Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 05.03.2014


BFH 05.03.2014 - IX B 119/13

Nichtzulassungsbeschwerde


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
9. Senat
Entscheidungsdatum:
05.03.2014
Aktenzeichen:
IX B 119/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 12. August 2013, Az: 11 K 226/13, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Allgemeine Angriffe gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung können die Revisionszulassung nicht rechtfertigen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger und Beschwerdeführer macht nicht in der gebotenen substantiierten Weise (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) einen Revisionszulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 FGO geltend. Vielmehr wendet sich die Beschwerde allgemein gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Dies kann jedoch die Revisionszulassung nicht rechtfertigen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2  2. Halbsatz FGO abgesehen.

2

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass dem Senat ein schlüssiger Antrag auf Urteilsberichtigung i.S. von § 107 FGO nicht vorliegt.