Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 29.04.2010


BFH 29.04.2010 - V B 114/09

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
29.04.2010
Aktenzeichen:
V B 114/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Köln, 24. Juli 2009, Az: 8 K 4277/07, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nicht zu gewähren, wenn der Beschwerdeführer auf die rechtzeitige Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt vertraut und dieser kurz vor Fristende die Mandatsübernahme ablehnt, wenn wegen eines früheren Mandatsverhältnisses ein gespanntes Verhältnis besteht .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist (§ 116 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) durch eine vertretungsberechtigte Person i.S. des § 62 Abs. 4 FGO eingelegt wurde und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 FGO nicht vorliegen.

2

Zur Begründung schließt sich der Senat den Ausführungen des VIII. Senats des Bundesfinanzhofs (BFH) in der Parallelsache wegen Nichtzulassung der Revision zur Einkommensteuer 2001 bis 2005 und gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Verlustes seit dem 31. Dezember 1990 (Beschluss vom 27. Januar 2010 VIII B 197/09) an.

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1. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) konnte die Nichtzulassungsbeschwerde nicht persönlich am 10. September 2009 wirksam einlegen, weil ihm im Jahre 2004 die Zulassung als Steuerberater entzogen worden war.

4

2. Die am 5. Oktober 2009 von einem Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde war erst nach Ablauf der Beschwerdefrist (11. September 2009) eingereicht worden und damit verspätet.

5

3. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen nicht vor. Gemäß § 56 FGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn der Betroffene ohne Verschulden eine gesetzliche Frist versäumt hat und einen Antrag auf Wiedereinsetzung binnen 14 Tagen seit Wegfall des Hindernisses stellt und die Gründe hierfür glaubhaft macht. Dies ist nicht der Fall.

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a) Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, ihm sei der Vertretungszwang erst durch das Schreiben der Geschäftsstelle des BFH vom 18. September 2009 (zugestellt am 22. September 2009) bekannt geworden. Wie der VIII. Senat bereits ausgeführt hat, musste dem Kläger der Vertretungszwang aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Steuerberater und spätestens aufgrund der ihm am 11. August 2009 mit dem Urteil des Finanzgerichts (FG) zugestellten Rechtsmittelbelehrung bekannt sein.

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b) Die Wiedereinsetzung kann auch nicht deshalb gewährt werden, weil dem Kläger nach seinen Angaben erst am 10. September 2009, einen Tag vor Fristablauf (am 11. September 2009), die Mitteilung bekannt geworden sei, dass der von ihm am 24. August 2009 wegen der Einlegung der Beschwerde angeschriebene Rechtsanwalt am 7. September 2009 die Übernahme der Streitsache per Fax abgelehnt hatte. Es kann offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer Wiedereinsetzung zu gewähren wäre, wenn er sich rechtzeitig um die Mandatsübernahme durch eine vertretungsberechtigte Person bemüht, diese die Mandatsübernahme aber erst kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist ablehnt. Denn nach dem Schreiben des Rechtsanwaltes vom 4. September 2009 hatte dieser die Mandatsübernahme abgelehnt, weil Zahlungen aus früheren Mandatsverhältnissen nur schleppend eingegangen sind, noch immer Forderungen offen standen und Schreiben des Rechtsanwaltes "in der Regel nicht beantwortet" worden waren. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen eines derart gespannten früheren Mandatsverhältnisses durfte der Kläger nicht blind auf die Übernahme eines weiteren Mandates und die pünktliche Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Rechtsanwalt vertrauen, sondern hätte sich zu Beginn der Kontaktaufnahme über die Bereitschaft zur Übernahme eines weiteren Mandates trotz des gespannten Verhältnisses versichern müssen.

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Im Übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses vom 27. Januar 2010 VIII B 197/09 unter 2.b bb und cc verwiesen.