Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 03.04.2014


BFH 03.04.2014 - IX B 131/13

Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
03.04.2014
Aktenzeichen:
IX B 131/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend FG Düsseldorf, 15. August 2013, Az: 12 K 4144/09 E, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihr ist keine schlüssige (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO zu entnehmen. Zwar berufen sich die Kläger und Beschwerdeführer formaliter auf Verfahrensmängel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der Sache nach wenden sie sich jedoch ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung. Dies kann die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.