Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 09.04.2014


BFH 09.04.2014 - III B 32/13

Keine Beschwerde gegen den die Zurückweisung des Bevollmächtigten betreffenden Beschluss des FG


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
3. Senat
Entscheidungsdatum:
09.04.2014
Aktenzeichen:
III B 32/13
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 7. Januar 2013, Az: 7 K 7303/11, Beschluss
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Die Beschwerde ist gegen den Beschluss des FG, mit dem es einen Bevollmächtigten nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO zurückweist, nicht gegeben. Die vermeintliche Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses ist im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend zu machen.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss vom 7. Januar 2013 wies das Finanzgericht (FG) den Prozessbevollmächtigten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) in dem Verfahren 7 K 7303/11 als Prozessbevollmächtigten zurück, weil dieser seit dem … Oktober 2012 nicht mehr zum Steuerberater bestellt sei. In der beigefügten Rechtsmittelbelehrung wies es darauf hin, dass dieser Beschluss unanfechtbar sei.

2

Hiergegen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom … Januar 2013 Beschwerde eingelegt und sich gegen die Zurückweisung seines Prozessbevollmächtigten gewendet. Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn sie ist nicht statthaft (§ 128 Abs. 1 Halbsatz 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

4

Nach § 128 Abs. 1 FGO sind alle Entscheidungen des FG, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters beschwerdefähig, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Der im Streitfall angefochtene Beschluss des FG beruht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO in der ab 1. Juli 2008 geltenden Fassung (vgl. Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007, BGBl I 2007, 2840). Danach weist das Gericht Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist daher gegen einen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 FGO ergangenen Beschluss nicht gegeben (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. März 2009 V B 111/08, BFH/NV 2009, 1269; Bergkemper in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 128 FGO Rz 56, 74). Der Kläger muss die vermeintliche Fehlerhaftigkeit eines derartigen Beschlusses im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde oder Revision als Verfahrensmangel geltend machen (Spindler, Der Betrieb 2008, 1283; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 62 Rz 48; Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 62 FGO Rz 35).

5

Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem FG selbst erhobene Beschwerde auch deshalb unzulässig ist, weil der für Prozesshandlungen geltende Vertretungszwang, durch die ein Verfahren vor dem BFH eingeleitet wird (vgl. § 62 Abs. 4 Satz 2 FGO), nicht beachtet worden ist (so Bergkemper in HHSp, § 129 FGO Rz 7).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.