Entscheidungsdatum: 04.10.2016
NV: Die Vernehmung eines Zeugen drängt sich regelmäßig nicht auf, wenn die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten und keinen Beweisantrag stellen.
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 22. Februar 2016 4 K 1490/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Revision war nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zuzulassen.
a) Das Finanzgericht (FG) hat den Anspruch des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) nicht dadurch verletzt, dass es den Kläger nicht auf die ihm obliegende Feststellungslast hinsichtlich des Bestehens eines Treuhandverhältnisses hingewiesen hat.
aa) Nach § 76 Abs. 2 FGO hat der Vorsitzende darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden. Inhalt und Umfang der aus § 76 Abs. 2 FGO folgenden Hinweispflichten sind von der Sach- und Rechtslage des einzelnen Falles abhängig. Darüber hinaus kommt es auf die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten der Beteiligten an. Zwar entfallen die Hinweispflichten bei fachkundig vertretenen Beteiligten nicht von vornherein vollständig. Jedoch stellt das Unterlassen eines Hinweises regelmäßig bei steuerlich Beratenen und durch einen fach- und sachkundigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Beteiligten keine Verletzung der Pflichten aus § 76 Abs. 2 FGO dar, es sei denn, es würden besondere Umstände, die eine Ausnahme von dieser Regel erforderten, dargelegt (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. August 2007 VIII B 211/06, BFH/NV 2007, 2312, unter 2.b aa, und vom 17. November 2009 VI B 73/09, BFH/NV 2010, 452, unter 2.a). Eine Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO bedeutet zwar regelmäßig eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 76 Rz 56). Eine solche Verletzung liegt jedoch erst dann vor, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt und auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter --selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen-- nicht zu rechnen brauchte (vgl. BFH-Beschluss vom 9. Januar 2007 VIII B 180/05, BFH/NV 2007, 751, unter II.3.a, m.w.N.).
bb) Im Streitfall hat das FG seine aus § 76 Abs. 2 FGO folgende richterliche Hinweispflicht nicht verletzt. Es entspricht der allgemeinen Rechtslage, dass derjenige, der sich auf ein verdecktes Treuhandverhältnis beruft, die objektive Beweislast dafür trägt (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 1980 II R 148/76, BFHE 130, 179 , BStBl II 1980, 402, unter 2., und BFH-Beschluss vom 18. November 2004 II B 176/03, BFH/NV 2005, 355, unter II.1.). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hätte der fachkundig vertretene Kläger von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag auch ohne richterlichen Hinweis entsprechend darauf einrichten müssen.
b) Soweit in dem Vortrag des Klägers darüber hinaus eine Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das FG nach § 76 Abs. 1 FGO zu sehen ist, liegt ein solcher Verfahrensfehler ebenfalls nicht vor. Dadurch, dass das FG den Versicherungsvertreter, der den Lebensversicherungsvertrag des Erblassers mit dem Kläger abgeschlossen hat, nicht als Zeugen vernommen hat, hat es seine Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO nicht verletzt.
Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht nach § 76 Abs. 1 FGO liegt nur vor, wenn das Gericht eine konkrete Möglichkeit, den von seinem Rechtsstandpunkt aus entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der --weiteren-- Aufklärung nach Lage der Akten, dem Beteiligtenvorbringen, oder sonstiger Umstände hätte aufdrängen müssen. Das war vorliegend nicht der Fall. Da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet hatten und der durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger keinen Beweisantrag gestellt hatte, musste sich dem FG die Vernehmung von Zeugen nicht aufdrängen (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2011 X B 133/10, BFH/NV 2011, 995, Rz 4 und 6).
2. Die Revision war auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Der Vortrag des Klägers entspricht insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.
a) Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage herausstellt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit an der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts erforderlich und die im konkreten Streitfall klärbar ist. Dazu ist auszuführen, ob und in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist und deshalb eine höchstrichterliche Klärung über die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalles hinaus für die Allgemeinheit Bedeutung hat. Sofern zu dem Problemkreis Rechtsprechung und Äußerungen im Fachschrifttum vorhanden sind, ist eine grundlegende Auseinandersetzung damit sowie eine Erörterung geboten, warum durch diese Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht als geklärt anzusehen ist bzw. weshalb sie ggf. einer weiteren oder erneuten Klärung bedarf. Darüber hinaus bedarf es konkreter Erläuterungen dazu, dass der aufgeworfenen Rechtsfrage in einem Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt und sie mithin klärungsfähig ist (BFH-Beschlüsse vom 30. Juli 2014 I B 123/13, BFH/NV 2014, 1910, Rz 8, und vom 24. September 2014 I B 189/13, BFH/NV 2015, 237, Rz 6, jeweils m.w.N.).
b) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Diese enthält über die Formulierung einer Rechtsfrage hinaus keine weiteren Ausführungen zur grundsätzlichen Bedeutung. Im Übrigen ist bereits höchstrichterlich geklärt, dass es an einer Bereicherung des Erwerbers fehlt, wenn dieser zivilrechtlich zur Rückgewähr oder Herausgabe des Überlassenen verpflichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2001 II R 39/98, BFH/NV 2001, 908, unter II.1.). Darüber hinaus ist geklärt, dass ein Treuhandverhältnis nicht nur schriftlich, sondern auch mündlich abgeschlossen werden kann und dass ein solches nur aufgrund ernst gemeinter und klar nachgewiesener Abreden berücksichtigt werden kann. Das FG hat über das Vorliegen dieser Voraussetzungen anhand der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Die hierbei gewonnene Überzeugung bindet das Revisionsgericht selbst dann, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist (vgl. BFH-Beschluss vom 15. Juli 2008 II B 54/07, juris, 1.b und 1.a).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
4. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Angabe weiterer Gründe, insbesondere ohne Darstellung des Tatbestands.