Entscheidungsdatum: 11.01.2011
NV: Es verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz, dass das DBA-Frankreich das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entweder grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat oder dem Ansässigkeitsstaat zuweist, bei Vergütungen, die ein Leiharbeitnehmer für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, aber beiden Vertragsstaaten ein Besteuerungsrecht einräumt .
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) aufgeworfene Frage, ob die aus Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21. Juli 1959 (BGBl II 1961, 398, BStBl I 1961, 343) --DBA-Frankreich-- in der im Streitjahr geltenden Fassung resultierende Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern, die im Inland ansässig sind und ihre Tätigkeit in Frankreich ausüben, gegen höherrangiges Recht verstößt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
a) Es bedarf keiner Klärung, dass ein Steuerpflichtiger keinen Anspruch darauf hat, dass die Doppelbesteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, die er für eine in einem anderen Staat erzielte Tätigkeit bezogen hat, durch Freistellung der Einkünfte im Ansässigkeitsstaat vermieden wird. Die Vertragsstaaten können vielmehr stattdessen eine Doppelbesteuerung auch durch Anrechnung der im Quellenstaat erhobenen Steuer beseitigen. Ein Steuerpflichtiger wird damit im Ansässigkeitsstaat derselben Besteuerung unterworfen wie ein ausschließlich im Inland tätiger Arbeitnehmer.
Dass u.a. das DBA-Frankreich das Besteuerungsrecht für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich entweder dem Tätigkeitsstaat (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Buchst. a DBA-Frankreich) oder aber dem Ansässigkeitsstaat (Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich) zuweist, bei Vergütungen, die ein Leiharbeitnehmer für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte Tätigkeit bezieht, aber anders verfährt und beiden Vertragsstaaten ein Besteuerungsrecht einräumt, ist sachlich gerechtfertigt. Dies folgt schon daraus, dass in diesen Fällen häufig nicht zu ermitteln ist, wer wirtschaftlich als Arbeitgeber anzusehen ist. Insbesondere in Fällen, in denen der Arbeitnehmer weniger als 183 Tage im anderen Vertragsstaat tätig ist, ist daher schwierig festzustellen, ob die Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 4 DBA-Frankreich erfüllt sind. Angesichts dieser Ungewissheit ist es nicht zu beanstanden, dass beide Vertragsstaaten Arbeitsvergütungen von Leiharbeitnehmern besteuern dürfen. Auch bei Tätigkeiten von mehr als 183 Tagen Dauer können die Vertragsstaaten davon ausgehen, dass Leiharbeitnehmer stärker als andere Arbeitnehmer weiterhin im Ansässigkeitsstaat verwurzelt sind und daher eine Besteuerungsbefugnis beider Staaten anordnen.
b) Aus der vom Kläger genannten Richtlinie 2008/104/EG folgt nichts Gegenteiliges. Diese Richtlinie beschäftigt sich mit den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen von Leiharbeitnehmern, fordert aber keine Aufteilung des Besteuerungsrechts zwischen den Vertragsstaaten für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Leiharbeitnehmern wie bei anderen Arbeitnehmern. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.