Entscheidungsdatum: 16.12.2010
1. NV: Für die Zulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss nach § 128 Abs. 3 FGO ist zwar keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen.
2. NV: Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde gegen einen AdV-Beschluss ist nicht statthaft.
I. Mit Beschluss vom 5. August 2010 (14 V 2008/10) hat das Finanzgericht (FG) München einen Antrag des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) der Umsatzsteuerbescheide 2003 und 2004 vom 13. Januar 2009 abgelehnt. Der Antragsteller legte dagegen persönlich Beschwerde beim FG ein. Das FG beschloss am 19. August 2010, der Beschwerde nicht abzuhelfen und legte sie dem Bundesfinanzhof (BFH) vor. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 15. September 2010 wurde der Antragsteller auf den Vertretungszwang nach § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben, die Beschwerde bis zum 30. September 2010 zurückzunehmen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig und daher durch Beschluss zu verwerfen.
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist nicht statthaft.
a) Nach § 128 Abs. 3 FGO steht den Beteiligten gegen eine Entscheidung des FG über eine AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO die Beschwerde zum BFH nur zu, wenn sie entweder in der Entscheidung selbst oder in einem späteren Beschluss vom FG zugelassen worden ist. Zwar ist für die Zulassung der Beschwerde nach § 128 Abs. 3 FGO --ebenso wie für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 1 FGO-- keine besondere Form vorgeschrieben, sie muss jedoch nach ständiger Rechtsprechung durch eine besondere Entscheidung des FG und ausdrücklich erfolgen (BFH-Beschluss vom 30. Juli 2003 I B 16/03, BFH/NV 2003, 1601, m.w.N.).
Daran fehlt es im Streitfall. Das FG hat die Beschwerde im Aussetzungsbeschluss vom 5. August 2010 nicht ausdrücklich zugelassen und eine nachträgliche Zulassung durch Beschluss vom 19. August 2010 abgelehnt.
b) Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Beschwerde sieht die FGO bei Entscheidungen des FG über einen Antrag auf AdV nicht vor. § 128 Abs. 3 Satz 2 FGO ordnet die entsprechende Anwendung des § 115 Abs. 2 FGO lediglich in dem Sinne an, dass die dort genannten Kriterien für die Zulassung der Beschwerde durch das FG maßgebend sind (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2006 V S 18/06, BFH/NV 2007, 248, m.w.N.).
2. Abgesehen davon müssen sich die Beteiligten vor dem BFH durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 FGO). Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichneten Personen zugelassen. Danach können sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 2 2. Halbsatz FGO). Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller, der die Beschwerde persönlich eingelegt hat, nicht.