Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 22.02.2019


BFH 22.02.2019 - IX B 99/18

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Verpflichtung zur rechtzeitigen Einlegung eines Rechtsmittels


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
22.02.2019
Aktenzeichen:
IX B 99/18
ECLI:
ECLI:DE:BFH:2019:B.220219.IXB99.18.0
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2017, Az: 9 K 9119/14, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Ein Bevollmächtigter versäumt schuldhaft die Beschwerdefrist, wenn er gegen die erstinstanzliche Entscheidung des FG kein Rechtsmittel einlegt, weil er auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens hofft .

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Oktober 2017  9 K 9119/14 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig.

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1. Die Beschwerdefrist wurde versäumt. Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist ist nicht zu gewähren.

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a) Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bundesfinanzhof (BFH) einzulegen (§ 116 Abs. 2 Satz 1 FGO). Hierauf wurde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) durch die der angefochtenen Vorentscheidung beigefügte Rechtsmittelbelehrung hingewiesen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 2017 (Donnerstag) zugestellt. Die einmonatige Beschwerdefrist endete daher gemäß § 54 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sowie § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ablauf des 8. Januar 2018 (Montag). Die erst am 18. September 2018 beim BFH eingegangene Beschwerde war somit verspätet.

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b) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) ist nicht zu gewähren, da der Prozessbevollmächtigte, dessen Verhalten sich der Kläger zurechnen lassen muss (§ 155 FGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO), nicht ohne Verschulden gehindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten.

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aa) Ein Verschulden i.S. des § 56 FGO ist, jedenfalls wenn es sich um die Fristversäumnis eines Steuerberaters oder Rechtsanwalts handelt, nur dann zu verneinen, wenn dieser die äußerste, den Umständen des Falls angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt angewendet hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. August 2015 III B 46/15, BFH/NV 2015, 1593, Rz 10). Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten muss daher alles ihm Zumutbare tun, damit die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gewahrt wird.

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bb) Demgemäß ist es für die schlüssige Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags nicht ausreichend, allein den Umstand darzulegen, man habe anstelle der Einlegung des statthaften Rechtsmittels auf den erfolgreichen Ausgang eines weiteren, dasselbe Streitjahr betreffenden Klageverfahrens gehofft. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers war zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen das hier streitige Urteil des Finanzgerichts (FG) befugt und auch in der Lage. In diesem Fall entspricht es den Sorgfaltspflichten eines Prozessbevollmächtigten, fristwahrend zu Gunsten des Mandanten das statthafte Rechtsmittel einzulegen, um so die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung zu verhindern. Aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten lassen sich auch keine anderen Umstände entnehmen, die ihn an einer fristgerechten Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und dem rechtzeitigen Vorbringen der nunmehr verspätet angeführten Zulassungsgründe gehindert haben.

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2. Auf die vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es daher nicht an.

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3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.