Entscheidungsdatum: 19.04.2016
NV: Der Verzicht auf mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar. Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat.
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 13. August 2015 13 K 1824/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhoben am 12. Juni 2012 Klage zum Finanzgericht (FG). Streitig war die Nichtberücksichtigung von negativen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren 1998 bis 2009.
In der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 erklärte sich der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) bereit, die Einkommensteuerbescheide 1998, 1999 und 2000 zu ändern. Daraufhin erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt, wobei sich die Beteiligten bis zum 22. Juni 2015 den Widerruf vorbehielten. Für den Fall des Widerrufs der Vereinbarung erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Die Kläger widerriefen durch Schriftsatz ihres neuen Prozessbevollmächtigten vom 22. Juni 2015 ihre Erledigungserklärung. Zugleich baten sie um die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und nahmen am 10. August 2015 zum Verfahren nochmals Stellung.
Mit Urteil vom 13. August 2015 wies das FG die Klage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet ab. Zu dem Widerruf des Verzichts auf die mündliche Verhandlung äußerte sich das FG in den Entscheidungsgründen nicht.
Zur Begründung ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision berufen sich die Kläger auf das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Weiter bringen sie vor, die Revision sei zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO), wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) und wegen zahlreicher Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Hinsichtlich der vorgebrachten Verfahrensfehler tragen die Kläger u.a. vor, das FG habe ihnen das rechtliche Gehör versagt, da es überraschend und ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Wie aus ihrem Schriftsatz vom 10. August 2015 folge, hätten sie in einer mündlichen Verhandlung noch umfangreich zur Sach- und Rechtslage vorgetragen.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Revision ist weder wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, dazu unter 1.), noch zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 2.), noch wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 3.) oder wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 4.) zuzulassen.
1. Die von den Klägern vorgebrachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Die Frage, ob ein Mietverhältnis steuerlich anzuerkennen oder ob es nur zum Schein abgeschlossen wurde, ist eine Frage der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung im Einzelfall und daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das gleiche gilt für die Prüfung einer möglichen Selbstnutzung durch die Kläger. Die dazu gehörenden Feststellungen wären als Frage der Tatsachen- und Beweiswürdigung in einem möglichen Revisionsverfahren auch nur daraufhin zu prüfen, ob sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen (§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Oktober 2013 IX R 2/13, BFHE 244, 247, BStBl II 2014, 527, und vom 19. November 2014 VIII R 23/11, juris). Ein derartiger Verstoß ist aber weder dargelegt noch ersichtlich.
Die im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Verlusten und damit der Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung bedeutsamen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und haben keine grundsätzliche Bedeutung. Dies gilt sowohl für dauerhaft vermietete Wohnungen als auch für Ferienwohnungen (vgl. BFH-Urteile vom 1. April 2009 IX R 39/08, BFHE 224, 538, BStBl II 2009, 776; vom 16. Juni 2015 IX R 27/14, BFHE 250, 489, BFH/NV 2016, 98, und vom 16. September 2015 IX R 31/14, BFH/NV 2016, 188; BFH-Beschluss vom 5. Januar 2016 IX B 106/15, BFH/NV 2016, 550, m.w.N.). Ebenfalls bedürfen die Voraussetzungen für die Annahme einer Steuerhinterziehung keiner höchstrichterlichen Klärung.
2. Aus diesen Gründen scheidet auch eine Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) aus.
3. Der von den Klägern vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) ist nicht gegeben. Insoweit arbeitet die Beschwerdeschrift keine abstrakte tragende Rechtsfrage heraus, über die in der angefochtenen Entscheidung des FG und der in Bezug genommenen Entscheidungen des BFH vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726), und vom 19. November 2011 VIII R 23/11 (juris) abweichend entschieden worden sei.
4. Die gerügten Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen nicht vor.
a) Soweit die Kläger die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) rügen und geltend machen, das FG habe im Hinblick auf den Widerruf des Verzichts auf mündliche Verhandlung zu Unrecht die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verweigert und anschließend überraschend durch Urteil entschieden, führt dies nicht zur Zulassung der Revision.
aa) Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 FGO entscheidet das FG in Urteilsverfahren aufgrund mündlicher Verhandlung. Nach § 90 Abs. 2 FGO kann das FG mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist als Prozesshandlung nicht wegen Irrtums (auch über die Tragweite des Verzichts) anfechtbar und auch nicht frei widerrufbar (vgl. BFH-Urteil vom 31. August 2010 VIII R 36/08, BFHE 231, 1, BStBl II 2011, 126; BFH-Beschluss vom 10. März 2011 VI B 147/10, BFHE 232, 322, BStBl II 2011, 556). Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung kann daher nur ausnahmsweise widerrufen werden, wenn sich die Prozesslage nach Abgabe der Einverständniserklärung wesentlich geändert hat (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 11. Mai 2010 IX R 28/09, BFH/NV 2010, 2076; BFH-Beschlüsse vom 4. Mai 2011 IX S 2/11 (PKH), BFH/NV 2011, 1383, und vom 17. Oktober 2011 IX B 108/11, BFH/NV 2012, 245; vom 23. Juni 2014 X B 167/13, BFH/NV 2014, 1566; Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 90 Rz 13 f., m.w.N.; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 90 FGO Rz 53 ff.). Dies ist vom FG nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, § 90 FGO Rz 14).
bb) Die Kläger haben hier nicht dargelegt, dass sich die Prozesslage nach Durchführung der mündlichen Verhandlung wesentlich geändert hat. Der bloße Wechsel des Prozessbevollmächtigten als solcher führt noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Prozesslage (vgl. BFH-Beschluss vom 23. Mai 2012 III B 209/11, BFH/NV 2012, 1477, unter II.1.a, m.w.N.). Die Kläger benennen auch keine sonstigen Umstände, die zu einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage geführt haben. Zu der mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 (erneut) beantragten Beweisaufnahme hat sich das FG geäußert. Soweit die Kläger sich auf das Vorbringen im Schriftsatz vom 10. August 2015 beziehen, sind die dort angeführten Punkte vom FG in seiner Entscheidung gewürdigt worden. Stattdessen beschränken sich die Ausführungen der Kläger im Wesentlichen darauf, die tatsächliche und rechtliche Würdigung des FG sei unzutreffend. Das Gebot des rechtlichen Gehörs gebietet aber nicht, dass das FG dem tatsächlichen oder rechtlichen Vorbringen der Kläger folgt.
b) Der von den Klägern gerügte Verstoß gegen den Akteninhalt liegt nicht vor. Zum Gesamtergebnis des Verfahrens i.S. des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO gehört auch die Auswertung des Inhalts der dem Gericht vorliegenden Akten. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit eine Verletzung des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11. November 2010 X B 159/09, BFH/NV 2011, 610, unter II.2., und vom 26. Juni 2013 X B 244/12, BFH/NV 2013, 1578, unter II.1.c).
Im Streitfall hat das FG nicht gegen den klaren Inhalt der Akten verstoßen. Zwar ist das FG nicht in allen Einzelheiten auf den Vortrag der Kläger eingegangen. Daraus ergibt sich aber noch kein Verstoß des FG gegen den klaren Inhalt der Akten. Denn das FG ist nicht verpflichtet, sich in seinem Urteil mit jedwedem Akteninhalt ausdrücklich auseinanderzusetzen.
c) Die von den Klägern vorgebrachte Rüge mangelnder Sachaufklärung ist nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend vorgebracht. Eine schlüssige Aufklärungsrüge erfordert die genaue Bezeichnung der ermittlungsbedürftigen Tatsachen (präzise Angabe der Beweisthemen) sowie die substantiierte Darlegung, inwiefern das Urteil des FG --ausgehend von dessen materiell-rechtlicher Auffassung-- auf der unterlassenen Beweisaufnahme beruhen könne und was das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme gewesen wäre. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Kläger nicht. Vielmehr legen die Kläger lediglich ihre abweichende Würdigung dem Gericht bekannter Tatsachen und damit eine abweichende Würdigung des Sachverhalts dar. Damit kann die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers nicht erreicht werden.
5. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.