Bundespatentgericht

Entscheidungsdatum: 02.03.2017


BPatG 02.03.2017 - 8 W (pat) 36/12

Gericht:
Bundespatentgericht
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsdatum:
02.03.2017
Aktenzeichen:
8 W (pat) 36/12
Dokumenttyp:
Beschluss

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2004 010 602.9-23

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. phil. nat. Zehendner sowie die Richter Dr. agr. Huber, Heimen und Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Patentanmeldung 10 2004 010 602.9-23 mit der Bezeichnung „Abtrennvorrichtung für Stallboxen zur Haltung von Tieren“, für die die inländischen Prioritäten DE 203 04 473.8 vom 20. März 2003 sowie DE 203 06 176.4 vom 17. April 2003 in Anspruch genommen worden waren, ist am 2. März 2004 angemeldet und am 14. Oktober 2004 offengelegt worden.

2

Nachdem die Prüfungsstelle für A01K in zwei Bescheiden die jeweils geltenden Gegenstände der Patentansprüche 1 nicht für patentfähig erachtet hatte, hat die Anmelderin auf den letzten Prüfungsbescheid vom 23. Februar 2011 hin, auch nach Setzung einer Nachfrist von einem Monat mit dem Hinweis auf Erlass einer Entscheidung nach ergebnislosem Ablauf der Frist durch die Prüfungsstelle vom 15. November 2011, keine sachliche Stellungnahme mehr abgegeben.

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Die Patentanmeldung ist daraufhin mit Beschluss vom 22. Februar 2012 aus Gründen des Bescheides vom 23. Februar 2011 gemäß § 48 PatG zurückgewiesen worden.

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In dem genannten Bescheid vom 23. Februar 2011 war darauf hingewiesen worden, dass der damals geltende, mit Eingabe vom 7. Dezember 2010 (eingegangen am 9. Dezember 2010) vorgelegte Anspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes gegenüber dem Stand der Technik nach

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D1 (WO 99/56 529 A1)

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nicht gewährbar sei.

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Die Anmelderin hat in der ursprünglichen Beschreibungseinleitung u. a. noch den folgenden Stand der Technik genannt:

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DE 195 16 102 A1.

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Gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für A01K vom 22. Februar 2012 richtet sich die Beschwerde der Anmelderin vom 14. März 2012.

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In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin einen neu formulierten Patentanspruch1 vorgelegt, der dem Verfahren nunmehr zu Grunde gelegt werden soll, wobei diesem geltenden Patentanspruch 1 die ursprünglichen Patentansprüche 7 bis 20 als Patentansprüche 2 bis 15 nachgeordnet werden.

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Der geltende Patentanspruch 1 lautet:

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„Abtrennvorrichtung für Stallboxen zur Haltung von Tieren wie Kühen, Rindern, Schweinen oder dergleichen mit wenigstens einem Trennrohr und wenigstens einem Abstützrohr für die Bodenbefestigung, wobei das Trennrohr (5) und das Abstützrohr (10, 11) aus einem einstückig gebogenen Rohr (2) hergestellt sind, dadurch gekennzeichnet, dass das Trennrohr unter Bildung zweier Umkehrbiegungen (3, 4) zu einem Trennrahmen (5) gebogen ist, um zwei voneinander beabstandete, auf unterschiedlichen Höhen liegenden Holme (6, 7) sowie mittels eines Seitenversatzes (a) durch entsprechende Biegung des Rohres (2) zwei unmittelbar nebeneinander angeordnete Abstützrohre (10, 11) zu schaffen, wobei eine nachgiebige Form des Rohres (2) durch einen gebogenen Bereich (9) sowie eine Konterbiegung (8) oberhalb der Bodenbefestigung geschaffen ist.“

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Zu den geltenden, dem Hauptanspruch nachgeordneten Patentansprüchen 2 bis 15 wird auf die Akten verwiesen.

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Die Anmelderin hat zu dem geltenden Patentanspruch 1 noch vorgetragen, dass die Anordnung der Abstützrohre unmittelbar nebeneinander als wesentliches Merkmal in den Hauptanspruch aufgenommen worden sei. Hierdurch werde nach Auffassung der Anmelderin zum einen sichergestellt, dass sich die Abstützrohre sowie deren Befestigungselemente nicht innerhalb der vom Tier bestandenen Zelle befinden würden und daher nicht durch Speichel oder Exkremente bzw. Urin der Tiere korrisionsgefährdet seien und zum anderen eine größere Nachgiebigkeit und Elastizität der Abtrennvorrichtung erreicht werde. Zu einem derartigen technischen Handeln finde sich im entgegen gehaltenen Stand der Technik keinerlei Hinweis. Der Stand der Technik nach D1 stelle ferner überwiegend auf Formgebungen ab, die so ausgestaltet seien, dass sie zum Zwecke der vereinfachten Montage auf dem Stallboden selbsttätig stehen bleiben, so dass die dort offenbarten Formgebungen für den vorliegenden Fall von geringer Relevanz seien.

