Entscheidungsdatum: 27.10.2010
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 10 2004 014 336
…
hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Pontzen sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Paetzold
beschlossen:
Das Patent wird widerrufen.
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat nach Prüfung das am 22. März 2004 angemeldete Patent mit der Bezeichnung
"Fahrzeugfahrwerk"
erteilt. Gegen das Patent richtet sich der Einspruch der Z… AG. Sie verweist zur Begründung auf druckschriftlichen Stand der Technik (DE 101 22 542 A1 und DE 103 45 987 A 1), durch den der Gegenstand des Streitpatents neuheitsschädlich vorweggenommen sei.
Die Patentinhaberin tritt dem Einspruchsvorbringen in allen Punkten entgegen. Sie verteidigt das Streitpatent mit einem geänderten Patentanspruch 1, bestehend aus einer Zusammenfassung der Merkmale der erteilten Patentansprüche 1, 7 und 9, einer entsprechend geänderten Beschreibung und weiteren Unterlagen. Eine derartige Beschränkung sei nach ihrer Meinung zulässig. Das beschränkt verteidigte Fahrzeugfahrwerk sei auch neu und durch den in Betracht gezogenen Stand der Technik nicht nahegelegt.
Gleichzeitig mit der Vorlage der geänderten Unterlagen teilt die Patentinhaberin mit, nicht an der für den 27. Oktober 2010 anberaumten mündlichen Verhandlung teilzunehmen.
Sie beantragt sinngemäß schriftsätzlich (Bl. 64 Gerichtsakte),
das Patent beschränkt aufrecht zu erhalten mit folgenden Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 7, Beschreibungsseiten 1 bis 8 und Zusammenfassung, sämtlich eingegangen beim Bundespatentgericht am 5. Oktober 2010, sowie
- Bezugszeichenliste und Zeichnungen, Figuren 1 bis 3 gemäß Patentschrift.
Die Einsprechende beantragt,
das Patent zu widerrufen.
Sie führt in der mündlichen Verhandlung aus, in der geänderten Beschreibung sei eine Bauform des Fahrzeugfahrwerkes als erfindungsgemäß bezeichnet, bei welcher das den Kraftspeicher umgebende Gehäuse sich mit einem Ende direkt an dem Federteller abstütze. Eine derartige Ausgestaltung sei nicht Gegenstand des verteidigten Streitpatents gemäß dem geltenden Patentanspruch 1, insoweit enthalte die Beschreibung eine unzulässige Änderung.
Der geltende Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:
Fahrzeugfahrwerk mit einem Federträger zur Abstützung einer zwischen zwei Federtellern (2, 12) verspannten Aufbaufeder (8) und einem eine Kolbenstange (6) und ein Dämpferrohr (7b) aufweisenden Schwingungsdämpfer (7), bei dem ein Bereich der Kolbenstange (6) und/oder des Dämpferrohres (7b) innerhalb der Aufbaufeder (8) angeordnet ist,
- wobei mindestens ein Federteller (2) mittels einer einen Antrieb (4, 5) und ein Getriebe (G) umfassenden Antriebseinheit axial verstellbar ist,
- wobei zwischen dem Fahrzeugaufbau und dem Federteller (2) mindestens ein wirksamer Kraftspeicher vorgesehen ist, der die Gewichtskraft des Fahrzeugs aufnimmt, und
- wobei der Antrieb (4, 5) ein elektromagnetischer Antrieb ist, der einen ringförmigen Stator (5) und einen von diesem zumindest teilweise umschlossenen ringförmigen Rotor (4) umfasst,
dadurch gekennzeichnet, dass
- der Kraftspeicher innerhalb eines Gehäuses (10) angeordnet ist, wobei das Gehäuse (10) sich mit seinem einen Ende am Fahrzeugaufbau und mit seinem anderen Ende am Stator (5) abstützt.
Rückbezogene Patentansprüche 2 bis 7 sind diesem Patentanspruch 1 nachgeordnet.
II.
Die Zuständigkeit des Bundespatentgerichts ist durch § 147 Abs. 3 Satz 1 PatG a. F. begründet.
Der Einspruch ist unbestritten zulässig; er hat auch in der Sache Erfolg.
