Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 08.02.2013


BFH 08.02.2013 - VI B 100/12

Nichtberücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens als Verfahrensmangel


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsdatum:
08.02.2013
Aktenzeichen:
VI B 100/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht des Saarlandes, 9. Mai 2012, Az: 2 K 1449/10, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

1. NV: Das FG verletzt § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO, wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.

2. NV: Stützt das FG seine Entscheidung darauf, in den Briefkasten einer anderen Behörde eingeworfene und durch diese Behörde beim Finanzamt abgelieferte Post erhalte dort den Eingangsstempel des letzten Arbeitstags, ist diese Annahme aber nicht von den Angaben der vernommenen Zeugen gedeckt, liegt in dieser Sachverhaltsunterstellung ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr 3 FGO.

Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO. Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen.

2

1. Das FG hat bei seiner Überzeugungsbildung nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt vor, wenn Tatsachen nicht berücksichtigt werden, die nach Aktenlage klar feststehen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. Februar 2012 VI B 138/11, BFH/NV 2012, 970), oder wenn es bei seiner Überzeugungsbildung von einer Sachverhaltsunterstellung ausgeht, die nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird (BFH-Urteil vom 6. Dezember 1995 I R 111/94, BFH/NV 1996, 554; BFH-Beschluss vom 12. November 2008 IX B 8/08, juris).

3

2. Das FG ist in der Vorentscheidung davon ausgegangen, dass der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die für ihn bestimmte, aber in den Briefkasten einer anderen Behörde eingeworfene Post so behandelt hätte, als sei sie von vorneherein in den zutreffenden Briefkasten eingeworfen worden. Dies geschehe insbesondere dadurch, dass die Post aus der gegen 6 Uhr erfolgenden Frühleerung immer mit dem Eingangsstempel des vorhergehenden letzten Arbeitstags versehen werde, und zwar ungeachtet der Frage, in welchen Briefkasten die Post eingeworfen worden sei. Das FA habe dementsprechend vorgetragen, dass es die am 31. Dezember 2009 in den Briefkasten der anderen Behörde eingelegte, an das FA gerichtete Post als rechtzeitig eingegangen betrachtet habe (Bl. 10, 11 der Vorentscheidung).

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Im Gegensatz zu den Ausführungen in den Urteilsgründen (Bl. 10 der Urteilsgründe) ergibt sich dies jedoch nicht aus der von den Zeugen geschilderten Praxis. So sagte der Zeuge X zur Praxis beim FA aus, dass die in die Briefkästen des FA eingeworfene Post, die bei der Zwischenleerung am 1. Januar vorgefunden werde, den Eingangsstempel für den letzten Arbeitstag des Jahres erhalte. Der Zeuge Z (andere Behörde) sagte aus, die in den Briefkasten der                                     anderen Behörde eingeworfene Post, die dort am 4. Januar vorgefunden werde, bekomme den Eingangsstempel vom 30. Dezember. Post, die an das FA gerichtet sei, werde zu der dortigen Poststelle gebracht und dort mit dem entsprechenden Stempelaufdruck versehen. Was mit der beim FA abgelieferten Post im Einzelnen passiere, könne er indes nicht sagen. Hieraus ergibt sich, dass die Annahme des FG, durch die andere Behörde beim FA abgelieferte Post erhalte dort den Eingangsstempel des letzten Arbeitstages, nicht von den Zeugenaussagen gedeckt ist. Vielmehr dürfte es sich hierbei um eine von der Praxis der Behandlung der jeweils eigenen Post durch das FA bzw. die andere Behörde abgeleitete Vermutung handeln.

5

3. Der Senat hält es für sachgerecht, das angefochtene Urteil gemäß § 116 Abs. 6 FGO wegen des Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.