Entscheidungsdatum: 24.11.2010
1. NV: Gegen die Erinnerungsentscheidung des BFH ist lediglich die Anhörungsrüge des § 69a GKG statthaft, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde .
2. NV: Die Streitwertfestsetzung des FG im Urteil des 1. Rechtszugs ist für die Kostenberechnung im Revisionsverfahren ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat .
Die nochmalige Erinnerung hat keinen Erfolg.
Gegen die Erinnerungsentscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt als Rechtsbehelf lediglich die Anhörungsrüge des § 69a des Gerichtskostengesetzes in Betracht, wenn der Anspruch des Kostenschuldners auf rechtliches Gehör verletzt wurde (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., vor § 135 Rz 18a). Dies macht der Kläger, Beschwerdeführer und Erinnerungsführer (Kläger) aber nicht geltend.
Jenseits dessen kann der Verweis des Klägers auf die abweichende Streitwertfestsetzung seitens des Finanzgerichts (FG) der nochmaligen Erinnerung nicht zum Erfolg verhelfen. Denn die Streitwertfestsetzung des FG im Urteil des 1. Rechtszugs ist für die streitige Kostenberechnung ohne rechtliche Bedeutung, weil jede Instanz den Streitwert für sich zu ermitteln hat (BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 1981 IV E 1/81, juris; vom 9. November 1976 VII R 22/76, BFHE 120, 164, BStBl II 1977, 42). Hinsichtlich der sachlichen Richtigkeit der Streitwertfestsetzung für das Verfahren über die Nichtzulassung der Revision wird auf den Beschluss des Senats vom 28. September 2010 IX E 4/10 verwiesen.