Entscheidungsdatum: 05.04.2011
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 19. November 2010 - 7 Sa 93/10 - wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Der Streitwert wird auf 2.237,38 Euro festgesetzt.
I. Die Parteien streiten um eine Entschädigung wegen Benachteiligung des schwerbehinderten Klägers in einem Bewerbungsverfahren. Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Die Berufung der Beklagten war insoweit erfolgreich, als das Landesarbeitsgericht die Entschädigung der Höhe nach auf ein Bruttomonatsentgelt herabgesetzt hat. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die auf entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung gestützte Beschwerde der Beklagten.
II. Die Beschwerde ist nicht in der gesetzlichen Form begründet (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG) und damit unzulässig (§ 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG).
1. Nach § 72a Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet werden, dass eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat. § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ArbGG verlangt, dass die Beschwerdebegründung die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage und ihrer Entscheidungserheblichkeit enthält. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechtseinheit bedarf es - wie im Recht der Divergenzbeschwerde - des Aufzeigens eines im Berufungsurteil enthaltenen fallübergreifenden Rechtssatzes, mit dem eine bestimmte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung beantwortet worden ist. Es genügt nicht, dass das Landesarbeitsgericht sich nach der Auffassung des Beschwerdeführers mit bestimmten Rechtsfragen hätte befassen müssen, die sich nach der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung jedoch nicht gestellt haben, oder dass dem Landesarbeitsgericht nach Meinung des Beschwerdeführers bei der Rechtsanwendung ein Fehler unterlaufen ist.
2. Die Darlegung eines fallübergreifenden Rechtssatzes, den das Berufungsgericht aufgestellt haben soll, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Das anzufechtende Urteil hat sich mit der Frage, ob die Geltendmachung von 35 Entschädigungsforderungen innerhalb eines dreiviertel Jahres wegen angeblicher Benachteiligung gem. § 15 Abs. 2 AGG rechtsmissbräuchlich ist, nicht befasst, geschweige denn dazu einen abstrakten Rechtssatz gebildet. Es ist der Beschwerde auch nicht zu entnehmen, dass diese Frage im Berufungsverfahren überhaupt eine Rolle gespielt hat. Es mag sein, dass die Beklagte der Auffassung ist, das Landesarbeitsgericht hätte sich mit dieser Frage befassen müssen. Allein damit kann jedoch die nachträgliche Zulassung der Revision nicht begründet werden.
3. Von einer weiteren Begründung seiner Entscheidung sieht der Senat zum einen ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 72a Abs. 5 Satz 5 ArbGG), und zum anderen deshalb, weil § 72a Abs. 5 Satz 4 ArbGG nur eine „kurze Begründung“ des Beschlusses verlangt.
III. Die Beklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 63 Abs. 2 GKG.
|
Hauck |
|
Böck |
|
Breinlinger |
|
|
|
|
|
|