Entscheidungsdatum: 16.11.2017
NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können .
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Juni 2017 13 K 13264/15 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) wurde mangels hinreichender Angaben nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargetan. Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn innerhalb der Frist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben, oder wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen --ihre Richtigkeit unterstellt-- einen Verfahrensmangel ergeben können (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 48, m.w.N.). Dem Vorbringen der Kläger lässt sich kein konkreter Verfahrensfehler, wie z.B. eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 96 Abs. 2 FGO, Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) oder eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO), entnehmen. Das Vorbringen der Kläger beschränkt sich darauf, Tatsachen vorzubringen, die in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass diese Gesichtspunkte von den Klägern im Verfahren vor dem Finanzgericht vorgebracht oder Beweisanträge dazu gestellt worden sind, legen die Kläger aber nicht dar. Soweit die Kläger zudem auf die Denkmaleigenschaft des bestehenden Gebäudes hinweisen, handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, das auf die Prüfung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 FGO beschränkt ist, nicht berücksichtigt werden kann.
2. Auf die Fragen, ob die Begründung der Kläger fristgerecht eingereicht wurde und ob den Klägern in die Versäumung der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, kommt es mithin nicht mehr an.
3. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.