Entscheidungsdatum: 18.07.2013
1. NV: Die Begrenzung der Zulassung von Obstabfindungsbrennereien unter Berücksichtigung der für die Bezirke der Oberfinanzdirektionen jeweils festgelegten und vom Hauptzollamt Stuttgart zentral nachgewiesenen Grenzzahlen verstößt weder gegen die Berufsfreiheit noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz .
2. NV: Aus der steuerlichen Vergünstigung, Branntwein unter Abfindung herzustellen, ergibt sich kein eigenständiges Berufsbild des Abfindungsbrenners .
3. NV: Die Frage, ob die Ermittlung der Grenzzahlen den Vorgaben entspricht, die das BranntwMonG für deren Ermittlung aufgestellt hat, ist nicht klärungsfähig .
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) betreibt seit 2002 in Schleswig-Holstein einen landwirtschaftlichen Betrieb, der sich unter anderem mit der Herstellung von Trinkbranntweinen befasst. Den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Betrieb einer Obstabfindungsbrennerei, den die Klägerin mit einem Hinweis auf eine im Jahr 1922 im "Kalender für Kornbrenner und Preßhefefabrikanten" aufgeführte Abfindungsbrennerei und der sich daraus ergebenden Grenzzahl "1" begründete, lehnte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) ab, weil aus den beim Hauptzollamt Stuttgart geführten amtlichen Nachweisen eine solche Grenzzahl nicht ersichtlich sei.
Die daraufhin erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die von der Klägerin vorgelegten Unterlagen könnten die behauptete Grenzzahl nicht belegen. Zwar habe es im Betriebsjahr 1919/20 in Schleswig-Holstein eine Abfindungsbrennerei gegeben, doch könne ihre Existenz im Bezirk der Oberfinanzdirektion (OFD) Kiel nicht nachgewiesen werden. Eine solche könnte sich auch in dem am 15. Juni 1920 an Dänemark abgetretenen Landesteil Nordschleswig befunden haben. Hierfür spreche, dass sich einer vom Reichsmonopolamt für Branntwein erstellten Übersicht im Betriebsjahr 1923/24 keine Abfindungsbrennerei für den Landesfinanzamtsbezirk Schleswig-Holstein entnehmen lasse. Lediglich im Landesfinanzamtsbezirk Mecklenburg-Lübeck habe sich eine solche Brennerei befunden. Dafür, dass es im Bezirk der OFD Kiel im Jahr 1998 tatsächlich kein Abfindungsbrennrecht gegeben habe, spreche das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. November 1995 VII R 6/94 (BFHE 179, 491) nach dem in Norddeutschland lediglich in den Bezirken der Oberfinanzdirektionen Hannover, Münster und Köln Abfindungsbrennereien existierten.
Ein Verstoß der Beschränkung des Abfindungsbrennens gegen die Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Die Klägerin sei nicht daran gehindert, ihren Beruf als Landwirtin und Herstellerin von Trinkbranntweinen aus versteuertem Branntwein auszuüben. Sie komme lediglich nicht in den Genuss der mit der Zulassung zur Abfindung einhergehenden Vereinfachungen und steuerlichen Begünstigungen. Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten sei es schließlich unproblematisch, wenn § 116 der Brennereiordnung (BO) einer Zulassung von Abfindungsbrennereien jenseits der Grenzzahl entgegenstehe.
Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und mangelnder Sachaufklärung durch das FG (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO). Grundsätzlich bedeutsam sei die Frage, ob die Beschränkung gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 BO, Abfindungsbrennereien i.S. des § 57 des Gesetzes über das Branntweinmonopol (BranntwMonG) nur innerhalb der Grenzzahl nach § 119 BO zuzulassen, verfassungswidrig sei. Diese Frage sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht geklärt. Da die Obstbrennerei zur Erhaltung der Lebensgrundlage der Klägerin beitragen solle, falle die nicht verbotene Tätigkeit in den von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Bereich. Die in § 116 Abs. 1 Satz 1 BO normierte Zulassungsbeschränkung, die einer Rechtfertigung entbehre, weise eine berufsregelnde Tendenz auf, denn sie erweise sich als Berufsausübungsregelung bzw. Berufszulassungsregelung. Wirtschaftlich lasse sich für ein kleinständisches Unternehmen eine Verschlussbrennerei nicht betreiben. Eine solche einzurichten koste zwischen 50.000 € und 70.000 €. Ein Betrieb, wie ihn die Klägerin betreibe, sei auf die Herstellung von 50 Litern reinen Alkohols ausgerichtet. Daraus ließen sich ca. 125 Liter trinkfertiger Obstbrand herstellen. Der Reingewinn liege bei 1.260 €. Für den typischen Kleinbetrieb wirke sich § 116 Abs. 1 i.V.m. § 119 Abs. 1 BO wie eine objektive Berufszulassungsregelung aus, die nicht gerechtfertigt werden könne und weder erforderlich noch verhältnismäßig sei. Die Zahl der Abfindungsbrennereien niedrig zu halten, diente 1920 dazu, dem Deutschen Reich Einnahmen zu sichern. Heute sei ein legitimer Zweck nicht mehr zu erkennen. Bloße Verfahrenserleichterungen für die Steuerverwaltung stellten kein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut dar, dessen Bewahrung die Unmöglichkeit der Berufsausübung rechtfertige. Zudem bestehe eine Ungleichbehandlung zwischen in Süd- und Westdeutschland und in Norddeutschland ansässigen Personen, die beabsichtigten, eine Abfindungsbrennerei zu betreiben. Die Zugangsmöglichkeit zum Abfindungsbrennen richte sich allein danach, ob vor ca. 100 Jahren zufällig in der gleichen Gegend bereits Abfindungsbrennereien betrieben worden seien. Daher entbehre die Anknüpfung an die Grenzzahl eines sachlichen Grundes, so dass ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz vorliege.
