Entscheidungsdatum: 19.04.2017
1. NV: Eine Verbindung gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 FGO ist nicht zweckmäßig, wenn eines der Verfahren bereits entscheidungsreif ist.
2. NV: Hat der Beschwerdeführer die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde versäumt, führt die nachträgliche Verbindung mit einem anderen Verfahren, in dem er die Begründungsfrist nicht versäumt hat, nicht zur Heilung des Mangels.
3. NV: Die Erklärung über die Zurücknahme des Rechtsmittels kann unter einer innerprozessualen Bedingung abgegeben werden. Sie wird wirksam, wenn die Bedingung eintritt.
Das Verfahren wird eingestellt, nachdem der Kläger die Beschwerde gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 28. April 2016 1 K 187/15 zurückgenommen hat (§ 125 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung entsprechend).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen (§ 143 Abs. 1, § 136 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung).
Die Beschwerdebegründung ist verspätet eingegangen. Der Kläger und Beschwerdeführer hat daraufhin beantragt, das Verfahren mit dem Verfahren IX B 61/16 zu verbinden. Wenn dadurch die Begründungsfrist nicht eingehalten werden könne, nehme er die Beschwerde zurück.
Die Erklärung über die Rücknahme der Beschwerde ist wirksam. Die innerprozessuale Bedingung, unter der sie zulässigerweise steht, ist eingetreten. Die beantragte Verbindung mit dem Verfahren IX B 61/16 war nicht vorzunehmen. Die Verbindung steht im Ermessen des Gerichts. Sie dient der Prozessökonomie, indem Doppelarbeit und sich widersprechende Entscheidungen vermieden werden sollen. Dieser Zweck kann nicht mehr erreicht werden, wenn ein Verfahren bereits entscheidungsreif ist. So liegt es im Streitfall. Da die Frist für die Begründung der Beschwerde nicht eingehalten und Gründe für die Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist nicht geltend gemacht worden sind, ist das Verfahren entscheidungsreif. Die Verbindung der Verfahren kann daran nichts ändern; sie muss deshalb unterbleiben.