15

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

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den angefochtenen Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A01K des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 22. Februar 2012 aufzuheben und das Patent auf der Grundlage der folgenden Unterlagen zu erteilen:

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Patentanspruch 1, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

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Patentansprüche 2 bis 15, ursprünglich eingereicht als Patentansprüche 7 bis 20,

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im Übrigen wie angemeldet.

20

Wegen weiterer Einzelheiten im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

21

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 stellt keine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis 5 PatG dar.

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Der geltende Patentanspruch 1 mag für sich genommen zulässig sein sowie einen auf Neuheit beruhenden und auch gewerblich anwendbaren Gegenstand beschreiben. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 beruht jedoch aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.

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1. Gegenstand der Anmeldung ist gemäß Offenlegungsschrift DE 10 2004 010 602 A1 eine Abtrennvorrichtung für Stallboxen zur Haltung von Tieren.

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Gemäß Abs. [0002] der Offenlegungsschrift seien Abtrennvorrichtungen durch die DE 195 16 579 und die DE 195 16 102 bekannt geworden, deren Trennrahmen eine gewisse Nachgiebigkeit aufweisen würden. Allerdings werde dies durch vergleichsweise aufwendige Anordnungen durch Verwendung von Rückstellblöcken aus elastischem Material erzielt, was durch die Vielzahl der benötigten Einzelteile und der vielen Verbindungsstellen in Aufhängung und Rohrkonstruktion einen hohen Fertigungsaufwand erforderlich mache. Außerdem ergebe sich vor allem an den Verbindungsstellen der verschiedenen Rohrstücke eine besonders hohe Bruchgefahr.

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Die dem Anmeldungsgegenstand daher zu Grunde liegende Aufgabe bestehe gemäß Abs. [0003] darin, eine Abtrennvorrichtung vorzuschlagen, die einfacher herstellbar ist und bei der die Bruchgefahr reduziert ist.

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Der geltende Patentanspruch 1 beschreibt demgemäß eine Abtrennvorrichtung mit den folgenden Merkmalen:

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1. Abtrennvorrichtung für Stallboxen zur Haltung von Tieren wie Kühen, Rindern, Schweinen oder dergleichen.

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1.1 Die Abtrennvorrichtung weist wenigstens ein Trennrohr und wenigstens ein Abstützrohr für die Bodenbefestigung auf.

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1.1.1. Das Trennrohr (5) und das Abstützrohr (10, 11) sind aus einem einstückig gebogenen Rohr (2) hergestellt.

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1.1.2 Das Trennrohr ist unter Bildung zweier Umkehrbiegungen (3, 4) zu einem Trennrahmen (5) gebogen.

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1.1.2.1. Durch die zwei Umkehrbiegungen werden zwei voneinander beabstandete, auf unterschiedlichen Höhen liegende Holme (6, 7) geschaffen.

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1.1.2.2. Durch die zwei Umkehrbiegungen werden mittels eines Seitenversatzes (a) durch entsprechende Biegung des Rohres (2) zwei Abstützrohre (10, 11) geschaffen

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1.1.2.3. Die zwei Abstützrohre (10, 11) sind unmittelbar nebeneinander angeordnet.

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1.1.3. Eine nachgiebige Form des Rohres (2) ist durch einen gebogenen Bereich (9) sowie eine Konterbiegung (8) oberhalb der Bodenbefestigung geschaffen.

