Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 14.04.2010


BFH 14.04.2010 - V B 157/08

(Begriff der Betriebsstätte i.S.d. § 3a UStG: keine grundsätzliche Bedeutung)


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
14.04.2010
Aktenzeichen:
V B 157/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG München, 27. November 2008, Az: 14 K 3837/06, Urteil
Zitierte Gesetze
Art 9 EWGRL 388/77

Leitsätze

NV: Die Frage, ob der in § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG erwähnte Begriff der Betriebsstätte bei richtlinienkonformer Auslegung mit dem in Art. 9 der Richtlinie 77/388/EWG - bezeichneten Begriff der festen Niederlassung übereinstimmt, hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Gründe

1

1. Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

2

a) Die grundsätzliche Bedeutung ist darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Vielmehr muss der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage und ihre Bedeutung für die Allgemeinheit eingehen (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. August 2006 V B 23/04, BFH/NV 2007, 60; vom 26. Oktober 1999 X B 40/99, BFH/NV 2000, 563; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rdnr. 33, m.w.N. aus der Rechtsprechung). Hat der BFH bereits früher über die streitige Rechtsfrage entschieden, ist vom Beschwerdeführer darzulegen, weshalb er gleichwohl eine erneute höchstrichterliche Entscheidung im Interesse der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung für erforderlich hält. In einem solchen Fall sind für die schlüssige Darlegung eine eingehende Auseinandersetzung mit dem Problem und Ausführungen dazu erforderlich, worin der Beschwerdeführer eine noch ungeklärte Frage sieht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 60; vom 23. Januar 1995 X B 155/94, BFH/NV 1995, 708; vom 15. Februar 1995 II B 118/94, BFH/NV 1995, 810). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

3

b) Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrt die Zulassung der Revision, weil die Auslegung des Begriffes der Betriebsstätte nicht geklärt sei. § 12 der Abgabenordnung (AO), der den Begriff der Betriebsstätte definiere, gelte auch für die Umsatzsteuer. Eine richtlinienkonforme Auslegung sei --entgegen der Auffassung des Finanzgerichts-- nicht "immer", sondern nur "soweit möglich" geboten. Sie berufe sich nicht auf die für sie ungünstigere Richtlinienregelung, die den Begriff der Niederlassung verwende.

4

c) Der erkennende Senat hat sich wiederholt zum Erfordernis der richtlinienkonformen Auslegung geäußert und bereits im Beschluss vom 16. Januar 2003 V B 47/02 (BFH/NV 2003, 830) zu § 3a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (jetzt Gerichtshof der Europäischen Union --EuGH--; z.B. EuGH-Urteil vom 16. September 1997 Rs. C-145/96, von Hoffmann, Umsatzsteuer-Rundschau 1998, 17 Rdnr. 5) und des BFH (Urteil vom 19. November 1998 V R 30/98, BFHE 187, 348, BStBl II 1999, 108) entschieden, es sei nicht mehr klärungsbedürftig, dass der in § 3a Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 3 UStG erwähnte Begriff der Betriebsstätte bei richtlinienkonformer Auslegung mit dem in Art. 9 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG bezeichneten Begriff der festen Niederlassung übereinstimme. Die Klägerin setzt sich weder mit der vorhandenen Rechtsprechung noch damit auseinander, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AO die Abgabenordnung ausdrücklich nur "vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Gemeinschaften" anwendbar ist.

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2. Der Beschluss ergeht im Übrigen nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Wiedergabe von Sachverhalt und weiterer Begründung.