Entscheidungsdatum: 29.07.2014
NV: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde - d.h. nachhaltige - Wertminderung i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 2002 vorliegt, (auch) bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u.a. Grund und Boden) danach zu beurteilen ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei kann der maßgebliche Prognosezeitraum nicht generell bestimmt werden, er richtet sich vielmehr nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des für die Wertminderung auslösenden Moments. Auch ist geklärt, dass der BFH an die vom Tatsachengericht nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Einzelfallwürdigung regelmäßig nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist.
I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin), eine GmbH, hatte im April 1994 ein gewerblich genutztes Grundstück (Gesamtfläche: 7 319 qm) zum Preis von 550 DM/qm (entspricht 281,21 €/qm) erworben. Nachdem die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für entsprechende Grundstücke im Jahr 2000 auf 230 €/qm sowie ab 2002 auf 220 €/qm gesunken waren, hat die Klägerin zum Ende des Streitjahres (2005) eine Teilwertabschreibung auf den Grund und Boden in Höhe von 755.116,96 € vorgenommen. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) ist dem nicht gefolgt. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts (FG) ist eine Teilwertabschreibung in Höhe von 498.772 € anzuerkennen; die Revision wurde von der Vorinstanz nicht zugelassen (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Oktober 2013 6 K 1107/12).
II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
1. Die Rüge des FA, die Revision sei deshalb zuzulassen, weil sich im Zusammenhang mit der vom FG teilweise anerkannten Teilwertabschreibung sechs Rechtsfragen stellen, deren Beantwortung sowohl von grundsätzlicher Bedeutung sei als auch im Interesse der Fortbildung des Rechts liege (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2, erster Halbsatz FGO), ist unschlüssig.
a) Letzteres ergibt sich bereits daraus, dass die Beschwerdeschrift die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht hinreichend berücksichtigt hat, nach der die Frage, ob eine voraussichtlich dauernde --d.h. nachhaltige-- Wertminderung i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes 2002 vorliegt, (auch) bei nicht abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (u.a. Grund und Boden) danach zu beurteilen ist, ob aus Sicht des Bilanzstichtags mehr Gründe für ein Andauern der Wertminderung sprechen als dagegen. Dabei kann der maßgebliche Prognosezeitraum nicht generell bestimmt werden, er richtet sich vielmehr nach den prognostischen Möglichkeiten zum Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des für die Wertminderung auslösenden Moments. Auch ist geklärt, dass der BFH an die vom Tatsachengericht nach den vorstehenden Grundsätzen vorzunehmende Einzelfallwürdigung regelmäßig nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (vgl. zu allem BFH-Urteil vom 9. September 2010 IV R 38/08, BFH/NV 2011, 423; ähnlich Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25. Februar 2000, BStBl I 2000, 372, Rz 11). Demgemäß wäre es erforderlich gewesen, dass die Beschwerde sich mit dieser Rechtsprechung konkret befasst und --hiervon ausgehend-- einen im allgemeinen Interesse liegenden Klärungsbedarf aufgezeigt hätte. Hieran fehlt es vorliegend.
b) Hinzu kommt, dass für die vom FA im Zusammenhang mit der Teilwertabschreibung auf Grund und Boden benannten "sechs Rechtsfragen" nicht hinreichend erkennbar ist, inwieweit diesen im Streitfall eine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen und deshalb in einem Revisionsverfahren geklärt werden können. So verkennt der Vortrag, es bedürfe der Klärung, ob ein Rückgang der Bodenrichtwerte von rund 15 % bis 20 % oder deren Schwankung (allein) eine Teilwertabschreibung rechtfertige ("Rechtsfragen 1 und 2"), dass eine solche Rechtsauffassung von der Vorinstanz nicht vertreten worden ist; diese ist vielmehr von einem "langfristigen Anhalten der Wertminderung" ausgegangen. Nichts anderes gilt für die begehrte Klärung zum Prognosezeitraum ("Rechtsfrage 3"); abgesehen davon, dass nicht deutlich wird, inwiefern das FA in dieser Hinsicht von der Auffassung des FG abweichen will, nimmt es insoweit selbst auf das BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 423 und die hiernach geforderte Einzelfallwürdigung Bezug. Unschlüssig ist ferner der Vortrag des FA, dass es einer revisionsrichterlichen Entscheidung dazu bedürfe, ob auch auf Bodenrichtwerte zurückgegriffen werden könne, denen eine "sehr geringe Datenbasis" zugrunde liege; mit Rücksicht auf die vom FG festgestellten Verkaufsvolumina (2004 insgesamt rund 9 Mio. €; 2005 offensichtlich wieder ansteigend) wäre insofern die Prämisse des Beschwerdevortrags näher zu präzisieren gewesen. Soweit das FG schließlich die Frage aufwirft, ob bei der Teilwertbestimmung (bzw. der Entscheidung über die voraussichtlich dauernde Minderung des Teilwerts) auch weitere betriebsspezifische Faktoren zu berücksichtigen sind ("Rechtsfragen 5 und 6"), fehlt jede Erläuterung dazu, welche --vom FG außer Acht gelassenen-- Umstände hiermit gemeint sein könnten.
2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.