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Die in Patentanspruch 1 geltender Fassung beschriebene Abstützeinrichtung aus wenigstens einem Trennrohr und einem Abstützrohr für die Bodenbefestigung (Merkmal 1.1) besteht insgesamt aus einem einstückigen gebogenen Rohr (Merkmal 1.1.1). Das Trennrohr ist nach Merkmal 1.1.2 dabei unter Bildung zweier Umkehrbiegungen zu einem Trennrahmen gebogen. Der Ausdruck „Umkehrbiegung“ wird in der Beschreibung zwar nicht näher definiert, jedoch lässt ein Blick in die Zeichnungen (Fig. 1, 2) zweifelsfrei erkennen, dass die Umkehrbiegungen (3, 4) jeweils eine Umkehr der Verlaufsrichtung des Rohres an dieser Stelle zur Folge haben, d. h. das Rohr erstreckt sich nach der Umkehrbiegung im Wesentlichen in eine entgegengesetzte Richtung. Die zwei Umkehrbiegungen führen nach Merkmal 1.1.2.1 dazu, dass zwei voneinander beanstandete, auf unterschiedlichen Höhen liegende Holme, nämlich – wie z. B. im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 erkennbar – ein oben gelegener Holm (6) und ein im Abstand darunter gelegener Holm (7) geschaffen werden. Ferner werden durch die zwei Umkehrbiegungen mittels eines – in Fig. 3 und 4 erkennbaren – Seitenversatzes (a) durch entsprechende Biegung des Rohres zwei Abstützrohre (10, 11; Fig. 1) geschaffen (Merkmal 1.1.2.2), die unmittelbar nebeneinander angeordnet sind (Merkmal 1.1.2.3). Der Seitenversatz wird dabei gemäß Abs. [0015] der Offenlegungsschrift dadurch erreicht, dass das Rohr nicht vollständig in einer Ebene gebogen wird, sondern mit einem Querversatz, so dass die beiden Endbereiche nebeneinander zu liegen kommen müssen.

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Nach Merkmal 1.1.3 soll ferner eine nachgiebige Form des Rohres (2) durch einen „gebogenen Bereich (9)“ sowie eine Konterbiegung (8) oberhalb der Bodenbefestigung geschaffen werden. Der lediglich im Ausführungsbeispiel nach Fig. 1 erkennbare gebogene Bereich (9) wird dort durch eine Bezugsziffer „9“ mit einem in Richtung der inneren Krümmung der Konterbiegung (8) weisenden Bezugsstrich gekennzeichnet. Im Widerspruch dazu wird dieser Bereich (9) in der Beschreibung der Ausführungsbeispiele nicht als Struktur des gebogenen Rohres, sondern als Liegebereich der entsprechenden Tiere bezeichnet (vgl. Abs. [0034] und [0038] der Offenlegungsschrift). Nachdem eine Bezugsziffer ohnehin beschränkende Wirkung nicht entfalten kann, ist ein derartiger Widerspruch zwar insoweit unschädlich. In der Sache lässt dies allerdings nur noch eine auf dem Wortlaut dieses Merkmals beruhende Auslegung dahingehend zu, dass sich jener „gebogene Bereich“ irgendwo oberhalb der Bodenbefestigung befinden muss und damit den Bereich zwischen Umkehrbiegung (4) und Konterbiegung (8) – auf diesen Bereich zeigt im Übrigen auch der Bezugsstrich gemäß Fig. 1 – bezeichnet. Der Ausdruck „Konterbiegung (8)“ wird in der Beispielsbeschreibung ebenfalls nicht weiter definiert. Im Abs. [0034] wird lediglich ausgeführt: „Die vordere Umkehrbiegung 4 geht in eine Konterbiegung 8 über,…“. In den Ausführungsbeispielen gemäß Fig. 1 und 2 erscheint die Konterbiegung (8) zwar ebenfalls als eine Art Umkehrbiegung, jedoch findet dies in der Beschreibung keine zusätzliche Stütze, so dass der Ausdruck „Konterbiegung“ nicht auf die ohnehin nicht beschränkend wirkende zeichnerische Darstellung reduziert werden kann, sondern ebenfalls wortsinngemäß dahingehend auszulegen ist, dass die Konterbiegung allgemein eine Richtungsänderung bedeutet, die lediglich einen anderen Verlauf als die von der vorangehenden Umkehrbiegung vorgegebene Biegerichtung kennzeichnet. Darüber hinaus ist noch zu berücksichtigen, dass eine wie in Fig. 1 und 2 erkennbare (vordere) Umkehrbiegung (4) durch ihre den Rohrverlauf im Wesentlichen umkehrende Wirkung in jedem Fall auch zwingend zu einer – wenn auch kurzen – nach hinten verlaufenden (quer-) holmartigen Struktur führen muss, die dann erst an der die Richtung erneut ändernden Konterbiegung (8) endet. Dies bedeutet aber, dass durch die Wirkung einer Umkehrbiegung – in Fig. 1 und 2 mit Ziff. „4“ bezeichnet – und einer darauf folgenden Konterbiegung – in Fig. 1 und 2 mit Ziff. „8“ bezeichnet – in jedem Falle und auch losgelöst von der zeichnerischen Darstellung der Ausführungsbeispiele gemäß Fig. 1 und 2 und aufgrund wortsinngemäßer Auslegung ein gebogener Bereich entstehen muss, dessen Mittelteil eine kurze holmartige Struktur bildet und daher zu einer zweiten bzw. weiteren querverlaufenden holmartigen Struktur der Abtrennvorrichtung führt.

