Entscheidungsdatum: 22.03.2017
1. NV: Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, wann ein Mietvertrag mit einer nahestehenden Person vorliegt und dass dieser einem Fremdvergleich zu unterwerfen ist .
2. NV: Dies gilt auch für den Fall der Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschten GmbH .
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12. Juli 2016 8 K 2503/12 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.) noch zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 2.) zuzulassen. Auch die gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 3.) liegen nicht vor.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 115 Rz 23, m.w.N.).
b) Daran fehlt es hier. Es ist höchstrichterlich geklärt und damit nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung, wann ein Mietvertrag mit einer nahestehenden Person vorliegt und dass dieser einem Fremdvergleich zu unterwerfen ist (vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Februar 2016 IX R 28/15, BFH/NV 2016, 1006, und vom 4. Oktober 2016 IX R 8/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273). Dies gilt auch für den Fall der Vermietung an eine von einer nahestehenden Person beherrschten GmbH (vgl. zuletzt u.a. BFH-Urteil vom 22. Januar 2013 IX R 70/10, BFH/NV 2013, 1067, m.w.N., sowie BFH-Beschluss vom 22. April 2002 IX B 186/01, BFH/NV 2002, 1155).
2. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) aus.
3. Die gerügten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
a) Dies gilt zunächst für den gerügten Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten.
aa) Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 FGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten liegt u.a. dann vor, wenn das Finanzgericht (FG) eine nach Aktenlage feststehende Tatsache, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätte einfließen müssen, unberücksichtigt lässt oder seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BFH-Beschluss vom 28. April 2016 IX B 18/16, BFH/NV 2016, 1173, unter 4.b, m.w.N.).
bb) Nach diesen Maßstäben kommt ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten nicht in Betracht. Das FG hat den aus dem Akteninhalt folgenden Sachverhalt einschließlich der vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und den Pächtern A und K gewürdigt. Ausweislich der Entscheidungsgründe und des Protokolls der mündlichen Verhandlung hat das FG in die Gesamtwürdigung zahlreiche Umstände, die die Frage der Zahlung bzw. Nichtzahlung der Pachtbeträge und die Durchführung der abgeschlossenen Vereinbarungen betreffen, eingestellt und sich dabei umfangreich mit dem Vortrag der Kläger, wonach Pachtzahlungen geleistet bzw. über Verrechnungs-/Darlehenskonten verrechnet und gestundet worden seien, befasst. Soweit die Kläger die Annahme des FG ansprechen, aufgrund der Stundung und Kreditierung der Pachtzahlungen über Darlehenskonten fehle es an der für die steuerliche Anerkennung erforderlichen Fremdüblichkeit, wenden sie sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des von den Beteiligten dargestellten und vom FG festgestellten Sachverhalts. Dass das FG aus dem Akteninhalt und dem schriftsätzlichen Vorbringen der Prozessbeteiligten folgende tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte abweichend von der Auffassung der Kläger gewürdigt hat, kann eine Verfahrensrüge wegen Verstoßes gegen den Akteninhalt jedoch nicht begründen.
b) Auch soweit die Kläger sich in ihrer Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2016 u.a. unter der Tz. C.III.10 gegen die Würdigung der Aussage der Zeugin A wenden, richtet sich ihr Vorbringen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG. Das Gleiche gilt für ihr Vorbringen zur Durchführung des Fremdvergleichs (Tz. C.III.13 f. der Beschwerdebegründung), das Vorliegen einer Spezialimmobilie (Tz. C.III.14 der Beschwerdebegründung) und zu alternativen Gestaltungsmöglichkeiten (Tz. C.III.15 der Beschwerdebegründung). Dieses Vorbringen kann daher eine Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht begründen.
c) Die von den Klägern gerügte Verletzung der Pflicht zur richterlichen Sachaufklärung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) liegt nicht vor. Es ist nicht zu beanstanden, dass das FG von der im Sitzungsprotokoll beantragten Vernehmung des Zeugen X sowie der schriftsätzlich beantragten Vernehmung der Zeugen L und P zur Frage der Zahlung der Pacht abgesehen hat.
aa) Der Zeuge X wurde ausweislich des von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung vom 26. Oktober 2016 unter Tz. C.III.6 zitierten Auszugs aus ihrer Klagebegründung zum Beweis von Tatsachen benannt, die außerhalb des hier streitigen Zeitraums liegen und die unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des FG nicht entscheidungserheblich sind. Da die Gesamtwürdigung des FG hinsichtlich der Fremdüblichkeit und der tatsächlichen Durchführung für das Streitjahr 2003 daher bei Berücksichtigung der mittels des Zeugen unter Beweis gestellten Tatsachen zu keinem anderen Ergebnis gekommen wäre, drängt sich eine Vernehmung des Zeugen X auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG nicht auf.
bb) Der Antrag auf Vernehmung der Zeugen L und P wurde von den Klägern in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls der Sitzung vom 12. Juli 2016 nicht wiederholt. Damit haben die Kläger zu verstehen gegeben, dass sie eine Zeugenvernehmung nicht mehr für erforderlich halten.
4. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.