Entscheidungsdatum: 03.02.2016
1. NV: Für die Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH als Gericht der Hauptsache zuständig (vgl. BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138) .
2. NV: Hat der Antragsteller seinen AdV-Antrag auf "Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2009" beschränkt, steht der Maßgeblichkeit des ausdrücklich formulierten -- beschränkten -- Antrages aus Empfängersicht nicht entgegen, dass ein im AdV-Antrag zusätzlich angeführtes Aktenzeichen auch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages 2009 betrifft .
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
I. Das Finanzgericht (FG) hat die vom Antragsteller erhobene Klage gegen die am 5. August 2010 ergangenen Bescheide betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer, des Gewerbesteuermessbetrages und von Umsatzsteuer jeweils für das Jahr 2009 (Streitjahr) abgewiesen.
Nachdem der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) am 28. August 2015 den zuvor bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für das Streitjahr abgelehnt hatte, beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 beim Bundesfinanzhof (BFH) die AdV der für das Streitjahr ergangenen Bescheide betreffend Körperschaftsteuer, die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages und die Festsetzung von Umsatzsteuer.
Das FA beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2016 hat der angerufene Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers zurückgewiesen.
II. Der Antrag auf AdV ist nur teilweise zulässig. Soweit er zulässig ist, ist er unbegründet.
1. Der Antrag auf AdV ist betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Streitjahr zulässig, hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr aber unzulässig.
a) Der Antrag ist zu Recht beim BFH gestellt worden. Denn der BFH ist nach Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als Gericht der Hauptsache für die Entscheidung über den Antrag auf AdV zuständig (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--; BFH-Beschluss vom 6. März 2006 X S 3/06, BFH/NV 2006, 1138).
b) Die besondere in § 69 Abs. 4 FGO genannte Zugangsvoraussetzung ist nur betreffend die Festsetzungen von Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer für das Streitjahr erfüllt, weil das FA insoweit die bei ihm zuvor begehrte AdV abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO).
Hinsichtlich der Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr fehlt es an der Erfüllung der besonderen Zugangsvoraussetzung von § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO, weil der Antragsteller diesbezüglich ausweislich seines Schreibens vom 30. Juni 2015 zuvor keinen Antrag auf AdV beim FA gestellt hatte.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers lässt sich etwas anderes auch nicht einer anderweitigen Auslegung seines Begehrens entnehmen, weil er den entsprechenden AdV-Antrag ausdrücklich auf "Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2009" beschränkt hat, so dass sich aus maßgeblicher Empfängersicht des FA eine entsprechende Beschränkung seines Antrages ergab. Der alleinige Umstand, dass das vom Antragsteller zusätzlich angeführte Aktenzeichen auch die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr betraf, steht der Maßgeblichkeit seines ausdrücklich formulierten --beschränkten-- Antrages aus Empfängersicht nicht entgegen. Ferner ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass betreffend die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für das Streitjahr nach § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO eine Vollstreckung drohen könnte.
2. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet.
Denn das Urteil des FG ist durch die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig geworden (§ 116 Abs. 5 Satz 3 FGO). Damit sind auch die angefochtenen Steuerbescheide betreffend Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer unanfechtbar geworden. Infolgedessen können ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung des BFH; vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 5. September 2001 XI S 2/01 und XI S 3/01, BFH/NV 2002, 67).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.