Darüber hinaus stelle sich die ebenfalls grundsätzlich bedeutsame Frage, ob die Ermittlung der Grenzzahlen, über die das Hauptzollamt Stuttgart nach § 119 Abs. 1 BO einen Nachweis führe, den Vorgaben, die das BranntwMonG für die Ermittlung der Grenzzahlen aufstelle, entspreche. Der Begriff der Grenzzahl oder das Verfahren zu deren Ermittlung seien den zurzeit geltenden Vorschriften nicht zu entnehmen. Entsprechende Festlegungen enthielten lediglich § 10 BranntwMonG 1918 und § 195 BO 1919. Die Grenzzahl nach § 195 BO 1919 sei nicht identisch mit derjenigen, die § 57 BranntwMonG beschreibe. Wenn nun die beim Hauptzollamt Stuttgart geführte Grenzzahl nicht den Vorgaben des BrannwMonG entspreche, müsse auf die Zahl abgestellt werden, die in der Anlage 2 zum Entwurf des BranntwMonG 1922 genannt sei.
Schließlich habe das FG den Sachverhalt nur unzureichend aufgeklärt. Das FG hätte der Frage nachgehen müssen, ob Gebiete aus dem Landesfinanzamtsbezirk Schleswig-Holstein nach Mecklenburg-Lübeck wechselten. Über die von der Klägerin aufgezeigten Unklarheiten habe sich das FG mit Vermutungen hinweggesetzt.
Das HZA ist der Beschwerde entgegengetreten.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der behauptete Verfahrensmangel liegt nicht vor.
1. Einer Rechtsfrage kommt nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie klärungsbedürftig ist. Das ist sie, wenn ihre Beantwortung zu Zweifeln Anlass gibt, so dass mehrere Lösungen vertretbar sind (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). An der zu fordernden Klärungsbedürftigkeit fehlt es jedoch, wenn sich die Beantwortung der Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder die Rechtsfrage offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG in seiner Entscheidung getan hat, wenn die Rechtslage also eindeutig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Dezember 1998 VI B 215/98, BFHE 187, 559, BStBl II 1999, 231, und vom 31. Mai 2000 X B 111/99, BFH/NV 2000, 1461). Darüber hinaus ist eine Rechtsfrage auch dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar oder vorgetragen sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH geboten erscheinen lassen (BFH-Beschluss vom 4. Mai 1999 IX B 38/99, BFHE 188, 395, BStBl II 1999, 587).
