Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 21.09.2011


BFH 21.09.2011 - IX B 171/10

Eigenheimzulage - Genossenschaftliches Wohnen als Förderzweck - Förderung durch tatsächliches Handeln


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
21.09.2011
Aktenzeichen:
IX B 171/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. November 2010, Az: 12 K 2248/05 B, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Vor dem Hintergrund des genossenschaftlichen Wohnens als Förderzweck und einem entsprechenden Satzungszweck (Wohnungsgenossenschaft) wird zu Recht verlangt, dass eine Genossenschaft i.S.v. § 17 EigZulG (als solche nach § 1 Abs. 1 GenG) nicht nur gemäß ihrer Satzung, sondern auch mit ihrem tatsächlichen Handeln den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen, d.h. genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern hat .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Be-schwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Abgesehen davon, dass Rechtsfragen zur Eigenheimzulage (hier: § 17 des Eigenheimzulagengesetzes --EigZulG--) ausgelaufenes oder auslaufendes Recht betreffen und daher regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr haben (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 23. September 2009 IX B 84/09, BFH/NV 2010, 395, unter 1., m.w.N.), fehlt es an der erforderlichen Klärungsbedürftigkeit auch dann, wenn sich die streitigen Rechtsfragen ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lassen, d.h. wenn die betreffenden Rechtsfragen offensichtlich so zu beantworten sind, wie das Finanzgericht (FG) es getan hat (vgl. BFH-Beschlüsse vom 22. Februar 2000 IX B 1/00, BFH/NV 2000, 843; vom 24. September 2001 IX B 84/01, BFH/NV 2002, 307). So verhält es sich im Streitfall.

3

Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen (zur Vorbereitungsphase, zu Beginn, Art und Umfang der Investitionstätigkeit, zum Konzept, zur Auswahl der zu erwerbenden Objekte) überhaupt stellen, und ebenso, ob die nach Ansicht der Finanzbehörden (vgl. Schreiben des Bun-desministeriums der Finanzen vom 21. Dezember 2004, BStBl I 2005, 305 Tz. 78 ff.) zu erfüllenden Satzungs- und Tätigkeitsanforderungen zu rechtfertigen sind. Jedenfalls hat das FG angesichts des genossenschaftlichen Wohnens als Förderzweck zu Recht verlangt, dass eine Genossenschaft i.S. von § 17 EigZulG (als solche nach § 1 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes --GenG--) nicht nur gemäß ihrer Satzung, sondern auch mit ihrem tatsächlichen Handeln den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturelle Belange durch gemeinschaftlichen, d.h. genossenschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern hat (vgl. § 1 Abs. 1 GenG; Beuthien, GenG, § 1 Rz 30 a.E.). Entsprechend ist auch bei der Klägerin, einer Wohnungsgenossenschaft, die Förderung ihrer Mitglieder vorrangig (§ 2 Abs. 1, 3 der Satzung der Klägerin). Zwar ist die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder nach § 2 Abs. 4 der Satzung zugelassen (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 5 GenG); indes steht das Recht zur Nutzung einer Genossenschaftswohnung "in erster Linie Mitgliedern" und das Recht auf Erwerb eines Eigenheims oder einer Wohnung "ausschließlich den Mitgliedern der Genossenschaft" zu (s. § 14 Abs. 1 der Satzung). Vor diesem gesetzlichen und satzungsmäßigen Hintergrund hat das FG --in Anlehnung an die schon vorhandene Rechtsprechung (insbesondere BFH-Urteile vom 29. März 2007 IX R 28/06, BFH/NV 2007, 1635, und vom 19. August 2008 IX R 3/08, BFHE 223, 563, BStBl II 2009, 447)-- innerhalb des Geschäftsbetriebs der Klägerin kein Überwiegen von Mitgliedergeschäften (gegenüber solchen mit Nichtmitgliedern; s. Bauer, Genossenschafts-Handbuch, § 1 GenG Rz 38) feststellen können. Diese Würdigung des FG ist tatsächlicher Natur und wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 118 Abs. 2 FGO).

4

Entsprechend ist auch keine Entscheidung des BFH zur Fortbil-dung des Rechts i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1  1. Alt. FGO erforderlich.

5

2. Die gerügte Divergenz zu bestimmten Entscheidungen der Fi-nanzgerichte (FG Baden-Württemberg, Sächsisches FG) liegt nicht vor. Zum einen handelte es sich um (summarische) Entscheidungen zur Aussetzung der Vollziehung von Steuerbescheiden, zum anderen wurde in den Entscheidungen auf viele kumulative Anforderungen abgestellt, so dass angesichts der Umstände des Einzelfalls die erforderliche Abweichung im Grundsätzlichen nicht erkennbar wird. Im Übrigen kann mit der Rüge einer unzutreffenden Tatsachen- und Beweiswürdigung sowie der einer fehlerhaften Rechtsanwendung oder schlichter Subsumtionsfehler die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 2010 IX B 105/09, BFH/NV 2010, 443, unter 1. a.E.; vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477, m.w.N.).

6

Wegen der nicht zu beanstandenden Würdigung des FG (s. unter 1.) ist auch keine willkürliche oder zumindest greifbar gesetzwidrige (vgl. dazu BFH-Beschluss vom 2. März 2011 IX B 144/10, BFH/NV 2011, 1367) FG-Entscheidung gegeben.