Entscheidungsdatum: 11.11.2015
1. NV: § 171 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) steht im sachlichen Zusammenhang mit § 169 Abs. 1 Satz 3 AO und bezweckt, dass ein Rechtsbehelfsverfahren nicht durch den Ablauf der Festsetzungsfrist sinnlos wird. Daran fehlt es, wenn die Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Verwaltungsakt erlassen hat, sondern untätig geblieben ist .
2. NV: Durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO führt .
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 16. April 2015 1 K 583/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
Die vom Kläger benannten Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen entweder der Sache nach nicht vor oder die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 18. März 2015 III B 43/14, BFH/NV 2015, 978, Rz 7, m.w.N.). An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es u.a., wenn sich die Antwort auf die streitige Rechtsfrage ohne weiteres aus dem klaren Wortlaut und Sinngehalt des Gesetzes ergibt oder sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das Finanzgericht (FG) getan hat, die Rechtslage also eindeutig ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, Rz 6 f.).
a) Die vom Kläger in seiner ergänzenden Beschwerdebegründung vom 8. Juni 2015 aufgeworfene Frage, "ob die Vorschrift des § 171 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 2 der Abgabenordnung (AO) auch die Untätigkeit der Finanzbehörde bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsaktes erfasst, der nicht bis zum Ablauf der regulären Festsetzungsfrist erlassen wurde", ist nicht klärungsbedürftig, da sie offensichtlich so zu beantworten ist, wie es das FG auf Seite 9 und 10 der Urteilsgründe getan hat. Danach steht § 171 Abs. 3a Satz 1 Halbsatz 2 AO im sachlichen Zusammenhang mit § 169 Abs. 1 Satz 3 AO. Diese Norm regelt, dass die Festsetzungsfrist gewahrt wird, wenn ein Steuerbescheid den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde vor Ablauf der Festsetzungsfrist verlassen hat. Geschieht dies erst kurz vor Ablauf der Festsetzungsfrist, kann die Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs über den Zeitpunkt des Ablaufs der Festsetzungsfrist hinausgehen. In solchen Fällen soll das Rechtsbehelfsverfahren nicht durch den Ablauf der Festsetzungsfrist sinnlos werden (BTDrucks VI/1982, S. 151). Einer Anwendung dieser Spezialnorm im Streitfall steht offensichtlich entgegen, dass die Finanzbehörde gerade keinen Verwaltungsakt vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassen hat, sondern untätig geblieben ist.
b) Soweit der Kläger in seiner Beschwerdebegründung vom 6. Juni 2015 sinngemäß die Frage aufwirft, ob die Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO auch bei einem wirksam eingelegten Untätigkeitseinspruch eingreift, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage. Denn durch die Rechtsprechung des BFH ist bereits geklärt, dass der Untätigkeitseinspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 AO zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO führt (BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 1/12, BFHE 239, 385, BStBl II 2013, 663). Unterlässt der Steuerpflichtige --wie im Streitfall der Kläger-- die rechtzeitige Einlegung des Untätigkeitseinspruchs, kann er sich allerdings nicht auf Treu und Glauben berufen, um dann gestellt zu werden, wie er stünde, wenn er Einspruch eingelegt hätte (vgl. BFH-Urteil vom 29. Juni 2011 IX R 38/10, BFHE 233, 326, BStBl II 2011, 963).
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) zuzulassen.
Abgesehen davon, dass der Kläger eine Divergenz nicht i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt hat, indem er abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits herausgearbeitet und einander gegenübergestellt hat (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 2013 X B 133/12, BFH/NV 2013, 1593, und vom 2. April 2014 I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216), liegt eine Divergenz zu den angeführten BFH-Urteilen vom 24. Mai 2006 I R 93/05 (BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76) und vom 24. Juni 2008 IX R 64/06 (BFH/NV 2008, 1676) tatsächlich nicht vor. Das FG hat in der Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung keinen Antrag i.S. von § 171 Abs. 3 AO gesehen und sich dabei zu Recht auf das Senatsurteil vom 28. August 2014 V R 8/14 (BFHE 247, 21, BStBl II 2015, 3) berufen. Das Urteil des FG weicht damit weder von der Rechtsprechung des I. Senats noch der des IX. Senats des BFH ab.
a) Das BFH-Urteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76 betrifft die Änderung eines Folgebescheids nach Aufhebung eines Grundlagenbescheids. In diesem Zusammenhang hat der I. Senat des BFH entschieden, dass ein Antrag auf Änderung eines Folgebescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO den Ablauf der Festsetzungsfrist nach Maßgabe des § 171 Abs. 3 AO hemmt (BFH-Urteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, Leitsatz 4) und ausgeführt, dem stehe nicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des BFH die Abgabe einer Steuererklärung nicht als Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO gewertet werden könne (BFH-Urteil in BFHE 214, 7, BStBl II 2007, 76, unter II.4.c bb ccc).
b) Nach dem BFH-Urteil des IX. Senates in BFH/NV 2008, 1676 ist ein Antrag auf Vornahme des Verlustrücktrags zwar ein Antrag i.S. des § 171 Abs. 3 AO. Der Streitfall betrifft aber die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung und damit einen anderen Sachverhalt. Im Unterschied zu einem Antrag auf Vornahme des Verlustrücktrags erfüllt der Steuerpflichtige mit der Abgabe von gesetzlich vorgeschriebenen Steuererklärungen nur seine allgemeine Mitwirkungspflicht.
3. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegt nicht vor. Der Kläger rügt, das FG habe seinen Vortrag zum Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juni 1997 hinsichtlich der Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO unberücksichtigt gelassen, sodass das Urteil insoweit nicht mit Gründen versehen sei.
a) Eine Entscheidung ist nur dann "nicht mit Gründen" versehen i.S. von § 119 Nr. 6 FGO, wenn jegliche Begründung fehlt oder lediglich inhaltslose oder unverständliche Wendungen niedergeschrieben sind, die nicht erkennen lassen, von welchen Erwägungen das Gericht ausgegangen ist, und die eine Überprüfung des Rechtsstandpunktes nicht ermöglichen, oder wenn ein selbständiger Anspruch bzw. ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen worden ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 31. Januar 1995 X R 265/93, BFH/NV 1995, 986; vom 1. März 2001 II R 3/00, BFH/NV 2001, 1129, 1130; vom 21. November 2002 VII B 163/02, BFH/NV 2003, 523).
b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Wie sich aus Seite 4 und 5 des Tatbestandes sowie aus Seite 8 der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ergibt, hat das FG den Vortrag des Klägers berücksichtigt, wonach er mit Schreiben vom 6. März 1998 Einspruch gegen den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid für Juni 1997 eingelegt habe. Diesem Einspruch hat es jedoch im Rahmen des § 171 Abs. 3a AO deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil --ausweislich des Tenors-- Streitgegenstand des finanzgerichtlichen Urteils ausschließlich die Umsatzsteuerfestsetzung 1997 und nicht (auch) die Umsatzsteuer-Vorauszahlung Juni 1997 gewesen ist.
4. Von der Darstellung des Sachverhaltes und einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO abgesehen.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.