweisen veranlasst:
Der FG-Beschluss vom 23. August 2007 ist erkennbar kein Kostenfestsetzungsbeschluss, sondern eine Änderung (Herabsetzung des festgesetzten Betrags) des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006. Rechtliche Grundlage einer Vollstreckung ist somit der (ggf. auf den Rechtsnachfolger gemäß § 727 ZPO auszustellende) Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Oktober 2006 in Gestalt der Änderung vom 23. August 2007.
Der vom FG (und auch vom beschließenden Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2012 VII B 55/11, nicht veröffentlicht) im Zusammenhang mit § 727 ZPO verwendete Begriff der "vollstreckbaren Ausfertigung" hat evtl. zu Missverständnissen geführt, weil es gemäß § 153 FGO für die Vollstreckung keiner vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, d.h. keiner Vollstreckungsklausel (vgl. § 724 Abs. 1 ZPO), bedarf. Für die Vollstreckung im Streitfall ist aber gleichwohl eine gemäß § 151 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 727 Abs. 1 ZPO auf den Rechtsnachfolger geänderte Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erforderlich (vgl. Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 151 FGO Rz 51; Senatsbeschluss vom 19. Januar 2007 VII B 318/06, BFH/NV 2007, 1144).
Gegenstand der hiesigen Beschwerde ist ausschließlich der Antrag vom 6. September 2012, mit dem die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss beantragt wird. Zuvor hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin unter dem 12. April 2012 (i.V.m. Schriftsatz vom 26. Juni 2012) und unter Berufung auf den Senatsbeschluss vom 23. Februar 2012 VII B 55/11 im eigenen Namen die Erteilung einer "vollstreckbaren Ausfertigung" des Kostenfestsetzungsbeschlusses beantragt und dabei --wie sich aus dem Zusammenhang deutlich ergibt-- die Erteilung einer auf ihn als Rechtsnachfolger ausgestellten Ausfertigung dieses Kostenfestsetzungsbeschlusses gemeint. Dem ist das FG mit Schreiben vom 1. August 2012 mit der insoweit unzureichenden Begründung nicht nachgekommen, es bedürfe für die Vollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen keiner Vollstreckungsklausel. Im gegenwärtigen Stand des Verfahrens hält das FG für die Verfügung der Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss eine vollstreckbare Ausfertigung gemäß § 727 ZPO für den Rechtsnachfolger für erforderlich, weigert sich aber zugleich, eine solche zu erteilen, weil gemäß § 153 FGO eine vollstreckbare Ausfertigung nicht erforderlich sei.
Sollte das FG nochmals mit der Sache befasst werden, wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen des § 727 ZPO für die Erteilung einer den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin als Rechtsnachfolger ausweisenden Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 31. Oktober 2006 in Gestalt der Änderung vom 23. August 2007 vorliegen.