Entscheidungsdatum: 10.05.2011
1. NV: Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind .
2. NV: Hat das FG das Verfahren ausdrücklich wegen einer in einem anderen Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit einer deutschen Regelung mit dem EU-Recht ausgesetzt und hat der BFH diese Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt, fällt mit der Entscheidung des EuGH der Grund, weshalb das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, weg .
3. NV: Unter Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruches entspricht es in diesem Fall den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen .
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) führt beim Finanzgericht (FG) eine Klage wegen Umsatzsteuer 2006 (16 K 235/10). Mit Beschluss vom 15. August 2008 setzte das FG das Verfahren gemäß § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in dem Revisionsverfahren XI R 79/07 (Urteil vom 10. November 2010, BFHE 231, 373, BStBl II 2011, 311) aus. Zur Begründung führte das FG aus, in dem Revisionsverfahren sei die Frage streitig, ob die Neuregelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) gegen das Recht der Europäischen Union verstoße.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2010 nahm das FG das Verfahren wieder auf mit der Begründung, die Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht sei durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 10. Juni 2010 C-58/09 (BFH/NV 2010, 1590) geklärt. Damit sei der Grund für die Aussetzung des Verfahrens entfallen.
Mit der Beschwerde macht die Klägerin geltend, das FG habe das Verfahren im Hinblick auf das beim BFH anhängige Revisionsverfahren, nicht aber wegen des beim EuGH anhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der Beschluss des FG sei daher aufzuheben und die Aussetzung solange aufrechtzuerhalten, bis die Revisionsentscheidung des BFH vorliege.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
Ebenso wie die Aussetzung des Verfahrens ist auch die Aufhebung des Aussetzungsbeschlusses eine Ermessensentscheidung, bei der insbesondere prozessökonomische Gesichtspunkte und die Interessen der Beteiligten abzuwägen sind (BFH-Urteile vom 11. Mai 2010 IX R 26/09, BFH/NV 2010, 2067; vom 18. Juni 1990 I R 12/90, BFHE 161, 409, BStBl II 1990, 986; BFH-Beschluss vom 26. Februar 1996 V B 81/95, BFH/NV 1996, 571). Im Beschwerdeverfahren hat der BFH eigenes Ermessen auszuüben (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 2005 III B 145/05, BFH/NV 2006, 1103). Weder lässt die Entscheidung des FG Ermessensfehler erkennen noch besteht Anlass zu einer anderweitigen Ausübung des Ermessens durch den Senat. Das FG hat das Verfahren ausdrücklich wegen der im Revisionsverfahren streitigen Frage der Vereinbarkeit des § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG mit dem Unionsrecht ausgesetzt. Der XI. Senat hat diese Frage seinerseits dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt und dieser hat sie durch das Urteil vom 10. Juni 2010 in BFH/NV 2010, 1590 entschieden. Der Grund, weshalb das FG das Verfahren ausgesetzt hatte, war damit entfallen. Gerade unter Berücksichtigung des Justizgewährleistungsanspruches der Beteiligten, der eine enge Auslegung der Aussetzung des Verfahrens gebietet (BFH-Beschluss in BFH/NV 2006, 1103), entspricht es den Interessen der Beteiligten, das Verfahren fortzuführen. Ob in dem Revisionsverfahren XI R 79/07 noch andere, für die Aussetzung unbedeutende Fragen streitig waren, ist unerheblich.