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2. Als Fachmann ist vorliegend ein Agraringenieur oder Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit Fachhochschulausbildung und mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von Inneneinrichtungen für Nutztierstallungen anzusehen.

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3. Der nächstkommende Stand der Technik wird durch die D1 (WO 99/56529 A1) gebildet, die wegen zahlreicher gemeinsamer Merkmale auch als Ausgangspunkt in Frage kommt.

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Durch die D1 ist eine Abtrennvorrichtung (vgl. insbes. Fig. 6, Ziff. 17) für Stallboxen („cubicles“) zur Haltung von Tieren, wie z. B. Kühen (S. 2, 2. Abs.) gemäß Merkmal 1. (vgl. Merkmalsgliederung nach II.1.) bekannt geworden, die wenigstens ein Trennrohr (vgl. obere waagrechte Rohrabschnitte sowie zur Seite gebogene und im Wesentlichen waagrechte Rohrabschnitte in Fig. 6) und wenigstens ein Abstützrohr (vgl. senkrechte Rohrabschnitte in Fig. 6) aufweist (Merkmal 1.1). Das Trennrohr und das Abstützrohr sind dabei, wie in Merkmal 1.1.1 gefordert, aus einem einstückig gebogenen Rohr hergestellt (vgl. Fig. 6 und Anspruch 1 „a substantially single bent metal tube (2) with a flat foot (6, 24, 30) placeable on the stall floor and a fence (5)…“). Das Trennrohr ist dabei unter Bildung zweier Umkehrbiegungen (vgl. die Biegungen zu beiden Seiten des oberen waagrechten Rohrabschnittes gemäß Fig. 6) zu einem Trennrahmen (5) gebogen (Merkmal 1.1.2), wobei durch die zwei Umkehrbiegungen ebenfalls zwei voneinander beabstandete, auf unterschiedlichen Höhen liegende Holme (vgl. Fig. 6, oberer gerader Holm sowie der jeweils auf der rechten Seite der Abtrennvorrichtung (17) verlaufende nach der rechten Umkehrbiegung schräg nach unten verlaufende längere Rohrabschnitt) geschaffen werden. Ferner werden auch bei dem Trennrohr gemäß Fig. 6 der D1 durch die zwei Umkehrbiegungen mittels eines Seitenversatzes (vgl. den in Fig. 6 erkennbaren Seitenversatz durch die beabstandet parallel am Boden verlaufenden Befestigungsrohre) durch entsprechende Biegung des Rohres zwei Abstützrohre (vgl. senkrechte Rohrabschnitte in Fig. 6) geschaffen (Merkmal 1.1.2.2).

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Bei der offenbar asymmetrisch ausgeführten Abtrennvorrichtung nach Fig. 6 der D1 wird ebenfalls eine nachgiebige Form des Rohres durch einen gebogenen Bereich (Fig. 6 bei Ziff. „5“ nach der jeweils linken Umkehrbiegung) sowie eine (die Richtung der jeweiligen linken Umkehrbiegung) sowie eine (die Richtung der jeweiligen linken Umkehrbiegung jeweils wieder ändernden) Konterbiegung oberhalb der Bodenbefestigung geschaffen (Merkmal 1.1.3), denn die nachgiebige Form entsteht auch hier durch eine Formgebung, wie sie aus der Auslegung des Inhalts von Merkmal 1.1.3 (vgl. II.1.) herleitbar ist, weil eine auf eine Umkehrbiegung folgende Konterbiegung zwingend zu einer kürzeren und weiteren im Wesentlichen quer verlaufenden holmartigen Struktur führt.

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Durch den Stand der Technik nach D1 ist nach alledem eine Abtrennvorrichtung mit den Merkmalen 1. bis 1.1.2.2 und 1.1.3 bekannt geworden. Ein Hinweis auf Merkmal 1.1.2.3 des geltenden Patentanspruchs 1, wonach die zwei Abstützrohre unmittelbar nebeneinander angeordnet sind, findet sich in der D1 jedoch nicht, so dass sich der Anmeldungsgegenstand nach dem geltenden Patentanspruch 1 hierin von der Lehre der D1 unterscheidet.

