Entscheidungsdatum: 14.05.2014
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt worden bzw. liegen nicht vor.
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen.
Das Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht nicht von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. August 2003 II R 58/01 (BFHE 203, 279, BStBl II 2003, 921) und vom 7. Oktober 2009 II R 27/07 (BFH/NV 2010, 891) ab. Das FG hat ausgehend von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschieden, dass der mit dem Erbfall entstandene Vermächtnisanspruch mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Klägers fällig wird und damit fest bestimmbar ist. Da der Kläger sein 21. Lebensjahr an einem bestimmten Tag vollendet, ist zugleich der Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit festgelegt. Die Folge ist, dass die Erbschaftsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) mit dem Tode des Erblassers entsteht.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit des entstandenen Vermächtnisanspruchs wird nicht dadurch unbestimmt, dass ungewiss ist, ob der Kläger tatsächlich das 21. Lebensjahr vollendet. Die Ungewissheit bezieht sich nicht auf den Zeitpunkt der Erfüllung des Vermächtnisanspruchs, sondern allenfalls darauf, wer bei Fälligkeit Anspruchsinhaber ist. Dies kann der Vermächtnisnehmer oder bei seinem vorzeitigen Ableben sein Erbe sein. Der Vermächtnisanspruch ist vom Erbfall an grundsätzlich vererblich (Palandt/Weidlich, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., § 2174 Rz 8).
Ein Vermächtnisanspruch, dessen Entstehung nicht aufschiebend bedingt oder befristet ist und der mit Vollendung des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers fällig wird, führt bereits mit dem Erwerb, also zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers zu einer wirtschaftlichen Bereicherung des Vermächtnisnehmers. Ab diesem Zeitpunkt kann der Anspruch durch Abtretung o.Ä. verwertet werden (Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2174 Rz 8).
2. Die Voraussetzungen für die Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) sind nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Der Kläger wirft lediglich zwei Rechtsfragen auf, ohne näher darauf einzugehen, aus welchen Gründen sie klärungsbedürftig sind. Eine Auseinandersetzung mit den in Rechtsprechung und Literatur hierzu vertretenen Auffassungen findet nicht statt. So erläutert der Kläger nicht, warum die auf das Erreichen des 21. Lebensjahres des Vermächtnisnehmers hinausgeschobene Fälligkeit eine Entstehung und eine wirtschaftliche Verwertung des Vermächtnisanspruchs hindern sollte. Allein das Fehlen einer Entscheidung des BFH zu den Rechtsfragen rechtfertigt nicht die Revisionszulassung.
3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist ebenfalls nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger hat nicht ausgeführt, inwiefern sich die Werthaltigkeit des Nachlasses auf den Besteuerungszeitpunkt nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG auswirken könnte.
Soweit der Nachlass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers nicht zur Erfüllung der testamentarisch angeordneten Vermächtnisse ausreicht, ist dies bei der Bewertung der einzelnen Vermächtnisansprüche zu berücksichtigen. Für die Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs und damit der Bereicherung des Erwerbers ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend (§ 11 ErbStG). Die Bewertung eines Vermächtnisanspruchs richtet sich nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 12 Abs. 1 bis 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BewG sind Kapitalforderungen mit dem Nennwert anzusetzen, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Forderungen, die uneinbringlich sind, bleiben außer Ansatz. Aufgrund dieser Regelungen kann bei mangelnder Werthaltigkeit des Nachlasses der Wert eines Vermächtnisanspruchs ggf. unter dem Nennwert anzusetzen sein.
4. Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
Ein Urteil ist nur dann i.S. des § 119 Nr. 6 FGO nicht mit Gründen versehen, wenn die Urteilsgründe ganz oder zum Teil fehlen und sie den Prozessbeteiligten keine Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Überlegungen das Urteil beruht. Dies erfordert nicht, dass jedes Vorbringen der Beteiligten im Einzelnen erörtert werden müsste. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 119 Nr. 6 FGO liegt erst dann vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (BFH-Beschluss vom 26. September 2012 III B 222/10, BFH/NV 2013, 71, Rz 39). Bei nur zum Teil fehlenden Entscheidungsgründen setzt eine Verletzung des § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO grobe Begründungsmängel in einem Ausmaß voraus, dass die vom FG fixierten Entscheidungsgründe zum Nachweis der Rechtmäßigkeit des Urteilsspruchs schlechterdings ungeeignet erscheinen und den Beteiligten keine (hinlängliche) Kenntnis darüber vermitteln, auf welchen Feststellungen, Erkenntnissen und rechtlichen Erwägungen das Urteil beruht (BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 71, Rz 39).
Nach diesen Grundsätzen begründen die fehlenden Ausführungen des FG zu der vom Kläger geltend gemachten Missachtung des Art. 3 des Grundgesetzes keinen Verfahrensmangel.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.