Entscheidungsdatum: 02.02.2010
1. NV: Ein über den Antrag auf Zulassung der Revision gestellter Antrag zur Sache ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig; denn mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache an das FG) erreicht werden, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klageverfahren gestellten Sachantrags.
2. NV: Der BFH ist als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des FG gebunden, eine Beweiserhebung findet im Beschwerdeverfahren vor dem BFH grundsätzlich nicht statt.
3. NV: Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht, nicht aber dem FA unterlaufene Verfahrensmängel.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; jedenfalls sind Zulassungsgründe i.S. von § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben. Der darüber hinaus gestellte ergänzende Antrag zur Sache (im Schriftsatz vom 25. September 2009, S. 5 unten) ist unzulässig, da mit der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulassung der Revision (oder eine Zurückverweisung der Sache, § 116 Abs. 6 FGO) erreicht werden kann, nicht aber die unmittelbare Durchsetzung des im Klageverfahren gestellten Sachantrags.
1. Soweit die Klägerinnen und Beschwerdeführerinnen (Klägerinnen) für ihre Behauptungen Beweise anbieten, sind diese Beweisantritte im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unerheblich. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) ist als Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts (FG) gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO), eine Beweiserhebung findet im Verfahren vor dem BFH grundsätzlich nicht statt (vgl. Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler, FGO § 121 Rz 18; Rüsken in Beermann/Gosch, FGO § 121 Rz 26). Entsprechend ist auch nicht von einem von den Feststellungen des FG abweichenden, von den Klägerinnen unter Beweisantritt vorgetragenen Sachverhalt auszugehen.
2. a) Soweit die Klägerinnen Verfahrensmängel auf Seiten des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) bemängeln, handelt es sich nicht um Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; das sind nur Verstöße des FG gegen das Gerichtsverfahrensrecht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 25. Februar 2008 XI B 204/07, BFH/NV 2008, 1171; vom 9. Mai 2007 IX B 218/06, BFH/NV 2007, 1526).
b) Soweit die Klägerinnen einen Verfahrensmangel in der "Ungleichbehandlung der Bewertung und Zuordnung" der streitigen Erhaltungsaufwendungen als Sonderwerbungskosten sehen, wird allenfalls ein materieller Fehler geltend gemacht, der die Zulassung der Revision nicht rechtfertigt. Auch im Übrigen setzen die Klägerinnen nach dem sachlichen Gehalt ihres Beschwerdevorbringens lediglich ihre eigene Rechtsauffassung an die Stelle des FG und rügen --nach Art einer Revisionsbegründung und aufgrund abweichender Tatsachenbewertung-- die (vermeintlich) fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG, also materiell-rechtliche Fehler und mithin die inhaltliche Unrichtigkeit des Urteils; damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144; vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350).
c) Zudem ist das FG zu dem Ergebnis gelangt, dass zum einen die von den Klägerinnen vorgebrachte mündliche Finanzierungs- und Aufteilungsabrede hinsichtlich der streitigen Sonderwerbungskosten, sollte sie getroffen worden sein, einem Fremdvergleich nicht standhalte; zum anderen sei auf der Grundlage der BFH-Rechtsprechung zur disquotalen Kostentragung (vgl. BFH-Urteile vom 23. November 2004 IX R 59/01, BFHE 208, 203, BStBl II 2005, 454, und IX R 12/04, BFH/NV 2005, 851, sowie vom 20. Januar 2009 IX R 18/07, BFH/NV 2009, 1247) mangels durchsetzbarem Erstattungsanspruch eine familiär veranlasste Zuwendung gegeben. Dies wäre auch revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.