Entscheidungsdatum: 13.04.2012
NV: Eine Änderung gemäß § 174 Abs. 2 AO ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des Steuerbescheides vertrauen kann. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch der Beitrag der Finanzbehörde, der zur doppelten Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts geführt hat, zu würdigen .
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nicht gegeben.
1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die von der Klägerin hervorgehobene Rechtsfrage zur Anwendung von § 174 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) ist geklärt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Änderung eines Steuerbescheides nach § 174 Abs. 2 AO nur möglich, wenn der Steuerpflichtige selbst (allein oder überwiegend) die fehlerhafte Berücksichtigung verursacht hat und aus diesem Grund nicht auf die Bestandskraft des Steuerbescheides vertrauen kann. Im Rahmen dieser Prüfung ist auch der Beitrag der Finanzbehörde, der zur doppelten Berücksichtigung eines bestimmten Sachverhalts geführt hat, zu würdigen (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2004 XI B 63/02, BFH/NV 2005, 1, m.w.N.). Hat das Finanzgericht (FG) --wie im Streitfall-- die maßgeblichen Umstände des Einzelfalles unter Beachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erwogen, kommt der Entscheidung auch keine Bedeutung für die Allgemeinheit mehr zu.
2. Soweit die Klägerin mit Blick auf eine angebliche Divergenz der angefochtenen Entscheidung zum BFH-Urteil vom 21. Oktober 1980 VIII R 186/78 (BFHE 132, 182, BStBl II 1981, 388) eine höchstrichterliche Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung für erforderlich hält (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO), sind die tragenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung und der (vermeintlichen) Divergenzentscheidung schon nicht so herausgearbeitet und gegenübergestellt, dass eine Abweichung im Grundsätzlichen erkennbar wird. Im Übrigen rügt die Klägerin mit der behaupteten fehlerhaften Anwendung des § 174 Abs. 2 AO lediglich einen Subsumtionsfehler des FG; mit der Rüge solcher materiell-rechtlicher Fehler kann die Zulassung der Revision nicht erreicht werden.