Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 30.05.2012


BFH 30.05.2012 - IX B 54/12

Beschwerde gegen FG-Streitwert-Beschluss nicht statthaft


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
30.05.2012
Aktenzeichen:
IX B 54/12
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Münster, 26. März 2012, Az: 6 K 2614/08 EZ, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Die Beschwerde gegen einen Streitwert-Beschluss des FG ist unzulässig; denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört, ist die Beschwerde nicht gegeben und daher nicht statthaft .

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) begehrt mit ihrer als Beschwerde zu wertenden Eingabe, den Streitwertfestsetzungs-Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 26. März 2012  6 K 2614/08 EZ wegen Eigenheimzulage ab 2006 aufzuheben und die Streitwertfestsetzung zu ihren Gunsten zu ändern. Das FG hat der Berechnung in diesem Beschluss einen Gesamtförderzeitraum von 8 Jahren zugrunde gelegt. Demgegenüber bittet die Beschwerdeführerin um Überprüfung des FG-Beschlusses; sie will wegen ihres Getrenntlebens seit Februar 2009 lediglich einen Förderzeitraum von 4 Jahren zugrunde legen.

Entscheidungsgründe

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft.

3

Denn in Streitigkeiten über Kosten, zu denen auch die Festsetzung des Streitwertes gehört(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 128 Rz 12, m.w.N.), ist die Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben und daher nicht statthaft (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 20. Februar 2008 VI B 121/07, nicht amtlich veröffentlicht, juris; vom 7. Oktober 2010 IX B 132/10, BFH/NV 2011,61).

4

In der Sache hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 20. Februar 2012 IX E 3/12 (Erinnerung) und vom 17. April 2012 IX S 4/12 (Gegenvorstellung) zur Problematik Stellung genommen.