Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 19.10.2010


BFH 19.10.2010 - V B 103/09

Umsatzsteuerbare Verzichtsleistung


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsdatum:
19.10.2010
Aktenzeichen:
V B 103/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. Juli 2009, Az: 9 K 303/06, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Ein steuerbarer Verzicht liegt auch vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Revision weder nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen grundsätzlicher Bedeutung noch nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Rechtsfortbildung erforderlich.

3

a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf grundsätzliche Bedeutung gestützt, setzt die Zulassung voraus, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Darüber hinaus muss in der Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert dargetan werden, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 20. März 2006 II B 147/05, BFH/NV 2006, 1320).

4

b) Entgegen der Auffassung der Klägerin kommt der Rechtsfrage, ob "Entschädigungszahlungen von Mietern im Rahmen der vorzeitigen Beendigung von Mietverträgen nicht steuerbarer Schadensersatz sind oder ob ein Entgelt für eine steuerbare Leistung vorliegt", keine grundsätzliche Bedeutung zu. Denn es ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt, dass der entgeltliche Verzicht, eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise auszuüben, als sonstige Leistung anzusehen ist (BFH-Urteile vom 24. August 2006 V R 19/05, BFHE 215, 321, BStBl II 2007, 187, unter II.3.b aa, zum Verzicht auf Rechte aus einem Planfeststellungsbeschluss; vom 7. Juli 2005 V R 34/03, BFHE 211, 59, BStBl II 2007, 66, Leitsatz, zur vorzeitigen Auflösung eines Beratervertrages, und vom 6. Mai 2004 V R 40/02, BFHE 205, 535, BStBl II 2004, 854, Leitsatz, zum Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker).

5

Ein steuerbarer Verzicht liegt dementsprechend auch vor, wenn der Vermieter der Auflösung des Mietvertrages gegen Abfindungszahlung zustimmt und damit auf die weitere Durchführung des Mietvertrages verzichtet (BFH-Beschlüsse vom 26. März 1998 XI B 73/97, BFH/NV 1998, 1381, und vom 29. Juli 2009 V B 156/08, BFH/NV 2010, 238).

6

c) Aus dem von der Klägerin zitierten BFH-Beschluss vom 18. Januar 1990 V R 6/85 (BFH/NV 1991, 130) ergibt sich eine hiervon abweichende Beurteilung nur für den Fall, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Vertragserfüllung zusteht, auf den er verzichten könnte.

7

Hierauf kommt es aber nach den für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des Finanzgerichts (FG) im Streitfall nicht an. Denn aufgrund der Unwirksamkeit der durch den Mieter ausgesprochenen Kündigung wäre das Mietverhältnis ohne den Verzicht der Klägerin erst zum 31. Juli 2004 beendet worden. Da der Klägerin somit auf den ihr bis zu diesem Zeitpunkt zustehenden Anspruch auf Vertragserfüllung verzichtet hat, hat sich das FG mit seinem Urteil nicht in Widerspruch zur BFH-Rechtsprechung gesetzt, sondern ist entsprechend dieser Rechtsprechung davon ausgegangen, dass es sich bei vom Mieter für den Zeitraum bis zum 31. Juli 2004 entrichteten Mietausgleichszahlungen um ein Entgelt für eine Leistung und nicht um "Schadensersatz" gehandelt hat.

8

Auf die Frage, welche Grundsätze für Ausgleichszahlungen bei Leasingverträgen zu beachten sind, kommt es nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht an, so dass dies in einem Revisionsverfahren auch nicht klärungsfähig wäre.

9

d) Unter Berücksichtigung der vorstehenden BFH-Rechtsprechung kommt auch keine Revisionszulassung zur Rechtsfortbildung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO in Betracht.