Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 14.02.2019


BFH 14.02.2019 - V B 103/16

Beiladung von Finanzbehörden


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
14.02.2019
Aktenzeichen:
V B 103/16
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:B.140219.VB103.16.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 15. Juni 2016, Az: 7 K 7246/14, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Der BFH hält weiter daran fest, dass im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten können, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt .

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Juni 2016 7 K 7246/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) machte den Vorsteuerabzug aus ihr von einer Firma HC, Inhaberin GM, erteilten Rechnungen geltend, die sie fast vollständig bezahlt hatte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte, das für die Klägerin gemäß § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt (FA) beanstandete den Vorsteuerabzug, da mit den Rechnungen nicht über umsatzsteuerpflichtige Leistungen abgerechnet worden sei, und erließ entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1998 bis 2003.

2

Die Klägerin sieht das FA nach den Grundsätzen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Reemtsma vom 15. März 2007 C-35/05 (EU:C:2007:167) aus Billigkeitsgründen als ihr gegenüber erstattungsverpflichtet an, da sie von GM keine Rückzahlung der zu Unrecht ausgewiesenen Umsatzsteuer erlangen könne. Dem folgte das FA nicht. Einspruch und Klage zum Finanzgericht (FG) hatten keinen Erfolg.

3

Nach dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2016, 1829 veröffentlichten Urteil des FG kann ein Steuerpflichtiger, der auf Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis die Umsatzsteuer an den Rechnungsaussteller zahlt, obwohl die abgerechneten Leistungen nicht vom Rechnungsaussteller, sondern von einem Dritten erbracht werden, und dem es nicht gelingt, die gezahlte Umsatzsteuer vom Rechnungsaussteller zurückzuerlangen, die Erstattung der Umsatzsteuer nicht von seinem Betriebstättenfinanzamt verlangen. In dem dem EuGH-Urteil Reemtsma (EU:C:2007:167) zugrunde liegenden Sachverhalt seien tatsächlich Leistungen seitens des Rechnungsausstellers an den Leistungsempfänger Reemtsma erbracht worden.

4

Mit Beschluss vom 15. Juni 2016 hatte das FG zuvor einen Antrag auf Beiladung des für die Umsatzsteuerbesteuerung der HC zuständigen FA B zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Beschwerde, mit der sie geltend macht, dass die Entscheidung nur einheitlich ergehen könne. Vielfältige Fragen seien klärungsbedürftig. So sei fraglich, ob das FA B den Erstattungsbetrag an GM verzinsen müsse. Dann sei dieser Betrag an sie abzuführen. Fraglich sei auch, ob § 14c Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Es bestehe eine Parallele zur Verzinsung unionsrechtswidriger Zahlungen. Der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten gelte nur begrenzt.

Entscheidungsgründe

II.

5

Die Beschwerde ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

6

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) können im finanzgerichtlichen Verfahren Finanzbehörden nur Beklagter sein oder dem Verfahren beitreten, so dass die Beiladung eines FA nicht in Betracht kommt (BFH-Urteile vom 23. November 1972 VIII R 42/67, BFHE 108, 10, BStBl II 1973, 198, Leitsatz 2; vom 5. April 2006 IX R 43/04, BFH/NV 2006, 1437, unter II.4.).

7

Dem hat sich das Schrifttum angeschlossen (Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 60 FGO Rz 29; Brandis in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 60 FGO Rz 12; Brandt in Gosch, FGO § 60 Rz 26, und Gräber/Levedag, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl. 2015, § 60 Rz 10).

8

2. Nach dieser Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat anschließt, kommt eine Beiladung des für die Umsatzbesteuerung der HC, Inhaberin GM, zuständigen FA B zur Finanzstreitsache der Klägerin nicht in Betracht.

9

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.