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Die in der D1 zeichnerisch dargestellten Abtrennvorrichtungen nach Fig. 1 bis 8 stellen jedoch lediglich Ausführungsbeispiele dar, die bestimmte Möglichkeiten bzw. auch Grenzzustände für die Herstellung von Abtrennvorrichtungen, die durch Biegung eines einstückigen Rohres hergestellt worden sind, zeigen. Der hier angesprochene Fachmann (vgl. II.2.) erkennt auf Grund seines allgemeinen Fachwissens ohne weiteres, dass die lediglich zu einer Seite abragenden Holme der r-förmig ausgestalteten Abtrennvorrichtungen z. B. gemäß Fig. 1 bis 3 und 8 an ihrem jeweils freien Ende die maximale Federwirkung und damit die größtmögliche Nachgiebigkeit aufweisen.

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In seinem stetigen Bemühen, bestehende Lösungen zu verbessern, versucht der Fachmann auch bei Grundformen gemäß Fig. 6 der D1 zum Zwecke der Minimierung der Bruchgefahr – dies kann für Abtrennvorrichtungen in Nutztierställen als übergeordnetes allgemeines fachmännisches Bestreben erachtet werden –, die Nachgiebigkeit mittels Formgebung zu verbessern. Dies kann hier dadurch geschehen, dass er das in Fig. 6 der D1 ersichtliche jeweilige rechte Abstützrohr dem jeweils linken annähert, so dass für den jeweils nach rechts abragenden freien Teil eine größere Nachgiebigkeit bzw. Federwirkung entsteht. Für den angesprochenen Fachmann ist auch ohne weiteres ersichtlich, dass im Falle der Anordnung der Abstützrohre unmittelbar nebeneinander für den abragenden freien Teil der Abtrennvorrichtung die maximale Federwirkung bzw. Nachgiebigkeit erreicht werden kann, denn in diesem Falle bilden die beiden unmittelbar nebeneinander angeordneten senkrechten Abstützrohre eine Art „Drehpunkt“ für den freien abragenden Teil der Abtrennvorrichtung. Im Übrigen sind dem maßgeblichen Fachmann unmittelbar nebeneinander angeordnete Abstützrohre (Standrohre) bereits grundsätzlich aus dem Stand der Technik bekannt (vgl. DE 195 16 102 A1, Sp. 6, Z. 23 bis 25 und Fig. 2), so dass für eine derartige Maßnahme keinerlei fachliche Hinderungsgründe bestehen. Zudem kann der Fachmann ohne weiteres erkennen, dass unmittelbar nebeneinander angeordnete Abstützrohre in jedem Falle die Möglichkeit bieten, gemeinsame Halterungsmittel zu verwenden, um damit einer weiteren Reduzierung von Bauteilen Rechnung zu tragen.

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Nach alledem liegt die Ausgestaltung einer Abtrennvorrichtung mit den Merkmalen des geltenden Patentanspruch 1 ausgehend vom Stand der Technik nach D1 und unter Hinzunahme des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns bereits im Griffbereich fachmännischen Handelns, ohne dass es zur Auffindung dieser Merkmalskombination einer erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte.

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Durch den Stand der Technik nach D1 war der anmeldungsgemäße Grundgedanke, nämlich die Herstellung einer Abtrennvorrichtung aus einem einstückigen gebogenen Rohr, bereits gelöst worden, wobei zudem im Offenbarungsgehalt der D1 eine Mehrzahl möglicher Formgebungen für derartige Abtrenneinrichtungen vorgegeben waren. Für die für den Anmeldungsgegenstand relevante Offenbarung der D1 ist es daher ohne Belang, dass die dort dargestellten und beschriebenen Formgebungen zudem derart ausgestaltet sind, dass sie bei der Montage auf dem Stallboden selbstständig stehen bleiben können, denn diese Eigenschaft beruht auf einer weiteren Ausformung des Rohrmaterials am unteren Ende der Abstützrohre, was jedoch keinen Einfluss auf die eine Nachgiebigkeit gewährleistende Formgebung der Abtrennvorrichtung haben kann und daher die Relevanz dieses Standes der Technik im Hinblick auf den Anmeldungsgegenstand nicht in Frage zu stellen vermag. Der weitere von der Anmelderin noch geltend gemachte Vorteil, wonach sich die Abstützrohre sowie deren Befestigungselemente beim Anmeldungsgegenstand gemäß dem geltenden Patentanspruch 1 außerhalb der von dem entsprechenden Tier bestandenen Zelle befinden würden, findet in der Merkmalskombination des Patentanspruchs 1 keinen Niederschlag, so dass dies auch keinen Unterscheid zum entgegen gehaltenen Stand der Technik herzustellen vermag.

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Der Patentanspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar.

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Nach Wegfall des tragenden Hauptanspruchs fallen auch die auf diesen antragsgemäß rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 15.