a) Das FG hat zu Recht entschieden, dass die in § 57 BranntwMonG i.V.m. § 116 Abs. 1 BO getroffenen Regelungen nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoßen. Im Streitfall kann allenfalls eine Beschränkung der Berufsausübung, nicht jedoch eine Beschränkung der Berufswahl in Betracht kommen. Zutreffend hat das FG darauf hingewiesen, dass es der Klägerin unbenommen bleibt, weiterhin den Beruf der Landwirtin und Obstbrennerin auszuüben und Trinkbranntwein aus versteuertem Branntwein herzustellen. Durch die Versagung, Branntwein unter Abfindung zu brennen, wird ihr lediglich eine steuerliche Vergünstigung vorenthalten, die eine Herstellung von Branntwein zu günstigeren steuerrechtlichen Bedingungen ermöglicht hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BO nur solche Obstbrennereien zur Abfindung zugelassen werden können, die eine Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter im Betriebsjahr nicht überschreiten. Bei diesem Befund bestehen erhebliche Zweifel, ob es sich beim Abfindungsbrennen überhaupt um einen Beruf i.S. des Art. 12 Abs. 1 GG handelt und ob dessen Schutzbereich tangiert ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist "Beruf" jede Tätigkeit, die auf Dauer berechnet ist und der Schaffung und Erhaltung der Lebensgrundlage dient (Beschluss vom 26. Juni 2002 1 BvR 558/91, 1 BvR 1428/91, BVerfGE 105, 252, m.w.N.). Bei einer jährlichen Erzeugung von 50 Litern reinen Alkohols, mit dem sich nach den Angaben der Klägerin am Markt lediglich ein Gewinn von 1.260 € erzielen lässt, kann schwerlich davon ausgegangen werden, dass es sich um eine auf Dauer angelegte Tätigkeit handelt, die zur Schaffung einer Lebensgrundlage geeignet ist und die Kriterien erfüllt, die an einen Beruf oder ein Berufsfeld zu stellen sind. Wie der Senat zur früheren monopolbegünstigten Erzeugungsgrenze von 300 Litern Alkohol entschieden hat, handelt es sich beim Abfindungsbrennen um ein Konglomerat von steuertechnischen, steuerverfahrensrechtlichen und monopol- und steuerrechtlichen Vergünstigungen, woraus kein eigenständiges Berufsbild des Abfindungsbrenners folgt (Senatsurteil in BFHE 179, 491). Dies muss erst recht für die erheblich reduzierte Erzeugungsgrenze von 50 Litern Alkohol gelten. Da es danach das Berufsbild des auf diese Menge beschränkten Abfindungsbrenners nicht gibt, kann die Versagung der das Abfindungsbrennen prägenden Vergünstigungen (insbesondere der Verzicht auf die verschlusssichere Einrichtung der Brennerei und die Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes) nicht in das Grundrecht der Berufswahl eingreifen.
b) Selbst wenn sich die angegriffenen Regelungen auf die Betätigung als Obstbrenner (in der Regelform des Brennens unter Verschluss) oder als Landwirt mit entsprechender Nebentätigkeit auswirken würden, fehlt es ihnen an einer den Beruf des Obstbrenners oder des Landwirts regelnden Tendenz. Denn die damit verbundenen Beeinträchtigungen sind nicht auf die genannten beruflichen Betätigungen bezogen. Wie bereits ausgeführt, ist die Klägerin auch ohne die Möglichkeit einer jährlichen Herstellung von 50 Litern steuerbegünstigten Alkohols nicht daran gehindert, weiterhin Landwirtschaft zu betreiben und Obstbrand unter Verwendung von zum Regelsteuersatz versteuertem Branntwein herzustellen. Ihrem Vorbringen ist nicht zu entnehmen, dass sich die Verweigerung der steuerlichen Vergünstigung und die damit verbundene Nichtrealisierung eines vermeintlichen Jahres-Gewinns in Höhe von 1.260 € existenzgefährdend auswirken würde. Bei diesem Befund sind die angegriffenen Vorschriften nicht geeignet, den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG zu berühren. Eine Beeinträchtigung der Berufsausübung ist somit nicht ersichtlich. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des BVerfG der Einwand, fiskalische Erwägungen könnten eine Einschränkung der Berufsfreiheit nicht rechtfertigen, im Bereich eines Finanzmonopols gegenstandslos (BVerfG-Beschluss vom 22. Mai 1962 1 BvR 301/59, 1 BvR 302/59, BVerfGE 14, 105).
c) Soweit die Klägerin hinsichtlich der Zulassung von Abfindungsbrennereien unter Berücksichtigung der für die verschiedenen Bezirke der Oberfinanzdirektionen festgelegten Grenzzahlen eine gleichheitswidrige Behandlung von Personen mit Wohnsitz im süd- und südwestdeutschen Raum und Personen mit Wohnsitz im norddeutschen Raum rügt, liegt der behauptete Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht vor. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht das Abfindungsbrennen seit 1887 als Ausnahmeform neben dem Verschlussbrennen zur Wahrung des Besitzstandes der in den damaligen süddeutschen Sonderrechtsstaaten Bayern, Württemberg und Baden ansässigen Kleinbrenner, wodurch sich eine regionale Konzentration des Abfindungsbrennens auf Süddeutschland ergibt (Senatsurteil in BFHE 179, 491). Aufgrund des Ausnahme- und Besitzstandswahrungscharakters des Abfindungsbrennens verstoßen die in den §§ 116 bis 119 BO i.V.m. § 57 BranntwMonG getroffenen Regelungen nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Urteil des FG Hamburg vom 26. Mai 2004 IV 319/01, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2005, 30). Dem besitzstandswahrenden Charakter der genannten Vorschriften steht nicht entgegen, dass der Gesetzgeber in einem sehr beschränktem Umfang Neuzulassungen nach Maßgabe der für die jeweiligen Bezirke der Oberfinanzdirektionen festgelegten Grenzzahlen ermöglicht hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Gewährung eines ermäßigten Steuersatzes für den unter Abfindung hergestellten Branntwein um eine subventive Steuerbegünstigung handelt (Jatzke, Das System des deutschen Verbrauchsteuerrechts, S. 115, m.w.N.) und dass der Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit eine größere Gestaltungsfreiheit hat als innerhalb der Eingriffsverwaltung (Beschluss des BVerfG vom 3. Juli 2001 1 BvR 2337/00, 1 BvR 2338/00, ZfZ 2001, 340).