Die geltende Beschreibung ist mit einem Mangel behaftet, denn sie enthält eine Beschreibung der Erfindung, die dort als erfindungsgemäß bezeichnet ist, jedoch im Widerspruch zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 steht, PatG § 34 (3) Nr. 4. Sie ist daher als Grundlage für eine gemäß PatG § 61 (4) erforderliche Veröffentlichung einer Änderung der Patentschrift im Falle der beantragten beschränkten Aufrechterhaltung des Patents nicht geeignet.
Solange dem Bundespatentgericht die Entscheidung über Einspruchsverfahren gesetzlich zugewiesen ist, gelten hier dieselben allgemeinen Verfahrensgrundsätze für Einspruchsverfahren gemäß PatG § 59 wie beim Deutschen Patent- und Markenamt, BGH, X ZB 11/92 vom 10.01.1995 -Aluminium-Trihydroxid-. Dem verwaltungsrechtlichen Charakter des Einspruchsverfahrens dabei Rechnung tragend hat das Bundespatentgericht im Falle einer beschränkten Aufrechterhaltung auch die Unterlagen auf Mängel zu überprüfen, die einer Veröffentlichung in der geänderten Patentschrift möglicherweise entgegenstehen. Eine Anpassung der Beschreibung an beschränkt aufrecht zu erhaltende Ansprüche ist zwar nicht zwingend vorgeschrieben, Schulte PatG 8. Auflage § 61 Rdn. 49. Wenn allerdings eine Änderung vorgenommen wird, muss die geänderte Beschreibung die durch den Patentanspruch geschützte technische Lehre erläutern. Diese Forderung ergibt sich aus § 34 (3) Nr. 4 PatG, wonach eine Beschreibung der Erfindung erforderlich ist. Die Auslegungsfunktion der Beschreibung für den Patentanspruch ist zudem durch ständige höchstrichterliche Rechsprechung anerkannt, vgl. beispielsweise BGH, Xa ZR 36/08 vom 04.02.2010 -Gelenkanordnung- m. w. N.
Im vorliegenden Fall ist der geltende Patentanspruch 1 durch Aufnahme ursprünglich offenbarter und in den erteilten Unteransprüchen 7 und 9 enthaltener Merkmale in den Patentanspruch 1 des Streitpatents in zulässiger Weise beschränkt worden. Dadurch wird ein Fahrzeugfahrwerk u. a. mit einem Gehäuse für den Kraftspeicher beansprucht, wobei das Gehäuse gemäß dem Kennzeichenteil des geltenden Patentanspruchs 1 ausschließlich dadurch definiert ist, dass es
„….sich mit seinem einen Ende am Fahrzeugaufbau und mit seinem anderen Ende am Stator (5) abstützt“.
Durch die nunmehr beanspruchte Abstützung des Gehäuses mit einem Ende am Stator stützt sich das Gehäuse mit diesem Ende indirekt am Federteller ab, vgl. S. 5 Abs. 3 der geltenden Beschreibung.
In dem gerügten Teil der geltenden Beschreibung auf S. 2, der sich direkt an die Aufgabe anschließt, heißt es dagegen in Abs. 4:
„Gemäß der Erfindung ist der Kraftspeicher, der die Gewichtskraft des Fahrzeugs aufnimmt, innerhalb eines Gehäuses angeordnet. Dabei stützt sich das Gehäuse mit seinem einen Ende gegenüber dem Fahrzeugaufbau ab, während es sich mit seinem anderen Ende direkt oder indirekt gegenüber dem Federteller abstützt.“
Diese Beschreibung steht insoweit im Widerspruch zur beanspruchten Abstützung des Gehäuses nach dem geltenden Patentanspruch 1, als sie eine alternative direkte Abstützung des Gehäuses am Federteller als erfindungsgemäß darstellt. Jedoch ist diese Ausgestaltung weder Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 noch eines Unteranspruchs, insoweit ist die geltende Beschreibung mit einem Mangel behaftet.
Die Patentinhaberin hat entsprechend ihrer schriftlichen Ankündigung an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen. Durch ihr Nichterscheinen hat sie sich ihrer Möglichkeit zur Berichtigung der geltenden Unterlagen begeben. Daher konnte der Senat im Ergebnis das Patent nur widerrufen, weil nur eine beschränkte Aufrechterhaltung beantragt ist und keine für die Veröffentlichung einer geänderten Patentschrift geeignete Beschreibung vorliegt.