Entscheidungsdatum: 07.12.2016
1. NV: Wird Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist.
2. NV: Das ist der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel - in zumindest laienhafter Weise - darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 FGO gegeben sein könnten (vgl. BFH-Beschluss vom 21.07.2016 V S 20/16 (PKH)).
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
I. Der Kläger und Antragsteller (Antragsteller) hat mit undatiertem und ohne Unterschrift an das Niedersächsische Finanzgericht (FG) gerichtetem und von dort an den Bundesfinanzhof (BFH) weitergeleiteten Schreiben "Betr 5 K 171/16" und alle Urteile vom 27. September 2016 des Niedersächsischen FG "sofortige Beschwerde" eingelegt und die Beiordnung eines Beistands beantragt. Als Grund gibt er Verfahrensfehler sowie Verletzung des Verfassungs- und Europarechts an. Am 24. Oktober 2015 teilte der Antragsteller ergänzend mit, er legte Rechtsmittel gegen das Urteil vom 27. September 2016 ein, die Begründung solle durch einen fachkundigen Beistand nach einem positiven Bescheid über den Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) erfolgen.
Mit Urteil vom 27. September 2016 5 K 171/16 hatte das FG die Klage des Antragstellers auf Wiederaufnahme des Verfahrens 5 K 219/12 wegen Herausgabe der Umsatzsteuererklärungen 2008 bis 2010 und mit Urteil vom gleichen Tage 5 K 172/16 die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens wegen Umsatzsteuer 2010 abgewiesen, da beide Verfahren rechtskräftig beendet worden waren und Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens durch Nichtigkeitsklage nach § 579 der Zivilprozessordnung (ZPO) oder durch Restitutionsklage nach § 580 ZPO nicht vorlagen.
II. Der Antrag auf Gewährung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
1. Der Senat legt das Rechtsschutzbegehren ("sofortige Beschwerde") als Antrag auf Gewährung von PKH für eine noch beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde aus, da der Antragsteller nur auf diesem Wege die begehrte Beiordnung eines Beistands für die (weitere) Begründung seiner Beschwerde erlangen kann.
2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
a) Nach § 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung verspricht hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn für dessen Eintritt bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht (BFH-Beschlüsse vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381, und vom 17. März 2008 II S 24/07 (PKH), BFH/NV 2008, 1176, unter II.1.).
b) Wird PKH für die Durchführung eines Rechtsmittelverfahrens beantragt und wird --wie hier-- nicht zugleich innerhalb der Rechtsmittelfrist durch eine vor dem BFH postulationsfähige Person oder Gesellschaft (vgl. § 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO) Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision eingelegt, kann die beabsichtigte Rechtsverfolgung nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn damit zu rechnen ist, dass dem Antragsteller wegen unverschuldeter Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) zu gewähren ist. Das ist der Fall, wenn der Antragsteller innerhalb der Rechtsmittelfrist alle erforderlichen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung über seinen Antrag schafft. Insbesondere muss er das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel --in zumindest laienhafter Weise-- darstellen und darlegen, dass die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 115 FGO gegeben sein könnten (ständige Rechtsprechung, zuletzt BFH-Beschluss vom 21. Juli 2016 V S 20/16 (PKH).
c) Nach diesen Maßstäben kann dem Antragsteller PKH nicht bewilligt werden. Die von ihm angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg:
Das FG hat in den beiden Urteilen vom 27. September 2016 5 K 171/16 und 5 K 172/16 ausführlich dargelegt, dass die diesen Entscheidungen zugrunde liegenden Urteile 5 K 219/12 und 5 K 228/14 rechtskräftig geworden sind und die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme der Verfahren nach §§ 578, 579 ZPO nicht vorliegen. Der Antragsteller verweist in seinem PKH-Antrag lediglich darauf, dass die Entscheidungen des FG Verfahrensfehler enthielten sowie Verfassungs- und Europarecht verletzten. Diesem Vorbringen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass einer der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für die Zulassung der Revision vorliegen könnte, insbesondere hat der Antragsteller nicht einmal ansatzweise dargelegt, welcher der abschließend geregelten Wiederaufnahmegründe seines Erachtens vorliegt. Soweit er in pauschaler Weise einen Verstoß gegen Verfassungs- und Europarecht rügt, betrifft diese Rüge etwaige materielle Rechtsfehler der erstinstanzlichen Entscheidung, was die Zulassung der Revision grundsätzlich nicht rechtfertigen kann.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).