Entscheidungsdatum: 21.04.2010
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. September 2008 - H 2 Sa 122/08 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 27. März 2008 - 7 Ca 4/08 - abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung zum 31. Dezember 2007 in den Vereinbarungen vom Oktober 2006 nicht beendet ist.
3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.