Nach dem vom FG bestätigten historischen Befund sollte die Zahl der am 1. Oktober 1919 in den jeweiligen Verwaltungsbezirken vorhandenen Abfindungsbrennereien nicht erhöht werden. Durch die Festlegung von Höchst- bzw. Grenzzahlen hat der Gesetzgeber in zulässiger Weise und sachgerechter Form von seinem Recht zur Ausgestaltung der besitzstandserhaltenden Regelungen Gebrauch gemacht. Dabei konnte er ohne einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz die Erteilung einer Neuzulassung davon abhängig machen, dass durch die Zulassung die für ein bestimmtes Gebiet festgelegte Grenzzahl nicht überschritten wird. Ein Festhalten an der restriktiven Zulassungspraxis war schließlich im Rahmen der Verbrauchsteuerharmonisierung auf EU-Ebene --auch aufgrund beihilferechtlicher Restriktionen-- erforderlich (vgl. Senatsurteil in BFHE 179, 491, m.w.N.), so dass sich die von der Klägerin beanstandete Differenzierung auch aus diesem Grund als gerechtfertigt erweist.
2. Hinsichtlich der weiteren, von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob die Ermittlung der Grenzzahlen den Vorgaben entspricht, die das BranntwMonG für die Ermittlung der Grenzzahlen aufgestellt hat, fehlt es bereits an der Klärungsfähigkeit. Zutreffend weist die Klägerin selbst darauf hin, dass das BranntwMonG keine Regelungen über die Ermittlung und den Nachweis der Grenzzahlen enthält. § 57 BranntwMonG bestimmt lediglich, dass Brennereien nach Bestimmung des Reichsministers der Finanzen zur Abfindung zugelassen werden können. In Anbetracht dieses Befundes geht aus der Fragestellung nicht hervor, anhand welcher konkreten Vorgaben des BranntwMonG die Ermittlung der Grenzzahlen überprüft werden soll. Wie bereits ausgeführt, handelt es sich bei der Festlegung der Grenzzahlen um vorkonstitutionelles Recht. Nach § 57 BranntwMonG a.F. sollte die Zahl der am 1. Oktober 1919 in den jeweiligen Verwaltungsbezirken vorhandenen abgefundenen Obstbrennereien nicht erhöht werden (vgl. Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 17. Februar 1920 II 2092, Reichszollblatt 1920, 119, der nähere Bestimmungen über die Überwachung der Zahl der abgefundenen Obstbrennereien und über die Zulassung neu zu errichtender Obstbrennereien zur Abfindung enthält, und der nach § 119 Abs. 2 BO i.d.F. vom 12. September 1922 weitergeführt werden sollte). Dies entspricht noch der heutigen Rechtslage, nach der die Anzahl der Abfindungsbrennereien nicht erhöht werden darf. In Anbetracht des historischen Befundes reicht die Behauptung, es lasse sich aus dem heutigen BranntwMonG nicht entnehmen, ob auf die nach der BO a.F. erstellten Nachweisungen zurückgegriffen werden sollte, nicht aus, um gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO einen Klärungsbedarf zu belegen. Es ist im Übrigen auch kein Grund ersichtlich, warum die seit 1920 geführten und fortgeschriebenen Nachweise im Rahmen des § 119 Abs. 1 BO keine Geltung mehr beanspruchen sollten. Alternative Nachweismöglichkeiten zeigt die Beschwerde nicht auf.
3. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das FG nicht gegen die ihm obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verstoßen. Aus seiner maßgeblichen Sicht musste es den Sachverhalt nicht näher aufklären. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat das HZA in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass weitergehende Nachweise nicht mehr geführt werden könnten; weitere Nachforschungen hätten nicht zu irgendwelchen weiteren Beweismitteln geführt. Demgegenüber verlangt die Klägerin eine weitere Sachaufklärung, ohne jedoch weitere Beweismittel zu benennen, die vom FG im Rahmen seiner Entscheidungsfindung hätten nutzbar gemacht werden können.
Im Übrigen hat die in der mündlichen Verhandlung nicht anwaltlich vertretene Klägerin in der Sitzung keine Beweisanträge gestellt und dem FG somit keinen Anlass gegeben, von Amts wegen weitere Nachforschungen anzustellen.