Entscheidungsdatum: 24.07.2012
NV: Es ist geklärt, dass der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen muss, dass die Frist für den Vergütungsantrag gemäß § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG eine Ausschlussfrist ist, die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt wird und die Vorlage der Rechnungen eine zur Abgabe eines vollständigen Antrags hinzutretende unabhängige Obliegenheit des Antragstellers ist .
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in der Schweiz ansässig und betreibt dort ein Unternehmen, dessen Gegenstand sind die Fabrikation und der Vertrieb von …. Am 13. Juni 2006 beantragte sie gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes 2005 (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 in Höhe von 9.709,13 €. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) die Klägerin u.a. auf, eine gültige Unternehmerbescheinigung im Original nachzureichen und wies darauf hin, dass zu Ziffer 9 b des Vergütungsantrags keine Angaben gemacht worden seien. Mit einem am 3. August 2006 beim BZSt eingegangenen Kurzbrief übersandte die Klägerin die Unternehmerbescheinigung und den ausgefüllten Fragebogen. Das BZSt lehnte die beantragte Vergütung mit Bescheid vom 17. April 2007 ab. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision und macht geltend, die Sache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob ein innerhalb der gesetzlichen Frist eingereichter Vergütungsantrag unwirksam sei, wenn fehlende Angaben nach Ablauf der Frist nachgereicht werden bzw. sich diese Angaben bereits aus wenigen Belegen (vorliegend drei Rechnungen) ergeben.
Ferner sei zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH erforderlich, weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) vom Urteil des BFH vom 7. April 2005 IV R 39/04 (BFH/NV 2005, 1229) abweiche. Der BFH habe in diesem Urteil den Rechtssatz aufgestellt, dass auch eine unrichtige oder unvollständige Feststellungserklärung wirksam sei, wenn das Finanzamt in die Lage versetzt werde, ein ordnungsgemäßes Verfahren in Gang zu setzen.
II. Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss im konkreten Fall klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (BFH-Beschlüsse vom 3. März 2011 V B 17/10, BFH/NV 2011, 1105, unter II.B.2.a; vom 27. Mai 2009 VI B 162/08, BFH/NV 2009, 1435, unter 1.).
Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam erachtete Frage ist durch die Rechtsprechung des Senats bereits geklärt. Es ist geklärt, dass der Vergütungsantrag dem amtlichen Muster entsprechen muss (so schon BFH-Urteil vom 13. April 1972 V R 16/69, BFHE 105, 416, BStBl II 1972, 725; vom 21. Oktober 1999 V R 76/98, BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214). Geklärt ist auch, dass die Frist für den Vergütungsantrag (§ 18 Abs. 9 Satz 3 UStG) eine Ausschlussfrist ist, die nicht rückwirkend verlängert werden kann (BFH-Urteile vom 18. Januar 2007 V R 23/05, BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, unter II.4. mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BFH). Schließlich wird die Antragsfrist nur durch einen vollständigen, dem amtlichen Muster in allen Einzelheiten entsprechenden Antrag gewahrt (BFH-Urteil in BFHE 190, 239, BStBl II 2000, 214, unter II.1.; ebenso Treiber in Sölch/Ringleb, UStG, § 18 Rz 121). Da der Vergütungsantrag der Klägerin keine Angaben zu Ziffer 9 b enthalten hat, hat es sich nicht um einen vollständigen Antrag gehandelt. Die Klägerin hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen; derartige Gesichtspunkte sind auch nach Aktenlage nicht ersichtlich.
Da der Antragsteller die Originalrechnungen bereits dem Vergütungsantrag im Original beifügen muss (BFH-Urteil in BFHE 217, 32, BStBl II 2007, 430, unter II.2.), ergibt sich --entgegen der Auffassung der Klägerin-- auch aus der fristgemäßen Vorlage der Rechnungen nicht, dass aus diesem Grund auf einen vollständigen Antrag verzichtet werden kann. Die Vorlage der Rechnungen ist vielmehr eine zur Abgabe eines vollständigen Antrags hinzutretende unabhängige Obliegenheit des Antragstellers.
2. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine Entscheidung des BFH (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), weil auch dieser Zulassungsgrund eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraussetzt (BFH-Beschlüsse vom 29. September 2011 IV B 56/10, BFH/NV 2012, 266, unter 1.b; vom 24. September 2009 IV B 126/08, BFH/NV 2010, 37 Leitsatz 1).
3. Eine Entscheidung des BFH ist schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) wegen Divergenz des Urteils des FG zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2005, 1229 zuzulassen. Eine Divergenz ist weder hinreichend dargelegt worden noch liegt die gerügte Abweichung tatsächlich vor. Zur Darlegung einer Divergenz muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechts-sätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus der behaupteten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so eine Abweichung zu verdeutlichen (BFH-Beschlüsse vom 29. Mai 2006 V B 159/05, BFH/NV 2006, 1892, und vom 22. März 2007 V B 136/05, BFH/NV 2007, 1719). Dabei ist insbesondere auszuführen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (BFH-Beschlüsse vom 17. Januar 2006 VIII B 172/05, BFH/NV 2006, 799; vom 1. Dezember 2006 VIII B 2/06, BFH/NV 2007, 40; vom 11. Mai 2012 V B 106/11,
juris). Es fehlt schon an der Herausarbeitung zweier einander widersprechender Rechtssätze. Die Klägerin hat zwar aus dem Urteil des BFH in BFH/NV 2005, 1229 den Rechtssatz herausgearbeitet, dass auch eine unrichtige oder unvollständige Feststellungserklärung wirksam sei, wenn das Finanzamt in die Lage versetzt werde, ein ordnungsgemäßes Verfahren in Gang zu setzen. Sie hat aber keinen dem widersprechenden die Entscheidung tragenden Rechtssatz aus dem FG-Urteil herausgearbeitet. Das ist auch nicht möglich, weil es sich weder um einen vergleichbaren Sachverhalt noch um eine identische Rechtsfrage handelt.