Entscheidungsdatum: 21.12.2012
NV: Hat der Steuerpflichtige seinen Antrag im Einspruchsverfahren im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abhilfebescheids gegenüber seinem ursprünglichen Rechtsschutzgehren so eingeschränkt, dass er durch den Abhilfebescheid vollständig von der geltend gemachten Beschwer entlastet wird, so hat sich das Einspruchsverfahren erledigt .
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1. Die Vorentscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und anderer Finanzgerichte ab, so dass eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das Finanzgericht (FG) hat zutreffend entschieden, dass der Zinsanspruch gemäß § 237 der Abgabenordnung (AO) insoweit begründet ist, als der Einspruch gegen den Grundlagenbescheid wegen beiderseitiger Erledigungserklärung in Bezug auf das zunächst formulierte Begehren endgültig keinen Erfolg gehabt hat.
Wenn die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vortragen, das FG habe eine subjektive Betrachtungsweise bei der Prüfung der Abhilfe angestellt und sei so in einen Gegensatz zur herrschenden Rechtsprechung geraten, wonach es darauf ankomme, ob dem Einspruch voll abgeholfen worden sei, so heben sie nur einen scheinbaren Widerspruch hervor. Es ist den Klägern zwar beizupflichten, dass eine Erledigung des Einspruchsverfahrens nur dann eintritt, wenn die Behörde dem Antrag des Einspruchsführers u.a. durch Änderung des Bescheids (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO) in vollem Umfang entspricht. Ob dies indes der Fall ist, ergibt --wie auch die Beschwerdebegründung herausstellt-- ein Vergleich zwischen dem Antrag im Einspruchsverfahren und der Regelung im Abhilfebescheid. Dabei ist der Antrag des Einspruchsführers im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Abhilfebescheids maßgebend. Zu diesem Zeitpunkt kann er seinen Antrag so eingeschränkt haben, dass er durch den Abhilfebescheid vollständig von der geltend gemachten Beschwer entlastet wird (so BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2003 VI B 83/03, BFH/NV 2004, 356, m.w.N.).
Von diesen Voraussetzungen ist das FG ersichtlich ausgegangen. Es hat dazu für den erkennenden Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend festgestellt, dass die Beteiligten an den Rechtsbehelfsverfahren gegenüber den Feststellungsbescheiden die Rechtsbehelfsverfahren auf der Basis der geänderten Feststellungsbescheide für erledigt erklärt haben. Dies ergibt sich entgegen der Beschwerdebegründung für das FG nicht allein daraus, dass die geänderten Feststellungsbescheide nicht angefochten wurden. Das FG hat vielmehr alle objektiven Umstände in eine Gesamtwürdigung des Erklärungsverhaltens einbezogen. Es hat insbesondere und in sich schlüssig berücksichtigt, dass die Änderungsbescheide für die Streitjahre 1993, 1994 und 1997 das rechtskräftige FG-Urteil betreffend das Streitjahr 1996 umsetzen.
Entgegen der Beschwerdegründung ist die Vorentscheidung auch nicht in Widerspruch zu § 365 Abs. 3 Satz 1 AO geraten. Denn der Änderungsbescheid wird nur dann Gegenstand des Einspruchsverfahrens, wenn sich dieses durch die Änderung nicht erledigt. Hingegen wurde im Streitfall dem (eingeschränkten) Begehren der Kläger vollumfänglich entsprochen.
2. Die Sache ist auch nicht grundsätzlich bedeutsam. Die von den Klägern herausgehobene Rechtsfrage, ob die abgabenrechtliche Verzinsung nach ertragsteuerlichen Änderungen verfassungswidrig ist, ist geklärt. Der BFH hat mit Urteil vom 20. April 2011 I R 80/10 (BFH/NV 2011, 1654) die Verfassungsmäßigkeit von Nachforderungszinsen bejaht. Weitere von den Klägern benannte Verfahren vor dem BFH betreffen andere Fälle, insbesondere die ertragsteuerliche Rechtslage (z.B. die Revisionsverfahren VIII R 36/10 oder VIII R 1/11).