Entscheidungsdatum: 13.01.2010
1. NV: Fehler des Finanzamts im Besteuerungsverfahren begründen keinen Verfahrensmangel i.S.d. Revisionszulassungsrechts .
2. NV: Entsteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste Gericht das Verfahren fortzusetzen und entweder in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist .
Die Beschwerde hat keinen Erfolg; der von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegt nicht vor.
Soweit die Kläger rügen, der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) habe in den angefochtenen Bescheiden über Einkommensteuer 2004 und über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 2004 irreführende Rechtsmittelbelehrungen verwendet, wird kein Verfahrensmangel schlüssig geltend gemacht. Ein solcher liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat. Dagegen sind Fehler, die dem FA im Besteuerungsverfahren unterlaufen, keine Verfahrensmängel i.S. des Revisionsrechts (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 76, m.w.N.). Auf solche kann die Zulassung der Revision mithin nicht gestützt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. August 2007 X B 68/07, BFH/NV 2007, 2143, m.w.N.).
Soweit die Kläger rügen, das FG habe sie durch einen täuschenden Hinweis zur Klagerücknahme verleitet, machen sie sinngemäß einen Verstoß gegen die richterliche Hinweis- und Fürsorgepflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) geltend; insoweit fehlt es indes an der Darlegung der Erheblichkeit des vorgeblichen Verfahrensmangels. Entsteht Streit über die Wirksamkeit der Klagerücknahme, hat das mit der Sache befasste Gericht das Verfahren fortzusetzen und entweder in der Sache zu entscheiden oder auszusprechen, dass die Klage zurückgenommen ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 23. Dezember 2005 VIII B 61/05, BFH/NV 2006, 788; vom 7. März 2005 VIII B 156/03, nicht veröffentlicht, m.w.N.). Im Streitfall hat das FG das Klageverfahren nach Geltendmachung der Unwirksamkeit der Klagerücknahme (§ 72 Abs. 2 Satz 3 FGO) fortgesetzt und durch Urteil nach mündlicher Verhandlung über die Wirksamkeit der Klagerücknahme entschieden; die von den Klägern gerügte "Verfahrenshandhabung" durch das FG steht mithin im Einklang mit den maßgeblichen finanzgerichtlichen Verfahrensvorschriften. In diesem Zusammenhang hat das FG den Klägern auch in hinreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt.