Entscheidungsdatum: 28.07.2015
1. NV: Ein PKH-Antrag für die Einlegung einer beabsichtigten Nichtzulassungsbeschwerde setzt voraus, dass die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse innerhalb der Beschwerdefrist eingereicht wird. Ein Wiederholungsantrag unter Beifügung einer neuen Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse ist unzulässig.
2. NV: Ein Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen, wenn diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet wäre, dem Rechtsschutz des Antragstellers zu dienen. Dies ist bei einer unzulässigen Beschwerde gegen die Ablehnung eines PHK-Antrages ebenso wie bei einem unzulässigen Wiederholungsantrag der Fall.
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 20. Mai 2015 V S 11/15 (PKH) wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Akteneinsicht wird abgelehnt.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
5. Die Entscheidung über den erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe ergeht gerichtsgebührenfrei.
I. Der Senat hat einen Antrag des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Antragsteller) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für die Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigte Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen Nichtzulassung der Revision wegen Umsatzsteuer 2011 mit Beschluss vom 20. Mai 2015 (V S 11/15 (PKH)) abgelehnt. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe, weil er die Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse vom 13. April 2015 nicht innerhalb der Beschwerdefrist (7. April 2015) vorgelegt habe.
Hiergegen hat der Antragsteller am 6. Juni 2015 Beschwerde erhoben und beantragt, den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Mai 2015 V S 11/15 (PKH) aufzuheben und ihm Akteneinsicht zu gewähren. Zudem beantragt er erneut PKH unter Bezug auf eine Erklärung über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, nunmehr vom 6. Juni 2015, zu bewilligen.
II. 1. Die Beschwerde gegen die Ablehnung der beantragten PKH ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
2. Der erneut gestellte Antrag auf PKH ist unzulässig. Zwar kann PKH trotz eines bereits abgelehnten PKH-Antrages wiederholt beantragt werden, da der Beschluss über die Ablehnung der PKH im Falle seiner Unanfechtbarkeit nicht in materielle Rechtskraft erwächst (vgl. Senatsbeschluss vom 8. April 2009 V S 1/09, BFH/NV 2009, 1442, m.w.N.).
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist dieser Antrag aber nur dann zulässig, wenn neue Tatsachen, Beweismittel oder rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die Veranlassung zu einer für den Antragsteller günstigeren Beurteilung der Erfolgsaussichten geben könnten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. November 2013 X S 41/13 (PKH), juris; vom 6. Dezember 1989 II B 17/89, BFH/NV 1990, 797; vom 4. Dezember 1990 VII B 56/90, BFH/NV 1991, 474; vom 20. Oktober 1995 IX S 4/95, BFH/NV 1996, 256).
Daran fehlt es hier: Die nunmehr vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 6. Juni 2015 führt zu keiner anderen Beurteilung der Erfolgsaussichten als im Beschluss vom 20. Mai 2015 V S 11/15 (PKH). Der Eingang einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach Ablauf der Beschwerdefrist heilt weder das Versäumen der Beschwerdefrist noch führt er zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Mai 2015 V S 11/15 (PKH).
3. Der Antrag auf Akteneinsicht ist abzulehnen. Bei einem unstatthaften Rechtsmittel (hier der Beschwerde gegen die PKH Ablehnung) kann ebenso wenig wie bei einem unzulässigen PKH-Wiederholungsantrag Akteneinsicht beansprucht werden, da diese unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt geeignet wäre, der Rechtsschutzgewährung des Antragstellers in diesem Verfahren zu dienen (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2009, 1442; vom 16. September 2002 IX B 20/02, BFH/NV 2003, 186, m.w.N.; vom 14. Juni 2007 VIII B 201/06, BFH/NV 2007, 1804).
4. Die Kostenentscheidung zu 1. beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.