Entscheidungsdatum: 16.12.2010
1. NV: Es ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung festzustellen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung eingetreten sind.
2. NV: Hat das FG die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.
1. Für die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) als Unterfall der Grundsatzrevision (s. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 38) muss der Beschwerdeführer u.a. schlüssig und substantiiert vortragen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfragen im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar sind. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfragen anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden können und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfragen durch den BFH geboten erscheinen lassen.
Zu den von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) herausgestellten Rechtsfragen betreffend die Voraussetzungen von Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (AfaA) ist keine höchstrichterliche Entscheidung zur Rechtsfortbildung nötig. Denn es ist stets anhand der tatsächlichen Verhältnisse durch tatrichterliche Würdigung festzustellen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen von AfaA eingetreten sind (vgl. BFH-Urteil vom 17. September 2008 IX R 64/07, BFHE 223, 53, BStBl II 2009, 301, m.w.N.). Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind vom Finanzgericht (FG) unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles beantwortet worden. Hat das FG --wie im Streitfall-- die maßgeblichen Umstände erwogen, kommt der Entscheidung keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Januar 2010 IX B 146/09, BFH/NV 2010, 869).
2. Die Kläger machen auch zu Unrecht geltend, das FG habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör durch Erlass einer sog. Überraschungsentscheidung und die gerichtliche Hinweispflicht verletzt (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO, § 76 Abs. 2 FGO).
Eine Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das FG sein Urteil auf einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt stützt und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielzahl vertretbarer Auffassungen nach dem bisherigen Verlauf der Verhandlung nicht rechnen musste (BFH-Beschluss vom 2. April 2002 X B 56/01, BFH/NV 2002, 947). Andererseits verpflichtet das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, das Gericht nicht, die für die Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten umfassend zu erörtern und ihnen die einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Gesichtspunkte im Voraus anzudeuten oder das Ergebnis einer Gesamtwürdigung einzelner Umstände offenzulegen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Mai 2000 VI B 100/00, BFH/NV 2000, 1235; vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135). Auch verlangt das Recht auf Gehör vom Gericht nicht, der von einem Beteiligten vertretenen Rechtsansicht zu folgen (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 2 BvR 2062/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2008, 1056).
Danach liegt im Streitfall keine Überraschungsentscheidung vor. Denn der als Rechtsanwalt, Notar und Steuerberater tätige und mithin selbst sachkundige Kläger war --wie schon der Beklagte und Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeerwiderung ausgeführt hat-- gehalten, alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 1135, m.w.N.).
Aus den genannten Gründen liegt auch der behauptete Verstoß gegen die gerichtliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) nicht vor.