Entscheidungsdatum: 08.04.2010
NV: Mit einem Vorbringen, das sich im Wesentlichen gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne im Übrigen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör substantiiert darzulegen, kann der Rügeführer im Rahmen einer Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Diese dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.
I. Mit Beschluss vom 21. Oktober 2009 IX R 36/08 hat der Senat die Revision der Klägerin, Revisionsklägerin und Rügeführerin (Rügeführerin) gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 8. April 2008 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit ihrer Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) vom 28. November 2009 wendet sich die Rügeführerin gegen den Senatsbeschluss vom 21. Oktober 2009. Sie macht im Wesentlichen die Verletzung materiellen Rechts (§§ 47 der Zivilprozessordnung, 51 Abs. 3 FGO, 122 Abs. 7 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--) sowie der Art. 20 und 97 des Grundgesetzes (GG) geltend. Der angefochtene Senatsbeschluss entspreche nicht geltendem Recht, sondern den Wünschen des Fiskus; er habe sich im Übrigen nicht mit den im Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten der Rügeführerin auseinandergesetzt.
II. Die Anhörungsrüge ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO entspricht.
Nach dieser Bestimmung hätte die Rügeführerin schlüssig und substantiiert darlegen müssen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Revisionsverfahren IX R 36/08 nicht habe äußern können, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe und woraus die Rügeführerin dies meint folgern zu können (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 11. März 2009 VI S 2/09, BFH/NV 2009, 1131).
Diesen Anforderungen wird die Anhörungsrüge nicht gerecht. Die Ausführungen der Rügeführerin erschöpfen sich im Kern in einer erneuten Darlegung ihrer Rechtsauffassung zur im Revisionsverfahren maßgeblichen Regelung des § 122 Abs. 7 Satz 2 AO und in der Behauptung, der Senat habe in seiner Entscheidung über ihren Ablehnungsantrag gemäß § 51 FGO Rechtsvorschriften verletzt; sie bringt damit lediglich zum Ausdruck, der Senat habe nach ihrer Ansicht den Streitfall unrichtig gewürdigt und über ihre Revision falsch entschieden. Soweit die Rügeführerin darüber hinaus in pauschaler Form behauptet, der erkennende Senat habe sich in der angefochtenen Entscheidung nicht mit ihren im Revisionsverfahren vorgebrachten Argumenten auseinandergesetzt, geht sie mit keinem Wort auf die mehr als sechs Seiten umfassende Begründung des Senatsbeschlusses vom 21. Oktober 2009 ein.
Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG - Kostenverzeichnis).