Entscheidungsdatum: 05.04.2016
1. NV: Ist das FG ausdrücklich oder erkennbar von der BFH-Rechtsprechung ausgegangen und hat es diese aber fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, liegt keine Rechtsprechungsdivergenz, sondern ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor .
2. NV: Das Unterlassen der Würdigung einer Zeugenaussage kann nur dann ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel sein, wenn der Inhalt der Zeugenaussage in entscheidungserheblicher Weise von dem vom FG festgestellten Sachverhalt abweicht oder einen vom FG nicht festgestellten aber möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhaltsaspekt betrifft. Maßgebend ist insoweit der materiell-rechtliche Standpunkt des FG .
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 7. Juli 2015 2 K 646/12 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine ungarische Kapitalgesellschaft, die auf dem Gebiet der Fleischverarbeitung tätig ist. Ab Juni 2008 war die Klägerin bis mindestens 2011 aufgrund von Werkverträgen mit 40 bis 50 Mitarbeitern für die X-KG in deren Räumlichkeiten in Y (Inland) mit der Zerlegung von Fleisch und der Verpackung von Fleisch-Convenience-Produkten befasst.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ging davon aus, dass die Klägerin im Streitjahr (2008) für die Tätigkeit in Y in den Räumen der X-KG eine Betriebsstätte i.S. des § 12 der Abgabenordnung und des mit Ungarn bestehenden Abkommens zur Vermeidung der doppelten Besteuerung unterhalten habe, mit deren Gewinn sie im Inland beschränkt steuerpflichtig sei. Dementsprechend setzte das FA für das Streitjahr die Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag fest und erhob Solidaritätszuschlag und Verspätungszuschlag. Die deswegen erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Das Thüringer Finanzgericht (FG) hat sie mit Urteil vom 7. Juli 2015 2 K 646/12 (abgedruckt in Entscheidungen der Finanzgerichte 2015, 1496) als unbegründet abgewiesen.
Die Klägerin beantragt mit ihrer Beschwerde, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.
Das FA beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Klägerin hat die Voraussetzungen der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargetan.
1. Die Klägerin beruft sich auf den Zulassungsgrund der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) und macht in diesem Zusammenhang eine Abweichung des FG-Urteils von dem Senatsurteil vom 4. Juni 2008 I R 30/07 (BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922) geltend, dem zufolge das bloße langzeitige Tätigwerden in den Räumlichkeiten des Vertragspartners für sich genommen nicht zur Begründung der für die Annahme einer Betriebsstätte erforderlichen Verfügungsmacht ausreicht, sondern dass daneben zusätzliche Umstände auf eine auch örtliche Verfestigung der Tätigkeit schließen lassen müssen. Das FG --so die Klägerin-- gehe demgegenüber im angefochtenen Urteil "im Grunde" davon aus, ein Auftragnehmer unterhalte immer dann, wenn die Räumlichkeiten, in denen er tätig werde, ihm vertraglich zur Verfügung gestellt würden, dort auch eine Betriebsstätte.
Ein solcher (allgemeingültiger) Rechtssatz lässt sich dem FG-Urteil jedoch nicht entnehmen. Vielmehr geht auch das FG erklärtermaßen von den Rechtsgrundsätzen des Senatsurteils in BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922 aus; nur kommt es im Rahmen der Würdigung des Streitfalls zu dem Ergebnis, der hier zu beurteilende Sachverhalt unterscheide sich ganz wesentlich von jenem des Senatsurteils (Urteilsumdruck S. 9/10), während die Klägerin die Sachverhalte für vergleichbar hält. Im Kern legt die Klägerin mithin nicht schlüssig dar, dass das FG einen von der Senatsrechtsprechung abweichenden Rechtssatz aufgestellt, sondern dass es die Grundsätze jener Senatsrechtsprechung nicht richtig auf den konkreten Einzelfall angewendet habe. So führt sie in der Beschwerdebegründung aus, das FG habe das Senatsurteil "verkannt, fehlinterpretiert oder fehl angewendet". Ist das FG indessen ausdrücklich oder erkennbar von der BFH-Rechtsprechung ausgegangen und hat es diese aber lediglich fehlerhaft auf den Streitfall angewendet, liegt keine Rechtsprechungsdivergenz, sondern ein schlichter Rechtsanwendungsfehler vor, der als solcher nicht zur Revisionszulassung führt (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 2. Dezember 2013 III B 148/12, BFH/NV 2014, 544, m.w.N.).
2. Als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) rügt die Klägerin, das FG habe in dem angefochtenen Urteil den erhobenen Zeugenbeweis (Vernehmung der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin) nicht gewürdigt. Das Unterlassen der Beweiswürdigung käme indessen nur dann als ein zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) in Betracht, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme (hier: der Inhalt der Zeugenaussage) in entscheidungserheblicher Weise von dem seitens des FG festgestellten Sachverhalt abweichen oder einen vom FG nicht festgestellten aber möglicherweise entscheidungserheblichen Sachverhaltsaspekt betreffen würde. Maßgebend für die Entscheidungserheblichkeit ist insoweit --wie stets bei der Prüfung von Verfahrensmängeln (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 12. Juni 2007 I B 148/06, BFH/NV 2007, 1927, m.w.N.)-- der materiell-rechtliche Standpunkt des FG. Eine Abweichung der Zeugenaussage vom festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalt hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern der in der Beschwerdebegründung wiedergegebene Inhalt der Zeugenaussage (es hätten neben den Mitarbeitern der Klägerin auch Arbeitnehmer der X-KG in den Räumlichkeiten gearbeitet; diese hätten die Fleischteile gebracht, die Qualitätskontrolle durchgeführt und die Geräte gereinigt) in entscheidungserheblichen Punkten mit dem vom FG festgestellten Sachverhalt nicht in Einklang steht. Das FG ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass es für zur Begründung der Verfügungsmacht über die Geschäftseinrichtung ausreicht, dass ein Anspruch auf Mitbenutzung der Geschäftseinrichtung besteht; ein Anspruch auf Alleinnutzung sei nicht erforderlich (Urteilsumdruck S. 9).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.