Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 23.03.2012


BFH 23.03.2012 - IX B 168/11

Nichtzulassungsbeschwerde, keine greifbare gesetzwidrige Entscheidung des FG


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
23.03.2012
Aktenzeichen:
IX B 168/11
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 14. September 2011, Az: 8 K 15009/09, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Eine etwaige fehlerhafte Umsetzung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH seitens des FG kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen .

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Wenn der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) meint, das Finanzgericht (FG) verkenne die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Frage des Zeitpunkts der Entstehung des Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und wende diese greifbar gesetzwidrig auf den zu entscheidenden Fall an, so ist insoweit nicht erkennbar, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsprechung durch die finanzgerichtliche Entscheidung beschädigt würde, weil sie objektiv willkürlich erschiene bzw. auf sachfremden Erwägungen beruhte und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar wäre. Vielmehr würdigt das FG den vorliegenden Einzelfall lediglich anders, als dies den Vorstellungen des Klägers entspräche.

3

Auch eine Revisionszulassung wegen Verletzung der finanzgerichtlichen Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO) kommt nicht in Betracht. Dass das FG einen Beweisantrag des Klägers zur Vernehmung der Zeugin G übergangen hätte, ist nicht schlüssig dargelegt. Nach dem Sitzungsprotokoll hat der fachkundig vertretene Beschwerdeführer einen entsprechenden Beweisantrag nicht gestellt und damit sein Rügerecht verloren (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung; vgl. BFH-Beschluss vom 27. August 2008 IX B 207/07, BFH/NV 2008, 2022, m.w.N.). Dem FG musste sich auch die Vernehmung der Zeugin nicht aufdrängen, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Vernehmung zu einem anderen Ergebnis geführt hätte als die vorliegende eidliche Erklärung der Zeugin.