Bundesfinanzhof

Entscheidungsdatum: 11.11.2015


BFH 11.11.2015 - I B 51/15

Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten


Gericht:
Bundesfinanzhof
Spruchkörper:
1. Senat
Entscheidungsdatum:
11.11.2015
Aktenzeichen:
I B 51/15
Dokumenttyp:
Beschluss
Vorinstanz:
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 23. März 2015, Az: 2 K 1047/13, Urteil
Zitierte Gesetze

Leitsätze

NV: Fehler des Finanzgerichts bei der Beurteilung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO sind dem materiellen Recht zuzuordnen und können nicht als Verfahrensmangel zur Revisionszulassung führen .

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 23. März 2015  2 K 1047/13 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind im Inland wohnhafte Eheleute, die in den Streitjahren (1998 bis 2000) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger arbeitete als EDV-Berater für ein Schweizer Unternehmen in der Schweiz. Teile des Honorars ließ er sich auf Konten in Liechtenstein und in der Schweiz auszahlen. Diese Einkünfte versteuerte der Kläger weder in der Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) noch in der Schweiz. Die auf das inländische Konto des Klägers überwiesenen Honorarteile erklärte der Kläger als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Nachdem die Steuerfahndung die Überweisungen auf die ausländischen Konten aufgedeckt hatte, unterwarf der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auch jene Zahlungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, für die im Tätigkeitsstaat Schweiz keine feste Einrichtung bestanden habe, der Besteuerung. Die Kläger haben dagegen vorgebracht, die Tätigkeit des Klägers in der Schweiz sei als nichtselbständige Arbeit i.S. von § 19 des Einkommensteuergesetzes zu beurteilen, für die abkommensrechtlich nicht Deutschland, sondern der Schweiz das Besteuerungsrecht zustehe. Die deswegen erhobene Klage blieb jedoch ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, hat sie nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung als unbegründet abgewiesen (Urteil vom 23. März 2015  2 K 1047/13).

2

Die Kläger beantragen mit ihrer Beschwerde, die Revision gegen das FG-Urteil zuzulassen.

3

Das FA hat zu der Nichtzulassungsbeschwerde nicht Stellung genommen.

Entscheidungsgründe

4

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger haben die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrunds nicht gemäß den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegt.

5

Die Kläger rügen als Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), angesichts des erheblichen Zeitablaufs seit den streitrelevanten Vorgängen habe das FG den Klägern im Rahmen des § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) keine Beweismittelbeschaffungspflicht dafür auferlegen dürfen, dass der von ihnen gestellte Zeuge die für den betreffenden Zeitraum maßgeblichen Unterlagen mitbringe. Der damit gerügte Fehler betrifft indessen nicht --wie für eine Revisionszulassung nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erforderlich-- eine Regel des Gerichtsverfahrensrechts. Wie bei einer fehlerhaften Beurteilung der Grundsätze über die Verteilung der Beweislast (dazu z.B. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2007 I B 120/06, BFH/NV 2007, 1686, m.w.N.), handelt es sich auch bei einem Fehler bei der Beurteilung der Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO um einen materiell-rechtlichen Fehler, der nur unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO zur Revisionszulassung führen kann. Zu diesen Voraussetzungen haben die Kläger nichts vorgebracht.

6

Des Weiteren bemängeln die Kläger die Beweiswürdigung des FG und setzen dieser ihre eigene Würdigung entgegen. Auch die Beweiswürdigung ist indes dem materiellen Recht zuzuordnen und deshalb dem Bundesfinanzhof im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich entzogen (z.B. Senatsbeschluss vom 9. September 2005 I B 18/05, nicht veröffentlicht, m.w.N.).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.